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666 UPDATE: Fahrschüler-Ausbildungsordnung entschlacken / AM15: FDP-Antrag abgelehnt
668 Konstituierende Sitzung – Beirat tagte in Enzklösterle
674 Mitglieder-Votum zur Frage einer zweiten Prüforganisation
676 Umsatzsteuerpflicht der Fahrschulen: Neue Dynamik im EuGH-Verfahren
677 Neues zur Kooperation von Fahrschulen: Was ist gemeint mit „Teile der Ausbildung”?
678 Automatikeintrag – Frankreich tilgt Code 78 ohne zweite Prüfung
680 SeealpenTotal II – Faszination MotorradTotal / Dank für MotorradTotal 2018 / SlowenienTotal 2019 – Wir treffen uns in Maribor!
692 Motorrad – Ausweichen nach Abbremsen: Abschaffen? Nachdenken? Oder weiter so?
698 Wechselzeit für Kfz-Versicherung? Wie das Schnäppchen zum Nepp wurde
666 GERICHTSURTEILE: (2432) Richtungsweisendes Urteil - Rennradfahrer: Kein Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Zusammenstoß mit Kind / (2431) Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins Klasse C geheilt?
Automatikregelung: Frankreich tilgt Code 78 ohne zweite Prüfung
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2018, Seite 678
Wer die praktische Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B auf einem Pkw ohne Kupplungspedal ablegt, nimmt eine auf das Führen solcher Fahrzeuge beschränkte Fahrerlaubnis in Kauf (Automatikeintrag). Die Beschränkung wird im Führerschein durch Eintrag der Schlüsselzahl 78 ausgedrückt.
Dasselbe gilt sinngemäß für Bewerber, die ihre praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Kraftrad ohne Kupplungshebel ablegen. Das Verfahren entspricht Anhang II Nrn. 5.1.1. und 5.1.2. der Richtlinie 2012/36/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG und wird in allen Mitgliedstaaten der EU und den Staaten des EWR angewendet, also auch in Frankreich.
Aufhebung des Eintrags Die Richtlinie lässt jedoch offen, wie der beschränkende Eintrag getilgt werden kann. Im Anhang II Nr. 5.1. der Richtlinie 2006/126/EG findet sich folgender Satz: „Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus.“ Auf diesem Satz, den sinngemäß auch schon die erste EG-Führerscheinrichtlinie enthielt, fußt wohl die Bestimmung des § 17 Absatz 6 Satz 3 FeV, wonach die Automatikbeschränkung in Deutschland nur durch eine weitere praktische Prüfung aufgehoben werden kann.
Frankreich Unser Nachbarland nutzt die Lücke der EU-Richtlinie und hat in seiner nationalen Verordnung den Weg vorgezeichnet, wie der Automatikeintrag ohne zweite praktische Prüfung getilgt werden kann. Die Aufhebung der Beschränkung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Dem Eintrag der Schlüsselzahl 78 lag kein körperlicher oder geistiger Mangel zugrunde,
- Antragsteller müssen den Führerschein seit mindestens 6 Monaten besitzen und
- sie müssen eine Bescheinigung einer Fahrschule über die Teilnahme an einer mindestens 7-stündigen praktischen Schulung auf einem Schaltwagen mit Kupplungspedal vorlegen (entspricht – abgerundet – 9 Fahrstunden à 45 Min.).
Die Verordnung nennt im Weiteren die Inhalte der Schulung, deren Ziel die Beherrschung des Zusammenspiels von Kupplung, Schaltung und Gaspedal unter Bedingungen des Verkehrs ist.
Nachahmenswert? Im Zeichen des Elektroautos ist diese Regelung nicht unbedingt das Ei des Columbus, doch sie enthält viel Positives:
- Die angeblich so stringente Brüsseler Regelung kann man auch anders auslegen,
- Führerscheininhabern wird eine zweite unnötige Prüfung erspart,
- den französischen Fahrschulen wird vertraut, die Ergänzungsschulung rechtskonform zu gestalten.
Hätten wir diese Regelung auch hierzulande, könnte ein BF17-Kandidat bei guter Planung Schlag 18 die Ergänzungsschulung durchlaufen und hätte damit den lästigen Eintrag los. Das käme fast der sog. Zweiten Phase gleich und würde der Sicherheit der jungen Fahrer zusätzlich nützen.
Als eine erleichternde Zwischenlösung könnte das französische Verfahren mit Sicherheit auch in Deutschland helfen, die jungen Fahranfänger näher an das E-Auto heranzuführen. Ein bisschen mehr regierungsamtlicher Gestaltungswille könnte helfen.
Gebhard L. Heiler und Peter Tschöpe