Überwachung der Fahrschulen: Neuer Bußgeld- und Maßnahmenkatalog zum Fahrlehrerrecht

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2018, Seite 551

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat den Bußgeld- und Maßnahmenkatalog zum Fahrlehrerrecht, zuletzt abgedruckt in der FahrSchulPraxis Juni 2002, S. 320 ff., entsprechend den Regelungen der Paragrafen 51 und 56 Fahrlehrergesetz neu gefasst und am 30. Juli 2018 den nachgeordneten Behörden übermittelt. Das neue Regelwerk ist somit in Kraft; der volle Wortlaut ist nachfolgend wiedergegeben.

Vorbemerkung

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es erforderlich ist, die nach § 51 Fahrlehrergesetz (FahrlG) vorgeschriebene Überwachung der Fahrlehrer und Fahrschulen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern und der Durchführung von Aufbauseminaren sowie hinsichtlich der Unterrichtsräume, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge effektiver zu gestalten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Erlaubnisbehörden die nach dem Ergebnis der Überwachung erforderlichen Maßnahmen zügig durchführen.

  1. Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften ist bei festgestellten Zuwiderhandlungen oder bei Verletzung der Pflichten nach dem FahrlG der Maßnahmenkatalog zu Grunde zu legen. Die festgestellten Verwarnungs- und Bußgeldbeträge sind Regelsätze. Im Katalog nicht erfasste Zuwiderhandlungen – der Katalog ist nicht abschließend – sind unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips zu verfolgen und zu ahnden. Soweit Verstöße nicht bußgeldbewehrt sind, sind nur die im Katalog genannten weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

  2. Fahrlehrerrechtliche Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen, wenn nicht gebundene Entscheidungen vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht schematisch, sondern unter Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden.

  3. In Einzelfällen kann es angebracht sein, die Betroffenen zunächst auf ihre gesetzlichen Pflichten schriftlich hinzuweisen (Abmahnung). Wird die Abmahnung mit einer Androhung von Maßnahmen nach Tarif-Nrn. 306 ff. des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr verbunden, ist diese kostenpflichtig (Tarif-Nr. 398).

  4. In geeigneten Fällen ist von der Möglichkeit gezielter oder umfassender Sonderüberwachung verstärkt Gebrauch zu machen, insbesondere, wenn Verstöße erstmals festgestellt werden oder zur Kontrolle, ob festgestellte erhebliche Verstöße abgestellt wurden, oder wenn im Rahmen der zwei- oder vierjährigen Überwachung Verstöße festgestellt werden, die nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes bereits verjährt sind. Wird eine Fahrschule stillgelegt oder geschlossen oder wird die Rechtsform einer Fahrschule gewechselt, ist immer eine Abschlusskontrolle durchzuführen. Bei Eröffnung einer Fahrschule ist immer eine Kontrolle nach §§ 22 Absatz 3, 51 Absatz 1 Satz 2 FahrlG durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine stillgelegte oder geschlossene Fahrschule übernommen wird.

  5. Bei der Durchführung fahrlehrerrechtlicher Maßnahmen können in Einzelfällen die Nichtbestehensquoten der Fahrschule in Fahrerlaubnisprüfungen berücksichtigt werden. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts nicht vorhanden sind oder wenn Angaben des betroffenen Fahrlehrers oder des Fahrschulinhabers überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Außerdem muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der, wenn er sich als zutreffend herausstellt, mindestens ein Bußgeld zur Folge hat oder zum Entzug der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis führt. Die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten von der Technischen Prüfstelle an die Behörden ist nach § 16 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz BW (LDSG) zulässig. Die Behörde hat in diesem Falle ein begründetes Ersuchen an die zuständige Prüforganisation zu richten. Dabei ist anzugeben, dass die Daten zum Zweck der Fahrschulüberwachung benötigt werden. Die mit der Übermittlung zum Zwecke der Fahrschulüberwachung verbundene Zweckänderung ist nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 und 6 LDSG zulässig. Dazu sind entsprechende Ausführungen zu machen.

  6. Gegenstand der Überwachung ist auch die Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen über die Nebentätigkeit von Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei, öffentliche Verkehrsbetriebe usw.). Der Umfang der Nebentätigkeit ergibt sich allgemein entweder aus den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen unmittelbar (vgl. § 4 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter – LNTVO) oder im Einzelfall aus konkreten der Nebentätigkeitsgenehmigung.

  7. § 31 Fahrlehrergesetz und § 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung verpflichten den Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Fahrschule Aufzeichnungen zu führen. Zwar dürfen die Aufzeichnungen auch elektronisch geführt werden; im Rahmen der Überwachung werden sie durch den/die Überwachende auf ihre Geeignetheit hin überprüft, vgl. Anwendungshinweise des Ministeriums für Verkehr vom 16. April 2018, Az. 4.3854/986. Die Einsichtnahme in die Akten, Anfertigung von Ablichtungen sowie deren Sicherstellung durch den/die Überwachende/n im Sinne von § 51 Absatz 4 Nummer 4 FahrlG muss gewährleistet sein.

 

Den vollständigen Bußgeld- und Maßnahmenkatalog finden Sie als PDF-Datei über diesen Link ...