Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 65 Datenschutz in Fahrschulen Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
70 Update: Adieu Lebensberuf / Cybercash Bitcoin
72 Einladung zur 68. ordentlichen Mitgliederversammlung
79 Bewerbertag der Arbeitsagentur Pforzheim: Tolle Aktion zur Gewinnung von Fahrlehrernachwuchs
84 Beratung von Führerschein-Aspiranten – Offen über Kosten sprechen
95 Fragen zum neuen Fahrlehrerrecht – Ein Tableau des Verkehrsministeriums hilft
102 Datenschutz-Grundverordnung Teil 1: Datenschutzbeauftragter für Fahrschulen?
105 Inhaber ausländischer Führerscheine – Was für sie in Deutschland gilt (2) (die Merkblätter finden Sie hier ...)
107 Toyota-Rabatte – Abrufscheine gültig bis 31.03.2018
108 Verbessert: Winterreifenpflicht (§ 2 Absatz 3a StVO)
118 Gerichtsurteile: (2413) Verlängerte Rabattaktion ist Wettbewerbsverstoß / (2412) Auto-Waschanlage - Wer haftet für Schäden?
EDITORIAL: Datenschutz in Fahrschulen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2018, Seite 65
Liebe Leserinnen und Leser,
die Nerds dieser Welt sind sich einig: Globaler Marktführer in Datenpingeligkeit ist Deutschland. „Die Germans wollen ihre Bits besser schützen als ihr Gold in Fort Knox!“ Dieser und ähnliche Sprüche machen in eingeweihten Kreisen die Runde. Tatsächlich, beim Datenschutz sind wir weit vorn. Kann das angesichts der hierzulande ausgeprägten Google- und Facebook-Gläubigkeit wahr sein? Oder sind das zwei ganz verschiedene Paar Schuhe? Sicher ist jedenfalls: Gibt man in den sogenanten sozialen Medien zu viel von sich preis, wirkt im Zweifel auch das beste Datenschutzrecht nicht mehr.
In dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis lesen Sie ab Seite 102 einen erhellenden Beitrag zum neu gefassten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das am 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Dabei erfahren Sie unter anderem, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen müssen. Der DSB muss fachkundig und zuverlässig sein sowie über angemessene rechtliche und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Na ja, denkt man da, so ein Aufpasser mag ja für Banken, Versicherungen und andere große Datensammler wichtig sein – aber gilt das auch für Fahrschulen? Nicht für alle, aber für alle, in denen regelmäßig mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Und der Begriff „personenbezogene Daten“ lässt keine großen Freiräume: Werden bei der Anmeldung eines Fahrschülers die Angaben zur Person in einen Computer eingegeben, ist das Datenerhebung im Sinne des BDSG.
Wir haben noch ein bisschen Zeit. Und die wird Ihr Verband nutzen, um Sie, liebe Mitglieder, über die praktischen Aspekte des neuen BDSG für Fahrschulen umfassend zu informieren.
In diesem Sinne herzliche Grüße
Ihr
Jochen Klima