Ministerium für Verkehr BW: Neues zur Kooperation von Fahrschulen - Was ist gemeint mit "Teile der Ausbildung"?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2018, Seite 677

Paragraf 20 FahrlG regelt die Übertragung von Teilen der Ausbildung an kooperierende Fahrschulen. In der Fahrlehrerschaft, und nicht nur da, herrschte Unsicherheit darüber, was unter „Teile der Ausbildung“ zu verstehen sei.

Nun hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 mitgeteilt, Bund und Länder hätten sich in dieser Frage auf eine gemeinsame Sprachregelung verständigt. Danach können im Rahmen einer Kooperation nach § 20 FahrlG folgende „in sich geschlossene“ Ausbildungsteile an eine andere Fahrschule übertragen werden: 

  • der Grundstoff (allgemeiner Teil) des theoretischen Unterrichts,

  • der Zusatzstoff der jeweiligen Klasse (klassenspezifischer Teil) des theoretischen Unterrichts,

  • die Grundausbildung – einschließlich praktischer Unterweisung am Fahrzeug und Durchführung der Fahraufgaben – im Zuge des praktischen Unterrichts,

  • die besonderen Ausbildungsfahrten (Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten) im Zuge des praktischen Unterrichts, wobei auch jeweils nur die Überland-, die Autobahn- und die Nachtfahrten für sich genommen als Teil der Ausbildung gelten.

Die Mitteilung des Ministeriums mit dem Aktenzeichen 4-3854/780 schließt mit den Sätzen: „Die (pädagogische) Verzahnung des theoretischen und praktischen Unterrichts ist im hier gemeinsamen Lehrplan sicherzustellen. Die Erlaubnisbehörden wurden von uns entsprechend informiert. Um Kenntnisnahme wird gebeten.“