Neues Fahrlehrerrecht Teil 5: Kooperation - Neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2018, Seite 154

Das neue Fahrlehrergesetz erweitert die Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Fahrschulen. Dies kommt vor allem in einem neuen Format der Kooperation (§ 20 FahrlG) zum Ausdruck, wonach Ausbildungsteile an kooperierende Fahrschulen übertragen werden dürfen.

 

§ 19 FahrlG – Gemeinschaftsfahrschule

Seit 1999 ließ das FahrlG die Zusammenarbeit von mehreren Fahrschulen als Gemeinschaftsfahrschule in der Rechtsform einer BGB-Gesellschafft (GbR) zu. Neu ist, dass dies auch Fahrschulen erlaubt ist, deren Fahrschulerlaubnisklassen sich nicht decken (§ 19 FahrlG). Beispielsweise dürfen in einer Gemeinschaftsfahrschule aus einer BE-Fahrschule und einer ABE-Fahrschule die Fahrschüler gemeinsam ausgebildet werden. Doch auch nach neuem Recht darf in solchen BGB-Gesellschaften klassenspezifischer Theorieunterricht nur von Inhabern der entsprechenden Fahrlehrerlaubnis erteilt werden. Die Gesellschafter müssen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag schließen und diesen der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorlegen (§ 30 Nr. 8 FahrlG). Für Mitglieder hält die Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg entsprechende Vertragsmuster zum Abruf bereit (direkter Download für Mitglieder des FLVBW im internen InternetForum ...).

§ 20 FahrlG – Kooperation

Völlig neu hingegen ist die durch § 20 FahrlG eröffnete Kooperation von Fahrschulen. Dort heißt es: „Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag nehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des Ausbildungsvertrages unter Angabe der Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Fahrschule ausgebildet werden.“

Übertragung von Ausbildungsteilen

Das Gesetz erlaubt lediglich die Übertragung von Ausbildungsteilen an eine andere Fahrschule, und dies auch nur, wenn beide Fahrschulen die für den zu übertragenden Teil erforderliche Fahrschulerlaubnis besitzen. Schieres Verhökern von Fahrschülern, also eine Übertragung der kompletten Ausbildung an eine andere Fahrschule, lässt diese Bestimmung definitiv nicht zu. Offen bleibt hingegen, was genau unter dem Begriff „Ausbildungsteile“ zu verstehen ist. Die theoretische Ausbildung selbst durchzuführen und die praktische Ausbildung an einen Kooperationspartner zu übertragen – oder umgekehrt, ist sicher zulässig. Ob es aber zulässig ist, die theoretische Ausbildung in „Grundstoff“ und „klassenspezifischen Zusatzstoff“ oder die praktische Ausbildung in „Grundausbildung“ und „besondere Ausbildungsfahrten“ aufzusplitten oder sogar nur einzelne Unterrichte oder Fahrstunden zu übertragen, geht aus § 20 FahrlG nicht hervor. Hier wäre eine Präzisierung im Gesetz wünschenswert. Bezüglich der Vorstellung der Bewerber zur praktischen Prüfung hat das BMVI geklärt, dass sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer dazu berechtigt sind. Ebenso ist klar, dass der Auftragnehmer die ihm übertragenen Teile durch seine Angestellten ausbilden lassen darf.

Verbraucherschutz

Gemäß § 30 Nummer 9 FahrlG muss die Kooperation der Behörde angezeigt werden. Der Kunde muss vor Vertragsabschluss über die Absicht informiert werden, bestimmte Teile seiner Ausbildung an eine ihm namentlich zu nennende Kooperationsfahrschule zu übertragen. Der Kunde muss diesem Vorhaben zustimmen. Wichtig ist es, mit dem Kooperationspartner einen rechtssicheren Vertrag zu schließen. Auch dafür stellt der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. einen Mustervordruck zur Verfügung (direkter Download für Mitglieder des FLVBW im internen InternetForum ...).

Verantwortung und Haftung 

Der Auftraggeber übernimmt unabdingbar die fahrlehrerrechtliche Verantwortung und ggf. auch die Haftung für etwa vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß durchgeführte Ausbildungsteile. Der Auftragnehmer hingegen haftet lediglich für die von ihm durchgeführten Ausbildungsteile.

Rechnungsstellung 

Vertragspartner des Fahrschülers ist ausschließlich der Auftraggeber. Deshalb rechnet der Auftragnehmer nicht mit dem Fahrschüler ab, sondern stellt seine Ausbildungsleistungen ausschließlich dem Auftraggeber in Rechnung. Der Auftraggeber wiederum rechnet mit dem Fahrschüler ab.

Aufzeichnungen 

Ähnliches gilt für die Aufzeichnungen gemäß § 31 FahrlG: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Ausbildungsnachweis für die von ihm übernommenen Ausbildungsteile zu übergeben. Der Auftraggeber nimmt diesen Nachweis zu den Akten und muss am Ende der Ausbildung die vorgeschriebenen Aufzeichnungen (Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung) für die gesamte Ausbildung erstellen und dem Fahrschüler eine Kopie des Ausbildungsnachweises aushändigen. Auf dem Ausbildungsnachweis (siehe Anlage 3 DV-FahrlG) muss die Kooperation dokumentiert sein.

Überwachung

Für die Überwachung der Kooperation schreibt das Gesetz vor, dass die Aufzeichnungen des Auftragnehmers „jederzeit beim Auftraggeber zur Verfügung stehen“ müssen.

Fazit

Bei kluger Gestaltung können Kooperationen, vor allem für kleinere Fahrschulen, sehr hilfreich sein. Fahrschulinhaber sind gut beraten, bei der Wahl einer Kooperationsfahrschule sehr genau hinzusehen.

Jochen Klima