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541 EDITORIAL: Mittlerer Bildungsabschluss reicht nicht
546 UPDATE: Sportcars / Hommage à Commendatore Enzo Ferrari
551 Überwachung der Fahrschulen – Bußgeld- und Maßnahmenkatalog zum Fahrlehrerrecht
569 Lkw-Maut-Verordnung (Download für Mitglieder des FLVBW im internen InternetForum hier ...)
570 Diesel-Fahrverbote in Stuttgart ab Januar 2019 – Auswirkungen auf Fahrschulen
572 Urlaubsanspruch während der Fahrlehrerausbildung
584 Bundesvereinigung – Fachliche Anweisungen und Begriffe
590 Thomas Fritz: Kontrollpraxis Teil 3 - Maße und Gewichte im Schwerverkehr
598 Gerichtsurteile: (2428) Zusammenstoß im Reißverschlussverfahren / (2427) Was ist Lieferverkehr? / (2426) Langsames Fahren = unklare Verkehrslage ? OLG sagt nein!
604 Die Fahrlehrerversicherung informiert – Es geht voran
EDITORIAL: Mittlerer Bildungsabschluss reicht nicht

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2018, Seite 541
Liebe Leserinnen und Leser,
das neue Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 brachte zum Jahresbeginn 2018 veränderte Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zum Fahrlehrerberuf: Ein bestimmter Schulabschluss wird nicht mehr verlangt. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 FahrlG müssen Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen. Als gleichwertige Vorbildung werden in der offiziellen Begründung zum Fahrlehrergesetz auch Abitur, Fachhochschulreife und langjährige berufliche Bewährung auch ohne Abschluss erwähnt. Außerdem kann die zuständige Erlaubnisbehörde im Ausnahmefall auch einen bestandenen Berufseignungstest, wie ihn beispielsweise die Deutsche Fahrlehrer-Akademie (DFA) anbietet, als Nachweis gleichwertiger Vorbildung anerkennen.
In seinen Anwendungshinweisen zum neuen Fahrlehrergesetz vom 07.12.2017* hatte das baden-württembergische Verkehrsministerium richtungsweisend festgelegt, dass „auch der mittlere Bildungsabschluss (und nicht nur das Abitur) als gleichwertige Vorbildung angesehen werden kann“. Das war aus meiner Sicht sachgerecht, da ein Realschulabschluss hinsichtlich Allgemeinbildung und den für den Fahrlehrerberuf erforderlichen Schlüsselqualifikationen gewöhnlich nicht hinter einer abgeschlossenen Lehre zurücksteht.
Der Bund-Länder-Fachausschuss (BLFA) sah das im März 2018 mehrheitlich anders. Mit Schreiben vom 21.06.2018 (siehe FPX 08/2018, Seite 504) wurde der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. informiert, dass als „gleichwertige Vorbildung“ zur abgeschlossenen Berufsausbildung nur eine erfolgreiche Abschlussprüfung nach dem 11. Schuljahr, also Fachhochschulreife oder Abitur, zählt. Der Bildungsabschluss auf einer Realschule nach 10 Jahren ohne Berufsausbildung stelle mithin keine gleichwertige Vorbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 5 FahrlG dar. Ob das der dringend notwendigen Nachwuchsförderung wohl nützt?
Es grüßt Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima
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*Mitglieder des FLVBW finden die Anwendungshinweise vom 07.12.2017 (PDF) im internen InternetForum hier ...