Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 01 Start für neues Fahrlehrerrecht Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
06 Update: EU-Parlament für vorgeschriebenen Einbau von Fahrerassistenzsystemen / Verkehrsunfälle 2017- eine Vorschau
08 Mitgliederversammlung Freiwillige Sterbekasse STOCK – Große Zustimmung für Sanierung
10 Vorschau: 68. ordentliche Mitgliederversammlung
12 Wintersitzung des Beirats
14 Neues Fahrlehrerrecht ab 2018 – Teil 3: Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
17 Verkehrsministerium Baden-Württemberg – Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht (Mitglieder des FLVBW erhielten die Erläuterungen per Newsletter 92 am 12.12.2017 - sie sind auch im internen InternetForum verfügbar ...)
29 KorsikaTotal 2017 – eine Nachlese Instruktor: Schraube locker – Psychologe auf Abwegen
34 Ist das so okay, d'accord oder in Ordnung?
37 Kleinwüchsige Fahrschüler – Prüfung nur nach Begutachtung
40 Berufskraftfahrer-Qualifikation – Fortbildung der Ausbilder
43 Berufskraftfahrer-Weiterbildung – Grenzgängerlösung verlängert
44 Fahreignung und Beobachtungsfahrt – Vordruck wurde überarbeitet
47 Änderung der StVZO – Gegen Manipulation von Abgassystemen
52 Gerichtsurteile: (2411) Behörde lässt Pkw abschleppen! - Rechtens? / (2410) Abgasskandal – Ansprüche gegen VW? / (2409) "Trunkenheitsfahrt" nach Medikamenten?
Ist das so okay, d'accord oder in Ordnung?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2018, Seite 34
Prüfer: „Die nächste bitte rechts!“
Fahrlehrer: „Next right, please!“
Beherrschten Fahrerlaubnisbewerber die deutsche Sprache nur unvollkommen, war es bislang üblich, dass nach einem entsprechenden Hinweis der Sachverständige seine Anweisungen in der Muttersprache des Bewerbers gab, sofern er diese beherrschte. Ansonsten war es zulässig, dass ich beispielswiese bei englischsprachigen Bewerbern nach Rücksprache mit dem Prüfer dessen Anweisungen auf Englisch wiederholte.
Foto: DVR, Bonn
Dies war sehr hilfreich, denn so konnte sich der Bewerber ganz auf das richtige Verhalten im Straßenverkehr konzentrieren. Und dies unter Beweis zu stellen, ist schließlich das Ziel der praktischen Prüfung.
Schon in den Sechziger- und Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts lernten Fahrlehrer, die oft Gastarbeiter als fremdsprachige Kunden auf die Führerscheinprüfung vorbereiteten, die wichtigsten Begriffe in deren Sprache. Das erleichterte die Kommunikation während der Ausbildung. Ältere Kollegen erzählten immer wieder, dass sie Begriffe wie rechts, links, halten, wenden, schalten, Kupplung, Bremse etc. in serbisch, türkisch, spanisch und – in unserer Region – auch in französisch drauf haben. Bei einer der letzten Prüfungen informierte mich der Sachverständige zu Beginn, dass er aufgrund einer neuen Anweisung der TP-Leitung alle Anweisungen ausschließlich in deutscher Sprache geben werde und ich diese nicht übersetzen dürfe. Zum Glück verstand dieser Bewerber so viel Deutsch, dass es keine Probleme gab. Begründet wurde die Anweisung wohl damit, dass einzelne Fahrlehrer die Möglichkeit der Übersetzung dazu missbrauchten, dem Bewerber unerlaubte zusätzliche Hinweise zu geben, zum Beispiel darauf, dass sich der Bewerber in der Einbahnstraße ganz links einordnen solle.
Ich bin dafür, dass solche Unregelmäßigkeiten unterbunden werden. Allerdings stört mich an dem Vorgehen der TP-Leitung Folgendes:
- Alle Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer werden wieder einmal unter Generalverdacht gestellt.
- Die beabsichtigte Änderung wurde nicht mit den Fahrlehrerverbänden abgestimmt.
- Die Anweisung wurde den Beteiligten, also auch den Fahrlehrern, nicht rechtzeitig bekannt gegeben.
Fällt die TP-Leitung in Stuttgart wieder in die längst überwunden geglaubte Position des Alleinherrschers zurück? Versteht man sich in der TP-Leitung nicht mehr als Dienstleister? Will man so potentielle Kunden für die HU gewinnen?
Völlig unklar ist übrigens, welche Begriffe der Sachverständige bei den Sicherheitskontrollen verwenden darf. Für uns Fahrlehrer und unsere fremdsprachigen Kunden muss klar sein, was ausreicht: Genügt es beispielsweise bei der Aufgabe Nummer 1.3.8.2.2.1 („Funktionsprüfung der Feststellbremse“), wenn der Bewerber den Begriff „Feststellbremse“ kennt? Oder müssen ihm auch die Begriffe „Handbremse“ und „Parkbremse“ geläufig sein?
Wie ist ein in der deutschen Sprache noch nicht ganz sattelfester Bewerber aufzufordern, die Funktion des Warnblinklichts zu prüfen? Dürfte der Fahrlehrer gegebenenfalls die Aufforderung des Prüfers „Bitte prüfen Sie die Funktion des Warnblinklichts“ mit den Worten „Auto kaputt, welches Licht“ übersetzen?
Und wie stellt der TÜV sicher, dass alle Prüfer nur noch einwandfreies Hochdeutsch sprechen? Denn Dialekt ist auch für den deutschen Schüler nicht immer klar zu verstehen.
Wir Fahrlehrer können nur hoffen, nein, wir müssen darauf bestehen, dass die TP-Leitung ihren Umgang mit den Kunden neu überdenkt und auf bessere Kommunikation achtet.
Andreas Tschöpe