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541 EDITORIAL: Mittlerer Bildungsabschluss reicht nicht
546 UPDATE: Sportcars / Hommage à Commendatore Enzo Ferrari
551 Überwachung der Fahrschulen – Bußgeld- und Maßnahmenkatalog zum Fahrlehrerrecht
569 Lkw-Maut-Verordnung (Download für Mitglieder des FLVBW im internen InternetForum hier ...)
570 Diesel-Fahrverbote in Stuttgart ab Januar 2019 – Auswirkungen auf Fahrschulen
572 Urlaubsanspruch während der Fahrlehrerausbildung
584 Bundesvereinigung – Fachliche Anweisungen und Begriffe
590 Thomas Fritz: Kontrollpraxis Teil 3 - Maße und Gewichte im Schwerverkehr
598 Gerichtsurteile: (2428) Zusammenstoß im Reißverschlussverfahren / (2427) Was ist Lieferverkehr? / (2426) Langsames Fahren = unklare Verkehrslage ? OLG sagt nein!
604 Die Fahrlehrerversicherung informiert – Es geht voran
Diesel-Fahrverbote in Stuttgart ab Januar 2019: Auswirkungen auf Fahrschulen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2018, Seite 570
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018, das offensichtlich an zahlreiche Berufs- und Wirtschaftsverbände in Baden-Württemberg ging, informierte die baden-württembergische Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, Dr. Nicole Hoffmeister-Krautt, MdL (CDU), über die infolge des Abgas-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erforderlichen Maßnahmen.
Die Ministerin teilte mit, dass aufgrund des Urteils des BVerwG vom 27.02.2018 (Az. 7 C 30. 17) der Luftreinhalteplan für Stuttgart zeitnah fortgeschrieben werden muss, um die Grenzwerte schnellstmöglich einhalten zu können.
Maßnahmenpaket der Landesregierung
Die grün-schwarze Regierungskoalition hat sich dazu auf ein Maßnahmenpaket zur Luftreinhaltung geeinigt. Dieses umfasst u.a. den Ausbau des ÖPNV, die Förderung der Elektromobilität und technische Lösungen, was immer unter Letztem zu verstehen ist. Für die Ministerin ist es ein wichtiges Anliegen, die Verkehrsinfrastruktur (Schiene/Straße) weiter auszubauen und so den Stuttgarter Talkessel langfristig vom Durchfahrtsverkehr zu entlasten.
Erste Fahrverbote für Euro-4-Fahrzeuge ab 2019
Unvermeidlich seien jedoch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Euronorm 4 und darunter ab dem 1. Januar 2019 bzw. für Anwohner ab dem 1. April 2019. Die Ministerin dazu: „Mir ist bewusst, dass es an diesem Fahrverbot Kritik gibt – auch von Seiten der Wirtschaft. Ich möchte betonen, dass wir uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht, sondern sie innerhalb der Landesregierung bzw. der Koalition eingehend beraten haben. Das Land ist aus rechtlichen wie sachlichen Gründen zum Erlass eines solchen Fahrverbotes für Dieselfahrzeuge gezwungen. Es gibt keinen Handlungsspielraum in dieser Frage.“
Ausnahmen
Die Wirtschaftsministerin versichert, dass ihr die Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft sehr wichtig sind. Deshalb seien weitreichende Ausnahmen vorgesehen. Diese beträfen vor allem alle Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung, aber auch Fahrten von Handwerkern und Baufahrzeugen. Weiter werden ausgenommen:
- Reisebusse und Omnibusse im Linienverkehr,
- Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des ÖPNV,
- Taxen und Fahrzeuge im Mietwagenverkehr,
- Campingfahrzeuge und Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken.
Die Ministerin fügt hinzu, dass – entgegen der ursprünglichen Planung – diese Ausnahmen vorläufig nicht befristetet werden sollen, sofern sich u.a. das Handwerk im Rahmen einer Selbstverpflichtung zu einer Flottenerneuerung bekennt.
Auch Fahrschulen können ausgenommen werden
Darüber hinaus werden in dem Schreiben weitere dauerhaft angelegte Ausnahmen aufgelistet:
- Fahrten zur Versorgung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen und Krankenhäusern sowie vergleichbarer öffentlicher Einrichtungen,
- Fahrten für Menschen mit Behinderungen, für soziale Heime und Pflegedienste, für medizinische Notfälle und für notwendige Arztbesuche,
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können,
- dazu gehören auch – sofern Existenzgefährdung angenommen werden muss – Kleinbetriebe wie z.B. Privatfahrschulen.
Generelle Ausnahmen u.a. auch für Motorräder
Unabhängig vom jeweiligen Schadstoffausstoß sind folgende Fahrzeugarten nicht vom Fahrverbot erfasst:
- Arbeitsmaschinen, mobile Maschinen und Geräte, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO,
- Oldtimer mit entsprechendem H-Kennzeichen.
Was gilt für Euro-5-Fahrzeuge?
Die Ministerin teilte mit, dass Fahrverbote für Kraftfahrzeuge mit Euro-5-Dieselmotoren derzeit nicht vorgesehen seien. Ob das aber dauerhaft so bleibe, hänge letztlich von der weiteren Entwicklung der Schadstoffwerte ab. Man hoffe aber, dass aufgrund des erkennbaren Trends zur Flottenerneuerung die Grenzwerte künftig eingehalten werden können. Auf Grundlage der zum 1. Juli 2019 erreichten Werte müsse dann entschieden werden, ob zum 1. Januar 2020 auch Fahrverbote für Euro-5-Diesel erforderlich werden könnten.
Fahrzeugbestand in den Fahrschulen
Eine bereits vor mehr als eineinhalb Jahren vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. bei den Mitgliedsfahrschulen im Raum Stuttgart durchgeführte Umfrage ergab, dass die Fahrschulen schon seinerzeit nur sehr wenige Euro-4-Diesel in Betrieb hatten. Pkw bleiben nur selten länger als 5 Jahre im Fahrzeugbestand einer Fahrschule. Deshalb dürfte der Anteil älterer Diesel inzwischen weiter deutlich abgenommen haben. Dies und die Ankündigung der Landesregierung, dass für Kleinbetriebe, wie z.B. Privatfahrschulen, bei Existenzgefährdung dauerhafte Ausnahmen von den geplanten Fahrverboten vorgesehen sind, bedeutet aus meiner Sicht, dass der Berufsstand den anstehenden Fahrverboten mit Gelassenheit entgegensehen kann.
Allenfalls Besitzern eines älteren Lkws ist zu raten, auf ein emissionsärmeres Fahrzeug umzusteigen oder gemeinsam mit einem oder mehreren Kollegen einen modernen Lkw zu nutzen. Entsprechende Nutzungsvereinbarungen können bei der Verbandsgeschäftsstelle angefordert oder aus dem verbandsinternen InternetForum heruntergeladen werden (Link zum InternetForum ...).
Jochen Klima