Neues Fahrlehrerrecht: Rechtsformen für Fahrschulbetriebe - Teil 3

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2018, Seite 309

Neben wesentlichen Neuerungen zum Berufszugang, zur Fahrschulerlaubnis und zur Überwachung öffnet das Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 30. Juni 2017 den Weg für neue Formate der Zusammenarbeit von Fahrschulen. Im dritten Teil seines Beitrags geht Peter Tschöpe zunächst auf die juristische Person, namentlich die GmbH, ein. Tschöpe schließt seine Beitragsreihe mit Betrachtungen zu den nach § 20 FahrlG möglichen Kooperationen von Fahrschulen. Die Personengesellschaften: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), Offene Handelsgesellschaft (oHG oder OHG), Kommanditgesellschaft (KG).

Den vollständigen Artikel finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai/2018, ab Seite 309.
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