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661 EDITORIAL: Brauchen wir eine zweite Prüforganisation?
666 UPDATE: Fahrschüler-Ausbildungsordnung entschlacken / AM15: FDP-Antrag abgelehnt
668 Konstituierende Sitzung – Beirat tagte in Enzklösterle
674 Mitglieder-Votum zur Frage einer zweiten Prüforganisation
676 Umsatzsteuerpflicht der Fahrschulen: Neue Dynamik im EuGH-Verfahren
677 Neues zur Kooperation von Fahrschulen: Was ist gemeint mit „Teile der Ausbildung”?
678 Automatikeintrag – Frankreich tilgt Code 78 ohne zweite Prüfung
680 SeealpenTotal II – Faszination MotorradTotal / Dank für MotorradTotal 2018 / SlowenienTotal 2019 – Wir treffen uns in Maribor!
692 Motorrad – Ausweichen nach Abbremsen: Abschaffen? Nachdenken? Oder weiter so?
698 Wechselzeit für Kfz-Versicherung? Wie das Schnäppchen zum Nepp wurde
666 GERICHTSURTEILE: (2432) Richtungsweisendes Urteil - Rennradfahrer: Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Zusammenstoß mit Kind / (2431) Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins Klasse C geheilt?
Bitte mitmachen! Mitglieder-Votum zur Frage einer zweiten Prüforganisation
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2018, Seite 674
Aufgrund der anhaltenden Probleme des TÜV SÜD mit seinem Online-Buchungssystem AS PRO FE hat der Beirat beschlossen (siehe dazu auch den Bericht der Beiratssitzung in dieser Ausgabe) ein Mitglieder-Votum durchzuführen.
Die an die Mitglieder gerichtete Frage lautet:
Soll sich der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. dafür einsetzen, dass im Land Baden-Württemberg neben dem TÜV SÜD eine weitere Prüforganisation für die Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen zugelassen wird?
Ja oder Nein?
Um den Mitgliedern genügend Zeit für ausführliche Information und Diskussionen zu dieser wichtigen Frage zu lassen, sollen die Stimmzettel erst der Dezember-Ausgabe der FahrSchulPraxis beigelegt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Beirates soll es nicht möglich sein, sich anonym an dem Votum zu beteiligen.
Rechtsgrundlagen
Das baden-württembergische Verkehrsministerium könnte, selbst wenn es dies wollte, nicht eigenmächtig neben dem TÜV SÜD eine weitere Prüforganisation zulassen oder beauftragen. Dazu wäre zunächst eine Gesetzesänderung nötig, die von unserer Landesregierung mittels einer Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht werden müsste. Die Alleinstellung von Technischen Prüfstellen ist nämlich in folgenden Gesetzen festgeschrieben:
StVG – § 2 Absatz 13 Satz 2 Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Absatz 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören.
KfSachvG – § 10 Absatz 1 Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde legt die örtliche Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle fest. Für denselben Bereich dürfen nicht mehrere Technische Prüfstellen errichtet und unterhalten werden.
Fazit
Der Bundesrat müsste somit mehrheitlich die Bundesregierung auffordern, entweder das StVG oder das KfSachvG entsprechend zu ändern. Ob sich für einen derartigen Antrag eine Mehrheit finden ließe, ist schwer einzuschätzen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, |