Verbessert: Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2018, Seite 108

Die jüngst erfolgte Änderung des § 2 Absatz 3a StVO hat die Bestimmungen über Fahrten bei winterlichen Verkehrsverhältnissen und Winterreifen präzisiert. Es folgt ein Überblick.

Bild: DVR

Bild: DVR

Wetterverhältnisse

Es wurde mehr Klarheit darüber geschaffen, bei welchen Straßenverhältnissen Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Ausdrücklich sind genannt:

  • Glatteis,
  • Schneeglätte,
  • Schneematsch,
  • Eisglätte und
  • Reifglätte.

Klare Definition für „Winterreifen“

Die Anforderungen an die bei solchen Straßenverhältnissen erforderliche Bereifung wurden präzisiert: Winterreifen im Sinne der StVO müssen den Anforderungen des § 36 Absatz 4 StVZO entsprechen. Dort heißt es:

(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen […],

    1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
    2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) […] gekennzeichnet sind.

Damit wurde klargestellt, dass sogenannte M+S-Reifen, sofern sie nicht mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind, nicht mehr als Winterreifen im Sinne der StVO gelten.

Bild: ADAC/Wolfgang Grube

Bild: ADAC/Wolfgang Grube

Übergangfrist für M+S-Reifen

Gemäß § 36 Absatz 4a StVZO dürfen jedoch M+S-Reifen bei winterlichen Straßenverhältnissen noch bis 30. September 2024 verwendet werden. Das gilt aber nur, sofern sie nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt wurden. Fahrschüler müssen deshalb lernen, das Herstellungsdatum eines Reifens anhand der auf dem Reifen angebrachten Zahlenkombinationen zu identifizieren.

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht

Neu geregelt wurden auch die Ausnahmen von der Winterreifenpflicht. Erfreulich ist, dass Krafträder nicht mehr eingeschlossen sind. Im Einzelnen gilt die Pflicht nicht für:

  1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
  2. einspurige Kraftfahrzeuge,
  3. Stapler im Sinne des § 2 Nr. 18 FZV,
  4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nr. 13 FZV,
  5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 StVZO genügen, und
  6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.

Lkw und Omnibusse (Kategorien M2, M3, N2, N3)

Für diese Fahrzeuge gilt, dass bei den oben erwähnten Wetterverhältnissen zumindest die permanent angetriebenen Achsen und die vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen.

Übergangsfrist für die vorderen Lenkachsen

Das BMVI hat die BASt beauftragt zu untersuchen, ob die Winterreifenpflicht für die vorderen Lenkachsen von Lkw und Bussen tatsächlich eine Verbesserung der Sicherheit bringt. Diese Untersuchung soll im Frühjahr 2019 abgeschlossen sein. Deshalb enthält § 52 Absatz 3 StVO eine Übergangsfrist. Diese Verpflichtung tritt erst 6 Monate nach Abschluss der Untersuchung, spätestens aber ab dem 1. Juli 2020 in Kraft.

„Abstand halber Tacho“ und „max. 50 km/h bei Fahrten ohne Winterreifen”

Für die Führer der von der Winterreifenpflicht ausgenommenen Fahrzeuge wurden für Fahrten bei winterlichen Verkehrsverhältnissen weitere über die allgemeinen Pflichten der Kraftfahrer hinausreichende Verhaltensregeln in die StVO aufgenommen: Bei Fahrten ohne Winterreifen muss/darf der Fahrer

  1. vor Antritt jeder Fahrt prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt anzutreten oder ob das Ziel nicht mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
  2. während der Fahrt
    a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einhalten,
    b) nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.

Eine weitgehende Beachtung der Neuregelungen könnte helfen, künftig das alljährliche Chaos bei plötzlichen Wintereinbrüchen deutlich zu mindern.

Jochen Klima