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296 Neue Überwachung in Baden-Württemberg – Zentrale Überprüfung der Fahrschulen bleibt
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306 Neues Fahrlehrerrecht seit 1. Januar 2018 – Teil 7: Erste Änderungen in Sicht
309 Rechtsformen für Fahrschulbetriebe – Teil 3
315 Maut auf Bundesstraßen – Neue Kontrollsäulen in Blau
320 Ralf Schütze: Total renoviert und total connected
324 Gerichtsurteile: (2419) Im Anhörungsbogen nicht existierende Person angegeben / (2418) Falschparken - Mitschuld am Unfall?
Neue Überwachung in Baden-Württemberg: Zentrale Überprüfung der Fahrschulen bleibt
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2018, Seite 296
Das neue Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 verpflichtet in Paragraf 51 die nach Landesrecht zuständige Behörde, die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Fortbildungslehrgängen zu überwachen. Das baden-württembergische Ministerium für Verkehr hat mit Erlass vom 16. April 2018 die für das Land Baden-Württemberg geltenden Ausführungsbestimmungen festgelegt. Das Land hält an der zentralen Überwachung durch den bewährten Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. fest. Die im Erlass enthaltenen Regelungen, namentlich auch die für die pädagogische Überwachung, sind maßvoll und erlauben einen organischen, unaufgeregten Einstieg in die neue Ära der Überwachung.
Hier der Erlass im vollen Wortlaut:
„Überwachung im Sinne des § 51 Fahrlehrergesetz nach der Gesetzesnovelle zum 1. Januar 2018
Das Fahrlehrerrecht regelt den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers und dessen Berufsausübung. Fahrlehrer/-innen bilden in Fahrschulen nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Fahrschüler/-innen in Theorie und Praxis aus und bereiten diese auf die Fahrerlaubnisprüfung vor. Eine gute Ausbildung in den Fahrschulen setzt voraus, dass die Fahrlehrer/-innen selbst gut ausgebildet sind und ihren Unterricht interessant und lehrreich gestalten.
Im Zuge der Neufassung des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) und der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen wurde das Fahrlehrerrecht fortentwickelt. Ziel ist es unter anderem, die Ausbildung der Fahranfänger/-innen zu verbessern und die Qualität der pädagogischen Ausbildung der Fahrlehrer/-innen zu erhöhen, vgl. BR-Drs. 801/16 vom 30. Dezember 2016. Daher wird fortan ein besonderes Augenmerk auf die behördlichen Aufgaben der Überwachung gelegt. Die künftige Überwachung gliedert sich in
a) die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Einhaltung der Ausbildungsstandards und der Aufzeichnungspflichten (Formalüberwachung), § 51 Absatz 2 Nummer 1 FahrlG und
b) die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge (erweiterte pädagogische Überwachung), § 51 Absatz 2 Nummer 2 FahrlG.
Der Übergang von der bisherigen Überwachungspraxis zur neuen Überwachung erfolgt fließend, das heißt, der bisherige zwei- bzw. vierjährige Überwachungsturnus wird fortgeführt. Im Rahmen der ersten Überwachungsphase soll der Schwerpunkt der Überwachung im Bereich des Theorieunterrichts der Fahrschulen liegen. Erst bei der folgenden Überwachung erfolgt die Überwachung des Praxisunterrichts. Das Überwachungspersonal ist dazu angehalten, bei der ersten Überwachung die Beurteilung der pädagogischen Qualität der Ausbildung mit besonderem Augenmaß vorzunehmen. Bei Bedarf sind die zu Überwachenden in Fragen der pädagogischen Qualität vorrangig zu beraten und zu fördern. Die Anordnung qualitätssichernder Maßnahmen im Sinne von § 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz soll zunächst restriktiv gehandhabt werden und nur erfolgen, sofern diese zwingend erforderlich ist.
Der Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. mit Sitz in Korntal-Münchingen (Treuhandverein) beobachtet und wertet die Erfahrungen des Überwachungspersonals sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus. Er berichtet dem Ministerium für Verkehr im zweiten Quartal des Jahres 2019 sowie fortlaufend in einem jährlichen Turnus.
Im Hinblick auf die Überwachung der Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG und § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG sowie die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1 bis 3 FahrlG ist beabsichtigt, gesonderte Anwendungshinweise zu erlassen.
I. Allgemeines
- Bei der Regelüberwachung sind die Unterrichtsleistungen (Theorie- und Praxisunterricht) getrennt voneinander zu beurteilen. Die Überwachung eines Fahrschulbetriebes gemäß § 51 Absatz 2 Nummern 1 und 2 FahrlG sollte im Regelfall einen Gesamtzeitaufwand von vier Zeitstunden vor Ort plus Fahrzeiten nicht überschreiten. Der Schwerpunkt der Überwachung liegt auf der pädagogischen Überwachung der Fahrschulen. Eine Aufteilung des Gesamtzeitaufwandes von einem Drittel Formalüberwachung und zwei Dritteln pädagogischer Überwachung wird für sachgerecht gehalten.
Im Folgenden ein beispielhafter Ablauf:
Angenommener Beginn des zu überwachenden Theorieunterrichts: 19:00 Uhr.
17:30 Uhr: Eintreffen des/der Überwachenden, Beginn der Formalüberwachung
18:30 Uhr: Ende der Formalüberwachung, Unterlagen können vervollständigt werden
19:00 Uhr: Beginn des zu überwachenden Theorieunterrichts
19:45 Uhr: Ende des Theorieunterrichts, Auswertungsgespräch und gegebenenfalls Abschluss der Formalüberwachung
21:30 Uhr: Ende der Überwachung - Die Überwachung und Besichtigung von Zweigstellen erfolgt nur auf besonderen Anlass hin und nach Vorgabe durch die Verwaltungsbehörde.
- Die Verwaltungsbehörden erteilen dem Treuhandverein den Auftrag zur Überwachung eines Fahrschulbetriebes als geeignete Stelle, § 51 Absatz 1 FahrlG. Hierfür übersendet der Treuhandverein den zuständigen Verwaltungsbehörden im letzten Quartal des Vorjahres eine Liste der im Folgejahr turnusmäßig zur Überwachung anstehenden Betriebe (Vorschlagsliste). Der Überwachungsauftrag gilt als erteilt, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde diese Vorschlagsliste bestätigt. Die Bestätigung hat bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres zu erfolgen und beinhaltet auch die notwendigen Grunddaten des Betriebs (unter anderem vorhandene Anzahl der Fahrlehrer und deren namentliche Nennung, Fortbildungsnachweise und Kooperationen) sowie gegebenenfalls ergänzende Hinweise und Aufgaben den Gegenstand der Überwachung betreffend. Nachträglich bekannt gewordene oder eingetretene Änderungen der mitgeteilten Grunddaten sind dem Treuhandverein durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zu melden.
Übergangsregelung: Der Treuhandverein übermittelt den zuständigen Verwaltungsbehörden innerhalb des zweiten Quartals des Jahres 2018 eine Vorschlagsliste rückwirkend für das Kalenderjahr 2018, welche innerhalb von drei Wochen nach Zugang entsprechend den oben näher bezeichneten Vorgaben zu bestätigen ist. - Der/die Überwachende setzt sich circa vier Wochen vor der geplanten Regelüberwachung mit der zu überwachenden Fahrschule zur Absprache eines Termins für die Überwachung in Verbindung. Der Treuhandverein übersendet der zu überwachenden Fahrschule im Nachgang eine schriftliche Bestätigung des Termins.
- Für den/die Überwachende/-n gelten die Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg entsprechend. Hält sich der/die Überwachende oder der/die Leiter/-in der zu überwachenden Fahrschule den/die Überwachende/-n für befangen, so ist dies dem Treuhandverein mindestens zwei Wochen vor der angekündigten Überwachung schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird der/die Überwachende aufgrund der geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht ersetzt, holt der Treuhandverein eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde ein.
- Die Überwachungen sind gebührenpflichtig. Der Treuhandverein ist Sachverständiger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und stellt der zuständigen Verwaltungsbehörde die Überwachungskosten entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in Rechnung. Die Auslagen sind gemäß § 4 Absatz 2 Geb- OSt vom Kostenschuldner zu tragen.
II. Formalüberwachung
- Die Fahrschulerlaubnisse im Sinne von § 26 FahrlG für Haupt- und Zweigstellen müssen eingesehen werden. Der/die Überwachende soll die Verantwortlichen des Fahrschulbetriebes nach Veränderungen der Lehrräume befragen und diese auf ihre Meldepflichten hinweisen. Der/die Überwachende soll die zuständige Verwaltungsbehörde auf Merkmale anzeigepflichtiger Veränderungen gemäß § 30 Satz 1 FahrlG hinweisen.
- Die Fahrlehrerscheine und die Führerscheine der Verantwortlichen und aller auf der Basis des Fahrlehrerrechts tätigen Mitarbeiter/-innen des Fahrschulbetriebes sollen eingesehen werden. Eine Kopie der Dokumente reicht in der Regel aus. Es soll dabei vor allem auf die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisse geachtet und ggf. darauf hingewiesen werden. Nicht befolgte Meldepflichten und die nicht eingehaltenen Pflichten zur Vorlage des Fahrlehrerscheins nach § 13 Ab- satz 5 FahrlG müssen der Verwaltungsbehörde durch die Überwachenden gemeldet werden.
- Die Nachweise über die Arbeitszeiten aller Fahrlehrer/-innen gemäß § 12 FahrlG müssen durch den/die Überwachende/-n eingesehen werden. Jede Form der Aufzeichnung, analog oder digital, wird akzeptiert. Der/die Überwachende soll die von den Fahrschulen gewählte Art der Aufzeichnung auf ihre Geeignetheit hin überprüfen und in ihrem/seinem Überwachungsbericht an die Verwaltungsbehörde benennen. Es soll stichprobenartig die Einhaltung der 495-Minuten- bzw. 600-Minuten-Regelung sowie die Einhaltung ausreichender Pausen überprüft werden.
- Die korrekte Führung der Ausbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 FahrlG muss mit einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Liste der ausgebildeten Fahrschüler/-innen stichprobenartig kontrolliert werden. Die Stichprobe soll in der Regel 20 bis 30 Ausbildungsfälle nicht überschreiten, es sei denn, es besteht Anlass zur weiteren Prüfung.
Im Rahmen der Kontrolle soll darauf geachtet werden, dass die Ausbildung der Fahrschüler/-innen ordnungsgemäß dokumentiert sowie die Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) hinsichtlich der Struktur und der inhaltlichen Vollständigkeit der Ausbildung eingehalten wurden.
Gegenüber der Verwaltungsbehörde nicht angezeigte Ausbildungen, die in Kooperation mit einem anderen Fahrschulbetrieb durchgeführt werden (§ 20 FahrlG), sind im Überwachungsbericht zu vermerken. - Die Aufzeichnungen über den Ausbildungsstand der in Ausbildung befindlichen Fahrschüler/-innen entsprechend § 5 Absatz 1 Sätze 6 und 7 FahrschAusbO werden unter Beachtung der Anforderungen des § 12 FahrlG stichprobenartig eingesehen. Die Art der Aufzeichnung ist zu protokollieren. Auffälligkeiten sind zu dokumentieren und der Verwaltungsbehörde zu melden.
- Betrachtet werden soll auch die Organisation des Geschäftsbetriebs sowie die Unternehmensführung, vor allem, wenn künftig mehr als zehn Betriebsstellen betrieben werden, gleich in welcher Rechtsform (Fahrschule, Zweigstellen, Gemeinschaftsfahrschule, Kooperation). Ziel ist es zu überprüfen, ob der Geschäftsbetrieb den Lehrbetrieb so ausstattet und organisiert, dass die Fahrschülerausbildung bzw. die Fahrlehrerausbildung nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bzw. der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung sichergestellt ist.
- Der/die Überwachende vermerkt die Termine und Aufzeichnungen der abgehaltenen ASF- und FES- Seminare für einen späteren Abgleich der gegenüber dem Treuhandverein gemeldeten Seminare.
- Bei gesondert angeordneten Überwachungen bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde die Art, Umfang und den Gegenstand der formalen Überwachung.
- Sämtliche für die Formalüberwachung vorgenannten erforderlichen Unterlagen sind dem/der Überwachenden von dem zu überwachenden Betrieb in geeigneter und geordneter Art und Weise zur Prüfung bereitzustellen.
III. Pädagogisch erweiterte Überwachung
- Die pädagogisch erweiterte Überwachung des Fahrschulunterrichts im Rahmen der Regelüberwachung eines Fahrschulbetriebes im Sinne des § 51 FahrlG betrifft zunächst den theoretischen Unterricht. Es soll eine Unterrichtslektion entsprechend dem Lehrplan der Fahrschule im Umfang von mindestens 45 Minuten beobachtet werden.
- Die Durchführung des theoretischen Unterrichts sollte durch eine/-n pädagogisch Verantwortliche/-n des Fahrschulbetriebes erfolgen. Sollte dies nicht der/die Inhaber/-in oder verantwortliche Leiter/-in der Fahrschule sein, hat diese/-r dem Treuhandverein e.V. vorab eine begründete Stellungnahme zu übermitteln.
- Im Rahmen der darauffolgenden Regelüberwachung erfolgt die Beobachtung einer praktischen Übungseinheit im Umfang von mindestens 45 Minuten.
- Bei gesondert angeordneten Überwachungen bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde die Art, Umfang und den Gegenstand der pädagogisch erweiterten Überwachung.
IV. Qualitätssichernde Anordnungen
Wenn im Rahmen der Überwachung Mängel festgestellt werden, kann die zuständige untere Verwaltungsbehörde qualitätssichernde Anordnungen im Sinne von § 16 DV-FahrlG treffen. Auf die Ausführungen in Ziffer I.6.b) der Anwendungshinweise zur Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2017, Az. 4-3853/780, wird verwiesen.”