FahrSchulPraxis Januar 2018 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

< zur Jahresübersicht

Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt:

01 Start für neues Fahrlehrerrecht
06 Update: EU-Parlament für vorgeschriebenen Einbau von Fahrerassistenzsystemen / Verkehrsunfälle 2017- eine Vorschau
08 Mitgliederversammlung Freiwillige Sterbekasse STOCK – Große Zustimmung für Sanierung
10 Vorschau: 68. ordentliche Mitgliederversammlung
12 Wintersitzung des Beirats
14 Neues Fahrlehrerrecht ab 2018 – Teil 3: Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
17 Verkehrsministerium Baden-Württemberg – Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht (Mitglieder des FLVBW erhielten die Erläuterungen per Newsletter 92 am 12.12.2017 - sie sind auch im internen InternetForum verfügbar ...)
29 KorsikaTotal 2017 – eine Nachlese Instruktor: Schraube locker – Psychologe auf Abwegen
34 Ist das so okay, d'accord oder in Ordnung?
37 Kleinwüchsige Fahrschüler – Prüfung nur nach Begutachtung 
40 Berufskraftfahrer-Qualifikation – Fortbildung der Ausbilder
43 Berufskraftfahrer-Weiterbildung – Grenzgängerlösung verlängert
44 Fahreignung und Beobachtungsfahrt – Vordruck wurde überarbeitet
47 Änderung der StVZO – Gegen Manipulation von Abgassystemen
52 Gerichtsurteile: (2411) Behörde lässt Pkw abschleppen! - Rechtens? / (2410) Abgasskandal –  Ansprüche gegen VW? / (2409) "Trunkenheitsfahrt" nach Medikamenten?

Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...

Berufskraftfahrer-Qualifikation: Fortbildung der Ausbilder

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2018, Seite 40
Foto: Daimler AG

Foto: Daimler AGNach Bestimmung der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung sind Unterrichtende bei BKF-Aus- und Weiterbildungen verpflichtet, alle vier Jahre an einer 24-stündigen Fortbildung teilzunehmen. Dazu wird häufig die Frage gestellt, ob dieser Verpflichtung auch durch Teilnahme an der vorgeschriebenen Fahrlehrerfortbildung genügt werden kann.

Der Verordnungstext lautet wie folgt:

§ 8 Absatz 1 BKrFQV: Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen

Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

Zeitlicher Umfang

Zunächst ist zu beachten, dass beim Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und bei der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) immer von Unterrichtseinheiten à 60 Minuten die Rede ist. Gefordert sind 24 Unterrichtseinheiten, aufgeteilt auf drei Tage, die aber nicht zusammenhängend sein müssen. Wer also Fortbildungsveranstaltungen mit den üblichen acht Unterrichtseinheiten zu  je 45 Minuten besucht, muss demzufolge vier Tage absolvieren, um auf den in der BKrFQV geforderten Zeitumfang zu kommen.

Inhalte

Bei den Inhalten lässt die Verordnung einen gewissen Raum: Es werden keine speziellen Themen vorgegeben, sondern jeder Ausbilder muss seine Kenntnisse aktualisieren, indem er Fortbildungen besucht, die alle Gebiete umfassen, die für seine berufliche Tätigkeit als Dozent in der Berufskraftfahrer-Weiterbildung von Bedeutung sind. Damit ist klar, dass eine Fahrlehrerfortbildung gemäß § 53 Absatz 1 FahrlG gleichzeitig auch als Fortbildung im Sinne von § 8 Absatz 1 BKrFQV angerechnet wird, sofern darin BKF-relevante Inhalte behandelt werden.

Fahrlehrerfortbildung muss BKF-relevante Themen umfassen

Somit genügt die Teilnahme an einer vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Fortbildung für CE- und DE-Fahrlehrer in Korntal, Wörth und Hockenheim zugleich auch der Fortbildungspflicht im Sinne der BKrFQV. Dies gilt beispielsweise für die

  • CE- und Ladungssicherung-Seminare bei Mercedes-Benz in Wörth,
  • DE-Seminare bei EVO-Bus in Hockenheim,
  • Seminare „Das digitale Kontrollgerät“, „Sozialvorschriften in der Verkehrskontrolle“, „Großraum- und Schwertransporte“ und „EU-Fahrgastrechte“ in Korntal.

Das aktuelle Seminarangebot finden Sie hier ...

Zu beachten ist dabei lediglich, dass alle vier Jahre nicht nur drei, sondern insgesamt mindestens vier Tage (à 8 x 45 Minuten) absolviert werden müssen.

Fremddozenten für andere Themengebiete

Es ist sinnvoll und üblich, dass in den von CE- oder DE-Fahrschulen durchgeführten Aus- und Weiterbildungen im Sinne des BKrFQG berufsangrenzende Themen von externen Dozenten unterrichtet werden. Beispielsweise kommen zum Thema „Gesunde Ernährung“ Ernährungsberater zum Einsatz oder Physiotherapeuten informieren über „Rückengerechtes Sitzen“. Selbstverständlich unterliegen auch diese Ausbilder und Ausbilderinnen der Fortbildungspflicht nach § 8 Absatz 1 BKrFQV. Sie müssen ebenfalls nachweisen, dass sie ihre Kenntnisse in ihrem jeweiligen Berufsfeld auf dem Laufenden gehalten und alle vier Jahre Fortbildungen im zeitlichen Umfang von 24 Unterrichtseinheiten von 60 Minuten Dauer besucht haben.

Keine Fortbildung – kein Unterricht!

Die Überwachung, ob die eingesetzten Dozenten ihre Weiterbildungspflicht erfüllt haben, obliegt dem jeweiligen Träger der Anerkennung, also bei CE- oder DE-Fahrschulen dem Fahrschulinhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter. Ausbilder, die keine Teilnahme nachweisen können, dürfen nicht eingesetzt werden. Verstöße gegen diese Vorgabe sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BKrFQV eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Jochen Klima