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609 EDITORIAL: Sommerzeit – ein Auslaufmodell?
614 UPDATE: TÜV SÜD - flexibel wie nie zuvor / Stiefkind
617 Mitgliederumfrage – Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig
618 Jochen Klima zu aktuellen Fragen des Berufsstandes
620 Ab 01.01.2019 neue Regelungen für die Klasse A – Prüfungsfahrzeuge der Motorradklassen
622 Bahnübergänge – Noch immer gefährliche Kreuzungen
626 Fortbildung beim Fahrlehrerverband – Das neue Seminarangebot 2019 - zum aktuellen Fortbildungsangebot ...
642 Thomas Fritz: Kontrollpraxis Teil 4 – Die „Sprinter-Klasse” in der gewerblichen Güterbeförderung
656 Gerichtsurteile: (2430) Unfallflucht – Fahrerlaubnis immer weg? / (2429) Halter von Dieselfahrzeugen sind zum Software-Update verpflichtet
Prüfungsfahrzeuge der Motorrad-Klassen: Ab 01.01.2019 neue Regelungen für die Klasse A
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2018, Seite 620
Die 10. FeV-Änderungsverordnung vom 1. Mai 2015 brachte für Prüfungsfahrzeuge der Motorradklassen zahlreiche Änderungen mit unterschiedlichen Übergangsfristen. Ab 1. Januar 2019 treten nun auch die neuen Regelungen für Prüfungsfahrzeuge der Klasse A in Kraft.
Foto: BMW G 300 R - BMW AG
Klasse A – bisheriges Recht
Noch bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Ausbildung und Prüfung der Klasse A Krafträder ohne Beiwagen verwendet werden, die folgenden technischen Kennzahlen entsprechen:
- Motorleistung mindestens 44 kW,
- Hubraum mindestens 600 cm³ (Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ ist zulässig).
Klasse A – neues Recht ab 1. Januar 2019
Ab 01.01.2019 sind gemäß Anlage 7 Nr. 2.2.1 zu § 17 FeV Krafträder ohne Beiwagen mit folgenden technischen Kennzahlen zu verwenden:
a) neu: Motorleistung mindestens 50 kW,
b) Hubraum mindestens 600 cm³* (Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ ist zulässig),
c) neu: Leermasse mindestens 180 kg (Unterschreitung um 5 kg ist zulässig),
d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
Überblick: Prüfungsfahrzeuge der Klassen A2, A1 und AM
Um einen vollständigen Überblick zu geben, sind nachstehend auch die nach Anlage 7 Nr. 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.14 zu § 17 FeV seit längerer Zeit gültigen technischen Kennzahlen der anderen Zweiradklassen aufgeführt:
Klasse A2 – Krafträder ohne Beiwagen
a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm³* (Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ ist zulässig),
d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
Klasse A1 – Krafträder ohne Beiwagen
a) Motorleistung bis zu 11 kW,
b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³* (Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ ist zulässig),
e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
Klasse AM – zweirädrige Kleinkrafträder** oder Fahrräder mit Hilfsmotor
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
Anmerkungen
* Die von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. beantragte ersatzlose Streichung der Bestimmung über den Mindesthubraum konnte bisher nicht durchgesetzt werden.
** Dreirädrige Kleinkrafträder oder vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse AM sind als Prüfungsfahrzeuge nicht zulässig. Das Merkmal „zweirädrig“ ist zwingend.
Jochen Klima