Schwindel mit der DSGVO: Eine "Datenschutzauskunft-Zentrale" will abzocken

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2018, Seite 736

Das Verbandsbüro und mehrere Fahrschulen erhielten jüngst Faxe von einer angeblichen Datenschutzauskunft-Zentrale, kurz DAZ. Damit versucht diese zweifelhafte Firma massenhaft Freiberufler und Unternehmen unter Berufung auf die DSGVO für ein kostenpflichtiges Abonnement zu ködern.

Solche Schreiben sind alles andere als einmalig: Die gab es auch schon in Sachen Gewerbsauskunft und Markenrecht. Diesmal greifen die Verfasser ein aktuelles Thema auf, um an das Geld der Adressaten zu kommen: Es geht um die DSGVO und eine angeblich verpflichtende Auskunft über Firmen- und Betriebsdaten. Natürlich gilt auch hier: Finger weg – Betrugsmasche!

Die Wahrheit: Schwindel!

Der Inhalt des Schreibens entspricht nicht der Wahrheit. Es gibt nach den Vorschriften der DSGVO keine wie von der DAZ behauptete Auskunftspflicht. Und ein Aufruf, dieser binnen einer bestimmten Frist nachzukommen, würde mit Sicherheit nicht von einer de facto nicht bestehenden Datenschutzauskunft-Zentrale ergehen.

Abo unterjubeln

Um was es hier eigentlich geht: Die Verfasser des Schreibens wollen auf der DSGVO-Welle mitschwimmen, um rasch mal Kasse zu machen. Denn typisch für eine Fax-Abzocke: Auf dem Formular befindet sich im Kleingedruckten eine Annahmeerklärung zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages. Durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars geht der Unternehmer einen dreijährigen Vertrag über Kosten per anno von 498 € zzgl. MwSt. ein. Im Gegenzug erhält der Unternehmer angeblich das Leistungspaket „Basisdatenschutz“, das Muster und Formulare enthalten soll.

Was sollen Fahrschulen tun?

Wer ein solches Fax-Schreiben erhält, kann es guten Gewissens ignorieren – denn für den angebotenen Service haben Fahrschulen weder Bedarf noch besteht eine Verpflichtung. Wer das Fax bereits unterschrieben und zurückgesandt hat, sollte die Erklärung sicherheitshalber widerrufen und den Vertrag umgehend anfechten. In jedem Fall muss vermieden werden, den geltend gemachten Betrag zu bezahlen. Sollte die DAZ tatsächlich versuchen, die Forderung durchzusetzen, sollten sich Betroffene an einen Rechtsanwalt wenden.

Wer angriffslustig ist, kann zudem wegen unerwünschter Fax-Werbung den Absender abmahnen – aber Vorsicht: Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten könnte faktisch ins Leere laufen, da anzunehmen ist, dass die Forderung nicht erfolgreich vollstreckt werden kann. Auch eine Strafanzeige wegen des Verdachts versuchten Betrugs wäre möglich.

Ralf Nicolai