Wichtig für 450-Euro-Jobs: Gesetzlicher Mindeststundenlohn steigt auf 9,35 €

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2019, Seite 697

In der Ausgabe Februar 2019 berichtete die FahrSchulPraxis über die Erhöhung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns zum 1. Januar 2019 auf 9,19 € pro Stunde. Zum 1. Januar 2020 steigt die Lohnuntergrenze erneut an. Sie beträgt dann 9,35 € pro Stunde.

Die Entgelte von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern übersteigen den Mindestlohn seit Jahren sehr deutlich. Somit ist der Mindestlohn hier nicht relevant.

Minijobs in Fahrschulen

Anders sieht das bei teilzeitbeschäftigten Bürokräften, Putzhilfen und sonstigen Aushilfskräften aus. Diese werden häufig als geringfügig Beschäftigte in sogenannten Minijobs angestellt. Dabei handelt es sich um eine für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfreie Teilzeitbeschäftigung, deren Entgelt monatlich 450 € nicht übersteigen darf.
Achtung: Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Gesetzlicher Mindestlohn und jährliche Obergrenze bei Minijobs

Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet, dass die zulässige monatliche Arbeitszeit bei einem Minijob ab Beginn des Jahres 2020 auf 48,12 Stunden (450 €: 9,35 €) begrenzt ist. 12 Monatslöhne in Höhe von 450 € ergeben wiederum eine Verdienstobergrenze von maximal 5.400 € pro Jahr. Das entspricht einer jährlichen Arbeitszeit von höchstens 577,54 (= 5.400 €: 9,35 €) Stunden. Diese Verdienstgrenze darf keinesfalls überschritten werden. Es darf also weder ein 13. Monatslohn noch Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Ähnliches zusätzlich ausbezahlt werden.

Arbeitszeitkonto

Zulässig ist es jedoch, innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres ein Arbeitszeitkonto zu führen. Damit können leichte Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeit in einem oder mehreren Monaten in den darauffolgenden schwächeren Monaten wieder ausgeglichen werden. Allerdings darf auch in diesem Fall die Obergrenze von 450 € ausbezahltem Monatslohn (= 577,54 Arbeitsstunden pro Jahr) nicht überschritten werden.

Dokumentationspflichten und Verstöße

Für Minijobs gelten umfassende Dokumentationspflichten. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter dazu,

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages schriftlich zu dokumentieren und
  • diese Aufzeichnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) überwacht. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern (bis 30.000 €) bewehrt.

Jochen Klima