FahrlG § 20 - Kooperation: Was sind Teile der Ausbildung?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2018, Seite 736

Gemäß § 20 FahrlG darf ein Fahrschulinhaber Teile der Ausbildung seiner Schüler an einen (oder auch mehrere) Kooperationspartner übertragen. Bisher war nicht eindeutig geregelt, was unter dem Begriff „Teile der Ausbildung“ zu verstehen ist. Nun haben Bund und Länder für Klarheit gesorgt.

Dies vorweg: Es ist unzulässig, komplette Ausbildungen „weiterzuverkaufen“. Der Auftraggeber muss einen Teil der Ausbildung immer selbst durchführen.

Den vollständigen Artikel finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Dezember/2018, Seite 736.
Oder:
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. finden den Artikel auch im internen InternetForum hier ...

 

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