Entscheidung des EuGH: Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2019, Seite 185

Wir haben in der Vergangenheit mehrfach über das zunächst beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg, später beim Bundesfinanzhof anhängige und schließlich an den EuGH weitergereichte Verfahren über die Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen berichtet.

Nun hat der EuGH entschieden. Danach bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulleistungen der Klassen B und C1, die der Kläger von der Umsatzsteuer befreit sehen wollte. Somit bleibt alles beim Alten. Gut für Fahrschulen, die dem Rat des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. folgten, auf die Aussetzung der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu verzichten. Eine ausführliche Begründung der Entscheidung des EuGH lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Bis jetzt sind dazu nur Leitsätze des EuGH bekannt. Danach kann Fahrschulunterricht nicht unter Berufung auf eine EU-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit werden. Fahrunterricht möge sich zwar „vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen“. Es bleibe aber ein „spezialisierter Unterricht“, der nicht der „für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum“ gleichkomme.