Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 65 Datenschutz in Fahrschulen Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
70 Update: Adieu Lebensberuf / Cybercash Bitcoin
72 Einladung zur 68. ordentlichen Mitgliederversammlung
79 Bewerbertag der Arbeitsagentur Pforzheim: Tolle Aktion zur Gewinnung von Fahrlehrernachwuchs
84 Beratung von Führerschein-Aspiranten – Offen über Kosten sprechen
95 Fragen zum neuen Fahrlehrerrecht – Ein Tableau des Verkehrsministeriums hilft
102 Datenschutz-Grundverordnung Teil 1: Datenschutzbeauftragter für Fahrschulen?
105 Inhaber ausländischer Führerscheine – Was für sie in Deutschland gilt (2) (die Merkblätter finden Sie hier ...)
107 Toyota-Rabatte – Abrufscheine gültig bis 31.03.2018
108 Verbessert: Winterreifenpflicht (§ 2 Absatz 3a StVO)
118 Gerichtsurteile: (2413) Verlängerte Rabattaktion ist Wettbewerbsverstoß / (2412) Auto-Waschanlage - Wer haftet für Schäden?
Beratung von Führerschein-Aspiranten: Offen über Kosten sprechen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2018, Seite 84
Wenn sich potenzielle Kunden oder deren Eltern bei einer Fahrschule informieren, sind Fragen wie „Was kostet der Führerschein?“ oder „Wie viele Stunden werden benötigt?“ üblich und überdies gutes Kundenrecht. Denn wer einen Ausbildungsvertrag abschließen soll, hat Anspruch auf möglichst umfassende Information über damit verbundene Kosten und sonstigen Aufwand.
(Foto: contrastwerkstatt/Fotolia)
Rechtliches
Zur Werbung mit Preisangaben enthält das Fahrlehrergesetz seit Jahrzehnten eine wichtige Vorschrift. § 32 FahrlG – Unterrichtsentgelte – (bisher § 19) regelt, dass in der Werbung kein Gesamtpreis der Ausbildung (Pauschalpreis) genannt werden darf. Wer z.B. mit Preisen für die Klasse B wirbt, muss die für die einzelnen Leistungen anfallenden Kosten nennen, nämlich für
- den Grundbetrag,
- die Fahrstunde,
- die besonderen Ausbildungsfahrten,
- die Vorstellung zur theoretischen Prüfung,
- die Vorstellung zur praktischen Prüfung.
Daraus ergeben sich, abhängig von der erforderlichen Anzahl der Fahrstunden, individuell unterschiedliche Gesamtkosten einer Ausbildung. Je nach beworbener Klasse müssen noch weitere Preise angegeben werden.
Diese Regelung gilt nicht nur für den Preisaushang im Fahrschulraum, sondern gemäß § 32 Absatz 2 FahrlG auch für die Werbung außerhalb der Geschäftsräume. Dazu gibt es mittlerweile zahlreiche Gerichtsurteile mit dem Tenor, dass es nicht zulässig ist,
- einen auf einer angenommenen Anzahl von Fahrstunden basierenden Gesamtpreis zu nennen,
- einen Pauschalpreis anzubieten oder
- mit einer Formulierung wie „Fahrausbildung Klasse B ab 1.999 €“ zu werben.
Begründet wird dies mit dem berechtigten Anspruch der Verbraucher, vor irreführenden Lockangeboten geschützt zu sein.
Menschen suchen Orientierung
Wie sieht das aber bei einem persönlichen Beratungsgespräch aus? Dabei ist es selbstverständlich erlaubt (und wird mit Sicherheit vom Kunden auch erwartet) in etwa aufzuzeigen, welche Gesamtsumme auf den Kunden zukommen kann. Dazu ist es in solchen Gesprächen sinnvoll, auf der Grundlage gesicherter durchschnittlicher Fahrstundenzahlen eine unverbindliche Berechnung der Gesamtkosten anzustellen.
DATAPART-Expertenbefragung 2018
Diese Meinung wird auch von einer jüngst im Auftrag der Firma DATAPART Factoring GmbH, Ludwigsburg, durchgeführten „Expertenbefragung“ gestützt. Dabei wurden ca. 10.000 Fahrschulen in Deutschland befragt, von denen etwa 8 Prozent geantwortet haben. Folgende Frage wurde u.a. gestellt:
Arbeiten Sie im Beratungsgespräch mit der Angabe von durchschnittlich benötigten Fahrstunden?“
Die Antwort der Teilnehmer:
Quelle: DATAPART/www.mobilmacher-news.de
Die weiterführende Frage, welche Fahrstundenzahlen dieser Antwort zugrunde gelegt werden, erbrachte folgendes Ergebnis:
Wenn mit JA geantwortet wurde:
Ich beantworte die Frage wie folgt:
Das Ergebnis beweist, dass die Nennung von Fahrstundenzahlen im Beratungsgespräch – auch weil vom Kunden gewünscht – weit verbreitet ist. Außerdem zeigt das Ergebnis auf, dass dies nur dann sinnvoll ist, wenn auch realistische Zahlen verwendet werden.
Fazit
Liebe Kolleginnen und Kollegen, beugen Sie wettbewerbsrechtlichen Schwierigkeiten vor, indem Sie bei der Werbung die Nennung von Gesamt-, Pauschal- oder Ab-Preisen unterlassen. Im direkten Beratungsgespräch mit dem Kunden ist es hingegen sinnvoll, ganz offen über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären. Dazu gehören auch Rechenbeispiele mit realistischen Fahrstundenzahlen. Unerlässlich ist meines Erachtens der Hinweis, dass die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden nicht vorausgesagt werden kann, weil die von zahlreichen Faktoren wie Vorkenntnisse, Talent, Belastbarkeit und Lernfortschritt des einzelnen Fahrschülers abhängt.
Jochen Klima