Fragen zum neuen Fahrlehrerrecht: Ein Tableau des Verkehrsministeriums hilft

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2018, Seite 95

Am 1. Januar dieses Jahres trat das neue Fahrlehrergesetz in Kraft. Es unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem aus dem Jahr 1969 stammenden, das während seiner Laufzeit von fast 50 Jahren vielfach ergänzt und geändert wurde. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes wurden auch einige der darauf beruhenden Verordnungen neu gefasst. Neue Rechtssetzungen werfen in der praktischen Anwendung häufig Fragen auf. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat dazu in Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern ein Tableau mit Fragen und Antworten herausgegeben, das wir nachfolgend darstellen.


Teil 1: Fahrlehrerlaubnis

  Frage Antwort

1.

Ab welchem Alter ist der Beginn der Ausbildung zum Fahrlehrer möglich?

Eine Altersangabe in den rechtlichen Bestimmungen erfolgt nicht. Jedoch ergibt sich aus den zu erfüllenden Voraussetzungen (3 Jahre Besitz Klasse B inkl. Teilnahme BF17) zzgl. mind. 7 Monate Ausbildung in FL- Ausbildungsstätte zzgl. 1 Monat Einführungsphase) ein frühestmöglicher Beginn von 19 Jahren und 4 Monaten.

2.

Ab welchem Alter ist die Erteilung der Anwärterbefugnis frühestens möglich?

Das Mindestalter für die Erteilung der Anwärterbefugnis beträgt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 FahrlG bzw. nach dem Umkehrschluss zu § 9 Absatz 1 Satz 3 FahrlG 21 Jahre.

3.

Ab wann darf ein Fahrlehrer als Ausbildungsfahrlehrer tätig werden?

Nach Erfüllung der in § 16 Absatz 1 FahrlG aufgeführten Voraussetzungen. Eine amtliche Anerkennung ist nicht vorgesehen. Ob die Teilnahme am 5-tägigen Einweisungsseminar erfolgreich war, entscheidet die Behörde. Es besteht insofern eine Vorlagepflicht der Stellungnahme der Seminarleitung bei der Behörde (§ 16 Absatz 2 Satz 2 FahrlG).

4.

Dürfen Ausbildungsfahrlehrer nach altem Recht weiterhin als Ausbildungsfahrlehrer an einer Ausbildungsfahrschule tätig sein oder müssen sie zuvor erfolgreich an dem fünftägigen Seminar nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG n.F. teilgenommen haben?

Eine ausdrückliche Übergangsregelung fehlt. Aus § 69 Absatz 4 FahrlG folgt im Umkehrschluss, dass Ausbildungsfahrlehrer nach altem Recht auch als Ausbildungsfahrlehrer nach neuem Recht gelten.

5.

Mit welchen Unterlagen erfolgt der Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung?

Der Nachweis kann regelmäßig mithilfe der Bescheinigungen nach den Anlagen 5 und 6 FeV geführt werden.

Anstelle dieser kann der Nachweis auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. Dass der Führerschein nur dann die Eignung nachweist, wenn er die Inhaberschaft einer Fahrerlaubnis ausweist, die nach dem 31.12.1998 erworben wurde, gilt nicht nur bei Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 FahrlG n.F.), sondern trotz eines insoweit abweichenden Wortlauts in § 11 Absatz 2 FahrlG n.F. nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch bei regelmäßiger Überprüfung der Eignung.

6.

Wann müssen Personen, die am 01.01.2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, den Nachweis der Eignung erstmals führen?

Bis zum 31.12.2023 und danach alle 5 Jahre (also 31.12.2028, 31.12.2033 ...). (§ 69 Absatz 1 FahrlG)

7.

Welche Folgen ergeben sich für Fahrlehrer der Klassen A und BE aus einer nicht fristgemäßen Vorlage der Bescheinigungen über die Eignung?

Die Fahrlehrerlaubnis ruht. Der Fahrlehrerschein ist der Behörde unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) zurückzugeben. Die Nichtvorlage ist bußgeldbewährt. (§§ 13 Absatz 2 Satz 1 und 5, 56 Absatz 7 FahrlG)

8.

Welche Folgen ergeben sich für Fahrlehrer der Klassen CE und DE aus dem Ablauf der Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis?

Die Fahrlehrerlaubnis ruht zunächst für 1 Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (CE, DE). Der Fahrlehrerschein ist der Behörde unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) zurückzugeben. Die Nichtvorlage ist bußgeldbewährt. (§§ 13 Absatz 2 Satz 2 und 5, 56 Absatz 7 FahrlG)

Erfolgt keine Verlängerung der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (CE, DE), erlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach 1 Jahr. (§ 13 Absatz 2 Satz 3 FahrlG)

9.

Muss die dem Nachweis der Eignung dienende Fahrerlaubnisklasse CE/DE noch volle 5 Jahre gültig sein?

Nein. Die fahrlehrerrechtliche Eignung muss mit Ablauf des 5-Jahreszeitraums nachgewiesen werden. Eine gültige Fahrerlaubnis in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE reicht aus.

10.

Was ist unter einem Nachweis „in geeigneter Form“ gemäß § 12 Satz 4 FahrlG n.F. zu verstehen?

Auch wenn die Verpflichtung einen Tagesnachweis zu führen, ausdrücklich gestrichen wird, ist der Tagesnachweis nach § 18 Absatz 2 FahrlG a.F. jedenfalls geeignet im Sinne des § 12 Satz 4 FahrlG. Auch andere geeignete Formen der Nachweisführung kommen in Betracht.


Teil 2: Fahrschulen

11.

Darf ein derzeit in einer Ausbildungsfahrschule tätiger Ausbildungsfahrlehrer (mit 3-tägiger Einweisung) nach Erfüllung der für eine Ausbildungsfahrschule bestehenden sonstigen Voraussetzungen, diese ab 2018 betreiben oder ist die Teilnahme an einer nunmehr 5-tägigen Einweisung erforderlich?

Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt. Nach § 54 Abs. 1 Nummer 9 FahrlG können Ausnahmen genehmigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das bisherige Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer mit dem Einweisungsseminar für den Betreiber einer Ausbildungsfahrschule identisch ist. Siehe auch Antwort auf Frage 4.

12.

Ab wann gilt eine Fahrschule als Ausbildungsfahrschule?

Nach Erfüllung der in § 35 Abs. 1 FahrlG aufgeführten Voraussetzungen. Ob die Teilnahme am 5-tägigen Einweisungsseminar erfolgreich war, entscheidet die Behörde. Es besteht insofern eine Vorlagepflicht der Stellungnahme der Seminarleitung bei der Behörde (§ 35 Abs. 2 Satz 2 FahrlG).

13.

Darf bei einer Kooperation auch die Auftrag nehmende Fahrschule den Fahrschüler bei der praktischen Prüfung begleiten?

Ja. Nach § 2 Abs. 15 StVG muss derjenige, der zur Ablegung der Prüfung ein Kfz auf öffentlichen Straßen führt, von einem Fahrlehrer begleitet werden. Es ist nirgends festgelegt, dass dies nur ein Fahrlehrer sein darf, mit dessen Fahrschule ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.

14.

Was ist unter „Teile der Ausbildung“ zu verstehen?

Der Begriff Ausbildung ist eng auszulegen. Er umfasst nur den Unterricht der Fahrschüler inkl. ggf. Vorstellung zur Prüfung (s. Frage 13).


Teil 3: Nachweise/Bescheinigungen

15.

Kann die Ausbildungsbescheinigung für den Fahrschüler von diesem auch elektronisch unterschrieben werden?

Gegen eine solche Verfahrensweise bestehen keine Bedenken.

16.

Wer stellt die Ausbildungsbescheinigung für den Fahrschüler bei kooperierenden Fahrschulen aus?

Die auftraggebende Fahrschule, da sie die Gesamtverantwortung trägt.


Teil 4: Überwachung(-sfristen)

17.

Wann erfolgt die erste Überwachung nach neuem Recht?

Der Zeitpunkt richtet sich nach dem letzten Termin der Überwachung. Der bisherige Rhythmus wird, nunmehr jedoch unter Einbeziehung der Pädagogik, fortgeführt.


Teil 5: Fortbildungsfristen

18.

Wann muss ein Fahrlehrer, der vor dem 1.1.2018 seine allgemeine Fortbildung absolviert hat, die nächste absolvieren?

Die Frist berechnet sich nach der letzten allgemeinen Fortbildung (Beispiel: letzter Nachweis allg. Fortbildung 2017, nächster Nachweis allg. Fortbildung bis zum 31.12.2021).

19.

Wie viele Tage „Rabatt“ für die allg. Fortbildung können Fahrlehrer durch andere Fortbildungen maximal erhalten?

Innerhalb der 4-jährigen Fortbildungspflicht erhalten Fahrlehrer maximal 3 Tage angerechnet (§ 53 Absatz 5 FahrlG):

    • 1 Tag für Fortbildungen im Rahmen der Seminarerlaubnisse ASF/FES (§ 53 Absatz 2 FahrlG) (auch wenn in dem Vierjahreszeitraum mehrere Fortbildungen für Seminarleiter absolviert werden, wird nur 1 Tag angerechnet),
    • 1 Tag für Fortbildungen im Rahmen der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Absatz 3 FahrlG)
    • 1 Tag für Fortbildungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Überwacher (§ 15 Absatz 3 DV-FahrlG).

20.

Wann beginnt die Frist für die Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer (ab 1.1.2018)?

Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden (§ 53 Absatz 4 Satz 2 FahrlG). Liegen Beginn und Ende in verschiedenen Kalenderjahren, ist auf die Anzeige des Beginns abzustellen.

21.

Wann beginnt die Frist für die Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer (bereits tätig bis 31.12.2017)?

Ausbildungsfahrlehrer, die Fahrlehreranwärter am 1.1.2018 ausbilden, müssen erstmalig bis zum 31.12.2019 zur Fortbildung (§ 69 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG). Analog gilt dies auch für Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31.12.2017 jemals ausgebildet haben.

22.

Muss ein Leiter einer Ausbildungsfahrschule, da er ja auch gleichzeitig Ausbildungsfahrlehrer ist, 2 Tage Fortbildung alle 4 Jahre besuchen?

Nein.

23.

Wann beginnt die Frist für die Fortbildung für die verantwortliche Leitung einer Ausbildungsfahrschule (ab 1.1.2018)?

Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden (§ 53 Absatz 4 Satz 2 FahrlG).

24.

Wann beginnt die Frist für die Fortbildung für die verantwortliche Leitung einer Ausbildungsfahrschule (bereits tätig bis 31.12.2017)?

Ausbildungsfahrlehrer, die Fahrlehreranwärter am 1.1.2018 ausbilden, müssen erstmalig bis zum 31.12.2019 zur Fortbildung (§ 69 Absatz 1 Nr. 4 FahrlG). Gleiches gilt für Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31.12.2017 jemals ausgebildet haben.

25.

Wann beginnt die Frist für die Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer, die zwar vor dem 1.1.2018 an dem dreitägigen Einweisungsseminar nach § 9b Abs. 1 FahrlG a.F. teilgenommen haben, aber bisher noch nicht als Ausbilder eingesetzt waren?

a) Wenn er an einer Ausbildungsfahrschule tätig ist und der Behörde in der Anzeige nach § 17 Nr. 10 FahrlG a.F. angezeigt wurde, gilt die Übergangsfrist nach § 69 Absatz 4 FahrlG: Die Fortbildung ist bis zum 31.12.2019 zu absolvieren.

b) Wenn er bisher nicht an einer Ausbildungsfahrschule tätig ist, unterliegt er nicht der Fortbildungspflicht. Die Fortbildungspflicht beginnt in diesen Fällen erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Beginn des Ausbildungsbetriebes angezeigt wird (§ 53 Absatz 4 Satz 1 FahrlG).

26.

Müssen Inhaber von Seminarerlaubnissen, deren Fortbildungsfrist vor dem 1.1.2018 endet, diese noch absolvieren?

Ja.

27.

Wann müssen Inhaber von Seminarerlaubnissen, die im Jahr 2017 ihre Fortbildung absolvieren mussten, die nächste Fortbildung absolvieren?

Die Frist berechnet sich nach der letzten Seminarleiter-Fortbildung (Beispiel: letzter Nachweis Seminarleiter-Fortbildung 2017, nächster Nachweis Seminarleiter-Fortbildung bis zum 31.12.2019.