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129 EDITORIAL: Die neue Regierung und wir
134 Update: Tödliche Verkehrsunfälle in den Bundesländern 216 / Lkw: Freibleibender Umgang mit Notbremsassistent?
136 Verbandstag 2018 in Offenburg
142 Fachausstellung Fahrschule 2018 (PDF)
146 Beiratssitzung – Neues, Wichtiges und Erfreuliches
148 Datenschutz-Grundverordnung Teil 2 – Fahrschulen und Datenschutz
154 Neues Fahrlehrerrecht seit 1. Januar 2018 – Teil 5: Kooperation – Neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit
156 Rechtsformen für Fahrschulbetriebe – Teil 1
164 Neues BKF-Seminar in Korntal – Kriminalität und Schleusung im Transportgewerbe
166 MotorradTotal 2018 – SeealpenTotal
170 Motorrrad-Sicherheitstraining – Einsteigen in lebensrettende Weiterbildung
172 Gebhard L. Heiler: Prüfungszeugnis für Fahrlehrerprüfung
187 Schmunzelecke: Durchfahrtsverbot
192 Gerichtsurteile: (2414) Unfall an Engstelle - Wer muss haften? / (2415) Auffahrunfall wegen plötzlich scharfer Bremsung - Schuldteilhaftung? / (2416) Fahren ohne Fahrerlaubnis - Freiheitsstrafe und Einzug des Autos
Kolumne: Prüfungszeugnis für Fahrlehrerprüfung von Gebhard L. Heiler
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2018, Seite 172
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist die erfolgreiche Ablegung der Fahrlehrerprüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und § 8 FahrlG). Bei Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist festzustellen, dass die im letzten Jahr erfolgte Reform des Berufsrechts der Fahrlehrer einen althergebrachten Mangel nicht beseitigt hat: Absolventen der Fahrlehrerprüfung haben kein Anrecht auf Ausstellung eines Examenszeugnisses.
Nach § 22 FahrlPrüfVO ist „über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen“.
Nach § 26 FahrlPrüfVO ist „dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren“.
Das liest sich wie ein Dekret aus vordemokratischer Zeit. Erst nach der bürokratischen Hürde eines Antrags darf man schwarz auf weiß sehen, wie man im Einzelnen abgeschnitten hat.
Die Fahrlehrerprüfung ist durch Bundesgesetz geregelt. Alle Absolventen anderer staatlich geregelter Berufsabschlüsse erhalten ein schriftliches Examenszeugnis, aus dem die in der Prüfung erzielten Leistungen in Schulnoten hervorgehen. Absolventen der Fahrlehrerprüfung hingegen müssen sich mit einer mündlichen Bewertung ihrer Leistung begnügen (§ 21 FahrlPrüfVO). Dieses Verfahren widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung; überdies benachteiligt es die Betroffenen, wenn ein schriftlicher Nachweis ihrer Prüfungsleistungen gefragt ist.
Arbeitsforscher sind sich darin einig, dass viele der sog. Lebensberufe nicht mehr zukunftsfähig sind. Nach deren Befunden wird der technologische Fortschritt immer wieder dafür sorgen, dass sich Jobs verändern oder ganz wegfallen, weshalb sich die Menschen auf einen lebenslangen Ausbildungsprozess einstellen müssen. Diese Prognose scheint angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung hochautomatischer und fahrerloser Autos wie eigens auf den Fahrlehrerberuf zugeschnitten. Für Menschen, die heute als Fahrlehrer tätig sind, kann das bedeuten, im Lauf der nächsten Dekaden in eine andere Erwerbstätigkeit wechseln zu müssen. Zu einer Berufsbiografie gehören immer auch Prüfungszeugnisse, die für Arbeitgeber und Kostenträger von Weiterbildungen und Umschulungen Hinweise auf besondere Begabungen und Leistungsstärken sein können.
Auf der letztjährigen Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg führte Verkehrsminister Winfried Hermann u.a. sinngemäß aus:
Jetzt haben wir endlich ein modernes Fahrlehrerrecht, das sich freilich in der Praxis noch bewähren muss. Aber wenn wir entdecken, dass Nachbesserungen erforderlich sind, muss das schneller gehen als bisher.
Das lässt doch hoffen ...