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677 EDITORIAL: Weihnachten 2019
682 UPDATE: 2018 - Verkehrstote in der EU / Gender-Deutsch
684 Die 214. Sitzung des Beirats: Viel Neues und Wichtiges
688 In Kraft ab 1. Januar 2020: Änderungen des Fahrlehrerrechts
692 Fortbildungsbescheinigungen: 14. Januar - ein wichtiger Stichtag
694 Verlegung einer Betriebsstelle: Umzug ist keine Neueröffnung
697 Wichtig für 450-Euro-Jobs: Gesetzlicher Mindeststundenlohn steigt auf 9,35 €
718 Welcher Antrieb ist der richtige, welcher ist zukunftsfähig: Die Fahrschule als Mobilitätsschule der Zukunft
722 Kolumne Gebhard L. Heiler: Laufzettel statt Prüfungszeugnis
728 Gerichtsurteile: (2459) Ist Rasen bei dringender Notdurft gerechtfertigt? / (2460) Vollkasko gekündigt - Anspruch trotzdem erhalten?
Fortbildungsbescheinigungen: 14. Januar - ein wichtiger Stichtag
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2019, Seite 692
Paragraf 53 Absatz 1, 2 und 3 Fahrlehrergesetz regelt die Teilnahme an Fahrlehrerfortbildungen; Absatz 4 bestimmt den Umgang mit Nachweisen über die Fortbildung.
Vor 2018 war in Baden-Württemberg die Überprüfung, ob Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer fristgerecht die im Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelten Fortbildungspflichten erfüllt hatten, Sache des Überwachungspersonals. Es reichte aus, die Nachweise bei der turnusgemäßen Fahrschulüberwachung vorzulegen.
Neue Fristen – neue Abgabetermine
Mit der Reform des FahrlG zu Beginn des Jahres 2018 änderte sich das: In § 53 Absatz 4 FahrlG ist geregelt, dass Fortbildungsfristen immer mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres – also am 31. Dezember – enden. Ebenso neu ist, dass die entsprechenden Nachweise (= Teilnahmebescheinigungen) spätestens zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen sind.
Neu: Härtere Sanktionen
Gemäß altem Recht (§ 33a Abs. 4 FahrlG a.F.) musste die Behörde bisher bei Verstößen zunächst eine zweimalige Fristsetzung (Frist und Nachfrist) abwarten, bevor sie Sanktionen einleiten durfte. Diese Bestimmung wurde zum 1. Januar 2018 deutlich verschärft.
In § 53 Absatz 7 FahrlG (Stand 01.01.2020) heißt es:
Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der entsprechenden Erlaubnis der Pflicht auch innerhalb einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen werden.
Stichtag 14. Januar
Im Klartext: Wer also im Jahr 2019 an einer dreitägigen Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 FahrlG teilnehmen musste, hat zwei Wochen später, also spätestens am 14. Januar 2020, seiner zuständigen Erlaubnisbehörde die Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Wird dies versäumt, kann die Behörde eine Frist – z. B. bis Ende März – setzen. Wird auch diese Frist versäumt, ist die nächste Maßnahme der Behörde der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis. Darüber hinaus ist dieser Verstoß gegen die Fortbildungspflicht gemäß dem baden-württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkatalog „Fahrlehrerrecht“ mit einem Bußgeld zwischen 250 und 500 Euro bedroht.
Keine „schleichende“ Fristverlängerung
Wichtig ist auch: Wer im Jahr 2019 zur vierjährigen Fortbildung anstand und aufgrund einer von der Behörde gewährten Fristverlängerung erst Anfang 2020 eine Fortbildung besucht, muss trotzdem den darauffolgenden Fortbildungsturnus bereits wieder zum 31. Dezember 2023 – nicht erst 2024 – abschließen. Durch das Hinausschieben der Abgabefrist ins nächste Kalenderjahr kann also keine „schleichende“ Fristverlängerung erzielt werden. § 51 Absatz 4 sagt, dass die Frist für die nächste Fortbildung immer mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist und nicht mit dem Besuch einer Fortbildung beginnt.
Behörde muss nicht erinnern
Wichtig: Die Behörden sind nicht verpflichtet, auf den drohenden Ablauf einer Fortbildungsfrist hinzuweisen. Den müssen Fahrschulen/Fahrlehrer selbst im Auge behalten.
Jochen Klima