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661 EDITORIAL: Brauchen wir eine zweite Prüforganisation?
666 UPDATE: Fahrschüler-Ausbildungsordnung entschlacken / AM15: FDP-Antrag abgelehnt
668 Konstituierende Sitzung – Beirat tagte in Enzklösterle
674 Mitglieder-Votum zur Frage einer zweiten Prüforganisation
676 Umsatzsteuerpflicht der Fahrschulen: Neue Dynamik im EuGH-Verfahren
677 Neues zur Kooperation von Fahrschulen: Was ist gemeint mit „Teile der Ausbildung”?
678 Automatikeintrag – Frankreich tilgt Code 78 ohne zweite Prüfung
680 SeealpenTotal II – Faszination MotorradTotal / Dank für MotorradTotal 2018 / SlowenienTotal 2019 – Wir treffen uns in Maribor!
692 Motorrad – Ausweichen nach Abbremsen: Abschaffen? Nachdenken? Oder weiter so?
698 Wechselzeit für Kfz-Versicherung? Wie das Schnäppchen zum Nepp wurde
666 GERICHTSURTEILE: (2432) Richtungsweisendes Urteil - Rennradfahrer: Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Zusammenstoß mit Kind / (2431) Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins Klasse C geheilt?
Ministerium für Verkehr BW: Neues zur Kooperation von Fahrschulen - Was ist gemeint mit "Teile der Ausbildung"?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2018, Seite 677
Paragraf 20 FahrlG regelt die Übertragung von Teilen der Ausbildung an kooperierende Fahrschulen. In der Fahrlehrerschaft, und nicht nur da, herrschte Unsicherheit darüber, was unter „Teile der Ausbildung“ zu verstehen sei.
Nun hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 mitgeteilt, Bund und Länder hätten sich in dieser Frage auf eine gemeinsame Sprachregelung verständigt. Danach können im Rahmen einer Kooperation nach § 20 FahrlG folgende „in sich geschlossene“ Ausbildungsteile an eine andere Fahrschule übertragen werden:
- der Grundstoff (allgemeiner Teil) des theoretischen Unterrichts,
- der Zusatzstoff der jeweiligen Klasse (klassenspezifischer Teil) des theoretischen Unterrichts,
- die Grundausbildung – einschließlich praktischer Unterweisung am Fahrzeug und Durchführung der Fahraufgaben – im Zuge des praktischen Unterrichts,
- die besonderen Ausbildungsfahrten (Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten) im Zuge des praktischen Unterrichts, wobei auch jeweils nur die Überland-, die Autobahn- und die Nachtfahrten für sich genommen als Teil der Ausbildung gelten.
Die Mitteilung des Ministeriums mit dem Aktenzeichen 4-3854/780 schließt mit den Sätzen: „Die (pädagogische) Verzahnung des theoretischen und praktischen Unterrichts ist im hier gemeinsamen Lehrplan sicherzustellen. Die Erlaubnisbehörden wurden von uns entsprechend informiert. Um Kenntnisnahme wird gebeten.“