Verlegung einer Betriebsstelle: Umzug ist keine Neueröffnung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2019, Seite 694

Wer eine Fahrschule oder eine neue Zweigstelle eröffnen will, darf den Geschäftsbetrieb erst nach Abnahme der Räume und Erteilung der Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis aufnehmen. Wie verhält es sich aber, wenn eine bereits bestehende Betriebsstelle lediglich in ein anderes Gebäude verlegt wird?

Der vollständige Artikel ist in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Dezember/2019, Seite 694 abgedruckt.
Oder:
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. finden den Artikel auch im internen InternetForum hier ...

 

 

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