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337 EDITORIAL: Ruf nach BF16 überzeugt nicht
342 UPDATE: Sozialversicherungspflicht für Selbstständige / Die Stunde der Angestellten
345 Ralf Schütze unterwegs für FPX: Wenn Lehrer lernen (68. Mitgliederversammlung des FLVBW)
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353 Mitgliederversammlung: Ganz herzlichen Dank
372 210. Beiratssitzung am 4. Mai 2018 in Offenburg: Abschied und Neubeginn
396 Pädagogische Hochschule Karlsruhe: Kontaktstudium/Erwachsenenbildung
398 Fahrlehrerversicherung: Kooperationsfahrschulen - Informationen zum Versicherungsschutz
400 Gerichtsurteile: (2421) Bus fährt an - eine Gehbehinderte stürzt / (2420) Tierhalterhaftung - Esel knabbert Luxusfahrzeug an
Fahrlehrerversicherung: Kooperationen - Informationen zum Versicherungsschutz
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2018, Seite 399
Mit dem neuen Fahrlehrergesetz werden die Kooperationsmöglichkeiten von Fahrschulen erleichtert. Teile der Ausbildung können einfach an eine ,,Auftrag nehmende Fahrschule" abgegeben werden. Fahrschüler schließen den Ausbildungsvertrag immer nur mit der „Auftrag gebenden Fahrschule" ab. Um Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, beachten Sie bitte, welche Versicherungen die Auftrag gebende und welche die Auftrag nehmende Fahrschule benötigen.
√ eigene Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich
√ eigene Fahrschüler-Unfallversicherung (FSU) erforderlich
Auftrag nehmende Fahrschule:
√ eigene Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich
√ für die Fahrschüler der Auftrag gebenden Fahrschule ist keine FSU erforderlich
√ für eigene Fahrschüler ist eine eigene Fahrschüler-Unfallversicherung nötig
Hintergrundinformation
Betriebshaftpflicht- und Fahrschüler-Unfallversicherung
In § 20 FahrlG (neu) wird die Forderung nach einer Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten von Fahrschulen aufgegriffen.
Unter anderem müssen die Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule jeweils über die Fahrschulerlaubnis des zu übertragenden Ausbildungsteils verfügen. Der Fahrschüler ist vor Abschluss des Ausbildungsvertrages entsprechen zu unterrichten.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 29 Abs. 4 FahrlG (neu), dass die Auftrag gebende Fahrschule bzw. deren verantortliche Leitung die Verantwortung für die einzelnen Ausbildungsteile sowie für die Gesamtausbildung und die Prüfungsreife der Führerscheinbewerber trägt. Die Verantwortung der Auftrag nehmenden Fahrschule für die von ihr durchgeführten Ausbildungsteile bleibt unberührt.
Die verantwortliche, Auftrag gebende Fahrschule (die auch den Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschüler geschlossen hat) ist somit grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen bzw. aus ihrer Sicht erforderlichen Versicherungen abgeschlossen zu haben.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer sämtliche Betriebsangehörige versichert. Da eine Person der Auftrag nehmenden Fahrschule nicht Betriebsangehöriger der Auftrag gebenden Fahrschule sein kann, besteht insofern grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Auftrag nehmende Fahrschule; diese bedarf in diesem Fall ebenfalls einer (eigenen) Betriebshaftpflichtversicherung.
Bei der Fahrschüler-Unfallversicherung verhält es sich so, dass die Fahrschüler des Versicherungsnehmers (= Auftrag gebende Fahrschule) während der Dauer des Ausbildungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer im Rahmen de theoretischen und praktischen Unterrichts versichert sind. In diesem Fall ist eine Fahrschüler-Unfallversicherung im Hinblick auf die Fahrschüler der Auftrag gebenden Fahrschule für die Auftag nehmende Fahrschule nicht erforderlich (für die eigenen Fahrschüler ist und bleibt eine eigene Fahrschüler-Unfallversicherung notwendig).
Landesagentur Baden-Württemberg FSG/TTVA mbH
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Information zu den Produkten erhalten Sie unter:
www.fahrlehrerversicherung.de