Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 678 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
677 EDITORIAL: Weihnachten 2019
682 UPDATE: 2018 - Verkehrstote in der EU / Gender-Deutsch
684 Die 214. Sitzung des Beirats: Viel Neues und Wichtiges
688 In Kraft ab 1. Januar 2020: Änderungen des Fahrlehrerrechts
692 Fortbildungsbescheinigungen: 14. Januar - ein wichtiger Stichtag
694 Verlegung einer Betriebsstelle: Umzug ist keine Neueröffnung
697 Wichtig für 450-Euro-Jobs: Gesetzlicher Mindeststundenlohn steigt auf 9,35 €
718 Welcher Antrieb ist der richtige, welcher ist zukunftsfähig: Die Fahrschule als Mobilitätsschule der Zukunft
722 Kolumne Gebhard L. Heiler: Laufzettel statt Prüfungszeugnis
728 Gerichtsurteile: (2459) Ist Rasen bei dringender Notdurft gerechtfertigt? / (2460) Vollkasko gekündigt - Anspruch trotzdem erhalten?
Wichtig für 450-Euro-Jobs: Gesetzlicher Mindeststundenlohn steigt auf 9,35 €
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2019, Seite 697
In der Ausgabe Februar 2019 berichtete die FahrSchulPraxis über die Erhöhung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns zum 1. Januar 2019 auf 9,19 € pro Stunde. Zum 1. Januar 2020 steigt die Lohnuntergrenze erneut an. Sie beträgt dann 9,35 € pro Stunde.
Die Entgelte von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern übersteigen den Mindestlohn seit Jahren sehr deutlich. Somit ist der Mindestlohn hier nicht relevant.
Minijobs in Fahrschulen
Anders sieht das bei teilzeitbeschäftigten Bürokräften, Putzhilfen und sonstigen Aushilfskräften aus. Diese werden häufig als geringfügig Beschäftigte in sogenannten Minijobs angestellt. Dabei handelt es sich um eine für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfreie Teilzeitbeschäftigung, deren Entgelt monatlich 450 € nicht übersteigen darf.
Achtung: Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Gesetzlicher Mindestlohn und jährliche Obergrenze bei Minijobs
Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet, dass die zulässige monatliche Arbeitszeit bei einem Minijob ab Beginn des Jahres 2020 auf 48,12 Stunden (450 €: 9,35 €) begrenzt ist. 12 Monatslöhne in Höhe von 450 € ergeben wiederum eine Verdienstobergrenze von maximal 5.400 € pro Jahr. Das entspricht einer jährlichen Arbeitszeit von höchstens 577,54 (= 5.400 €: 9,35 €) Stunden. Diese Verdienstgrenze darf keinesfalls überschritten werden. Es darf also weder ein 13. Monatslohn noch Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Ähnliches zusätzlich ausbezahlt werden.
Arbeitszeitkonto
Zulässig ist es jedoch, innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres ein Arbeitszeitkonto zu führen. Damit können leichte Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeit in einem oder mehreren Monaten in den darauffolgenden schwächeren Monaten wieder ausgeglichen werden. Allerdings darf auch in diesem Fall die Obergrenze von 450 € ausbezahltem Monatslohn (= 577,54 Arbeitsstunden pro Jahr) nicht überschritten werden.
Dokumentationspflichten und Verstöße
Für Minijobs gelten umfassende Dokumentationspflichten. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter dazu,
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages schriftlich zu dokumentieren und
- diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) überwacht. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern (bis 30.000 €) bewehrt.
Jochen Klima