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337 EDITORIAL: Ruf nach BF16 überzeugt nicht
342 UPDATE: Sozialversicherungspflicht für Selbstständige / Die Stunde der Angestellten
345 Ralf Schütze unterwegs für FPX: Wenn Lehrer lernen (68. Mitgliederversammlung des FLVBW)
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353 Mitgliederversammlung: Ganz herzlichen Dank
372 210. Beiratssitzung am 4. Mai 2018 in Offenburg: Abschied und Neubeginn
396 Pädagogische Hochschule Karlsruhe: Kontaktstudium/Erwachsenenbildung
398 Fahrlehrerversicherung: Kooperationsfahrschulen - Informationen zum Versicherungsschutz
400 Gerichtsurteile: (2421) Bus fährt an - eine Gehbehinderte stürzt / (2420) Tierhalterhaftung - Esel knabbert Luxusfahrzeug an
Update: Sozialversicherungspflicht für Selbstständige / Die Stunde der Angestellten
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2018, Seite 342
Sozialversicherungspflicht für Selbstständige
„Große Diskussionen kamen beim Thema Rentenversicherungspflicht für selbstständige Fahrlehrer auf. Da hier jetzt die Fahrlehrer in den Fokus der Deutschen Rentenversicherung gelangt sind, berichteten einige Kollegen über ihre Erfahrungen und sprachen die Warnung aus, dieses Thema nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.“
Dieses dem Bericht über eine Fahrlehrerversammlung entnommene Zitat lässt Unsicherheit rund um die Sozialversicherungspflicht, namentlich der gesetzlichen Rentenversicherung, ahnen. Dabei ist alles ganz einfach: § 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI gibt Auskunft. Danach sind selbstständige Fahrlehrer/-innen, also Fahrschulinhaber/-innen, versicherungspflichtig, wenn sie nicht regelmäßig einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen monatliches Entgelt mehr als 450 € beträgt. Auch sog. freie Mitarbeiter, also Fahrlehrer/-innen, die ohne arbeitsvertragliche Regelung in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Fahrschule stehen (§ 30 Nr. 2 FahrlG), sind gemäß § 2 Nr. 9 SGB sozialversicherungspflichtig. Das seit 1.1.2018 geltende Fahrlehrergesetz schreibt nicht – wie ursprünglich vorgesehen – für die Beschäftigung eines Fahrlehrers einen Dienstvertrag über eine verpflichtende Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht der Leitung des Ausbildungsbetriebs vor. Das ist zwar bedauerlich, bedeutet aber keineswegs, dass freie Mitarbeiter von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
Wer immer in dieser Versammlung die Warnung aussprach, tat dies zu Recht: Die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters ohne Entrichtung von Sozialabgaben führt zu hohen Bußgeldern und bitteren Nachzahlungen. Dem kann man auch durch einen mit aller juristischen Raffinesse abgefassten Vertrag über freie Mitarbeit nicht entgehen. Fragen dazu wirft auch § 20 FahrlG (Kooperation) auf. Zum Beispiel die: Kann auf die Fahrschule, die den Auftrag erteilt hatte, zurückgegriffen werden, wenn die beauftragte Fahrschule die ihr überlassenen Fahrschüler von Fahrlehrern ausbilden ließ, die unter rechtswidriger Umgehung der Sozialversicherungspflicht beschäftigt waren?
Paragraf 321 SGB macht deutlich, welcher Unterstützung sich die Rentenversicherung bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen bedient: „Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen.“ GLH
Die Stunde der Angestellten
Juni 1974. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. sorgt sich um die angestellten Fahrlehrer. Der Handel vertreibt Vordrucke von Arbeitsverträgen, die den angestellten Fahrlehrer zum rechtlosen Tagelöhner ohne jede soziale Sicherung degradieren. Viele angestellte Fahrlehrer arbeiten unter den harschen Bedingungen solcher Verträge. Es gibt mehr stellensuchende Fahrlehrer als Stellenangebote. Die überreichliche Fahrlehrerausbildung der Bundeswehr bringt den Arbeitsmarkt Jahr für Jahr etwas mehr außer Balance. In dieser Situation greift der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg ein und bringt als erster Verband im Bundesgebiet „Richtlinien für die Begründung und Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen mit Fahrlehrern“ heraus (FPX 1974, S.180 ff. - die aktuell gültige Fassung der Richtlinien finden Sie hier ...). Nach langem Hin und Her adoptierte auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) das für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Angestellten so wichtige Papier. Und heute: In den letzten 5 Jahren änderten sich die Marktverhältnisse durchgreifend: Jetzt schlägt die Stunde der Angestellten! Dennoch: Gute, rechtskonforme Vertragsmuster sind weiterhin unerlässlich. Die hält der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg für seine angestellten Mitglieder bereit.