Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 178 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
177 EDITORIAL: Theorieunterricht abschaffen?
182 UPDATE: Fahrlehrerinnen / Mehr Verkehrstote im Jahr 2018 - Gruppe der Zweiradfahrer besonders betroffen
185 Entscheidung des EuGH: Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen
187 Aufruf Ihres Verbandes: Evaluation des neuen Fahrlehrerrechts - Bitte melden Sie sich an
190 Geschäfts- und Kassenbericht Teil I (zum Geschäfts- und Kassenbericht gesamt als PDF)
204 Seminar-Premiere in Korntal: "Visualisieren - Plakate gestalten leicht gemacht"
208 Fortbildungsfristen gemäß § 53 FahrlG: Flexible Fortbildungstage
210 13. Verordnung zur Änderung der FeV: Erste Hilfe bei Erweiterungen
212 Hoverboards, E-Scooter, E-Skateboards und Co.: Elektrokleinstfahrzeuge-VO
214 Thomas Fritz: Europaweit einheitliche Kontrollvorgaben - Neufassung der Richtlinie 2006/22/EG
232 Gerichtsurteile: (2442) Was ist eine schmale Fahrbahn? Ist § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO ein Gummiparagraf? / (2443) Harte Drogen - sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt
Entscheidung des EuGH: Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2019, Seite 185
Wir haben in der Vergangenheit mehrfach über das zunächst beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg, später beim Bundesfinanzhof anhängige und schließlich an den EuGH weitergereichte Verfahren über die Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen berichtet.
Nun hat der EuGH entschieden. Danach bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulleistungen der Klassen B und C1, die der Kläger von der Umsatzsteuer befreit sehen wollte. Somit bleibt alles beim Alten. Gut für Fahrschulen, die dem Rat des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. folgten, auf die Aussetzung der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu verzichten. Eine ausführliche Begründung der Entscheidung des EuGH lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Bis jetzt sind dazu nur Leitsätze des EuGH bekannt. Danach kann Fahrschulunterricht nicht unter Berufung auf eine EU-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit werden. Fahrunterricht möge sich zwar „vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen“. Es bleibe aber ein „spezialisierter Unterricht“, der nicht der „für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum“ gleichkomme.