UPDATE: Fahrschüler-Ausbildungsordnung entschlacken / AM15: FDP-Antrag abgelehnt

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2018, Seite 666

Fahrschüler-Ausbildungsordnung entschlacken

Nach Paragraf 4 Absatz 6 letzter Satz der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) soll der theoretische Unterricht in Fahrschulen täglich zwei Doppelstunden (180 Minuten) nicht überschreiten. Diese Bestimmung ist so alt wie die FahrschAusbO selbst und soll sicherstellen, dass Fahrschüler nicht überfordert werden. Die Begründung der Sollvorschrift lautet: „Die Begrenzung des theoretischen Unterrichts auf zwei Doppelstunden am Tag soll ein das Auffassungsvermögen des Fahrschülers übersteigendes Lehrstoffangebot verhindern.“

Immer wieder missachten Fahrschulen die Vorschrift, indem sie für sog. Kompakt- oder Intensivkurse mit mehr als zwei Doppelstunden Theorie pro Tag werben. Darauf folgen häufig gebührenpflichtige Abmahnungen, ja sogar Klagen bis hinauf zu den Oberlandesgerichten. Unlängst hat das OLG Hamm mit Urteil vom 16.08.2018 (Az. I-4 U 79/17) einer Fahrschule untersagt, für einen Intensivkurs zur Motorradausbildung anzukündigen, dass bereits am siebten Tag des 8-tägigen Kurses die theoretische Fahrprüfung in der Klasse A abgelegt werden kann. Das OLG begründete seine Entscheidung so: Bei dem Kurs der beklagten Fahrschule müsse an 4 Tagen die gesetzlich vorgesehene Zeit von 2 Unterrichtseinheiten täglich überschritten werden. Dies könne nur in unzulässiger Weise der Vermittlung kurzfristigen Wissens für das erfolgreiche Bestehen der Prüfung dienen und nicht einer vertieften Wissensvermittlung nach Vorstellung des Verordnungsgebers. Das OLG Hamm wies auch noch darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei seinen Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung mit Wirkung zum 04.01.2018 an der Regelung des § 4 Absatz 6 festgehalten habe und es damit bei dem Willen des Gesetzgebers zu der vorgesehenen maximalen täglichen Unterrichtsdauer bleiben müsse. (Anmerkung der Redaktion: Das Urteil war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.)

Die pädagogische Sorge des Verordnungsgebers in Ehren, aber ist die noch zeitgemäß? Ist die 1975 entstandene Vorschrift noch zu halten? War deren Entstehung nicht weit mehr vom Wunsch nach Eindämmung der sog. Ferienfahrschulen als von der Sorge um ein Überstrapazieren des Auffassungsvermögens der Fahrschüler geleitet? 17-Jährige schwitzen in der Abiturklasse oft bis zu 5 Doppelstunden pro Tag für so „leichte“ Fächer wie Chemie, Latein, Mathe, Physik usw. Und Berufsschüler kommen auch nicht viel leichter davon. Bleibt da „vertiefte Wissensbildung“ außen vor? Es ist an der Zeit, die FahrschAusbO einer grundlegenden Revision zu unterziehen und dabei die Schlacken aus den frühen Jahren zu entsorgen.   GLH

 

AM15: FDP-Antrag abgelehnt

In der Ausgabe August 2018 berichtete die FahrSchulPraxis an dieser Stelle über einen Antrag der FDP-Bundestagsfraktion, den in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen laufenden Modellversuch Moped mit 15 umgehend in eine dauerhafte rechtliche Lösung zu überführen. Am 26.09.18 teilte die FDP in einer Pressemitteilung mit, „... in der heutigen Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages haben CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Antrag der Freien Demokraten zur dauerhaften und bundesweiten Senkung des Mindestalters zum Erwerb des Moped-Führerscheins auf 15 Jahre (AM15) abgelehnt“. FDP-MdB Torsten Herbst geißelte die Entscheidung mit harschen Sätzen, blieb es aber leider schuldig, die von den genannten Parteien ins Feld geführten Gründe zu nennen. Die FahrSchulPraxis wird in Kürze über den Fortgang (oder Stillstand?) von AM15 berichten.   GLH