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1 EDITORIAL: Es warten wichtige Aufgaben
6 UPDATE: Verkehrssicherheit - Europa verpasst sein Ziel
8 Vorschau: Mitgliederversammlung Friedrichshafen
10 Privat- und Geschäftsunterlagen – Aufbewahrungsfristen 2019
14 Mutterschutzrecht – Wesentliche Neuregelungen
18 Fahrschülerausbildung: Motorrad - Ausweichen nach Abbremsen - Abschaffen? Nachdenken? Oder weiter so?
22 Rechtspraxis: Gesundheits- und Jugendschutz - Rauchen während der Ausbildung?
25 Seminar der FSG/TTVA mbH: Fernbusse im Aufwind - Einblick in eine junge Boom-Branche
26 Toyota-Rabatte: Neue Rabattsätze für Fahrschulen
27 Fachliteratur: Fachbuch "Führerschein" neu aufgelegt
52 Gerichtsurteile: (2435) Assistenzsysteme: Geld zurück bei Fehlfunktionen? / (2436) Teilkaskoversicherung: Was ist nicht versicherter Innenraum des Pkw?
Rechtspraxis: Gesundheits- und Jugendschutz - Rauchen während der Ausbildung?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2019, Seite 22
Gelegentlich beschweren sich Eltern von Fahrschülern beim Verband, weil der Fahrlehrer während der Fahrstunden raucht. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wie man mit seinen Kunden umgeht, sondern um klare Verstöße gegen den Gesundheitsschutz und die Fürsorgepflicht gegenüber unseren Kunden.
Gesundheitsrisiko Passivrauchen
Die auf der Homepage des Deutschen Krebsforschungszentrums (www.dkfz.de) nachzulesenden Erkenntnisse lassen keinerlei Spielraum für Diskussionen: Passivrauchen ist in jedem Fall gesundheitsgefährdend; es gibt keine unbedenkliche oder unschädliche Dosis. Selbst wenn man dem Tabakrauch nur kurzfristig oder in geringen Mengen ausgesetzt ist, können die krebserzeugenden Stoffe zur Entwicklung von Tumoren beitragen. Unsere Kunden haben ein selbstverständliches Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Abbildung: Belastung mit Tabakrauchpartikeln in einem Raucherfahrzeug im zeitlichen Verlauf
Quelle: Deutsches Krebsforschungszentrum, Stabsstelle Krebsprävention 2015, www.dkfz.de
Offenes Fenster hilft nicht!
Auch die Behauptung, bei geöffnetem Fenster sei das Rauchen im Auto unproblematisch, da der Rauch sofort ins Freie abziehe, wurde – wie auch die untenstehende Abbildung zeigt – durch Untersuchungen des DKFZ eindeutig widerlegt.
Bereits unmittelbar nach dem Anzünden nur einer Zigarette steigt – trotz geöffneten Fensters – die Partikelkonzentration im Auto auf Werte an, die deutlich höher liegen als in einer Gaststätte, in der permanent geraucht wird. Dies liegt in erster Linie am insgesamt sehr kleinen Luftvolumen des Fahrzeugs.
Auch „kalter Rauch“ ist schädlich!
Ebenso problematisch ist neben dem unzumutbaren Geruch die Gesundheitsschädlichkeit des sogenannten „kalten Rauchs“ in Autos, in Büros und in Unterrichtsräumen, in denen häufig geraucht wird. Der Rauch setzt sich in Polstern und an den Innenverkleidungen fest und gibt, auch wenn gerade gar nicht geraucht wird, nachweisbar permanent Schadstoffe an die Innenraumluft ab.
Raucherpausen einplanen
Rauchen während der Fahrstunde oder während des Theorieunterrichts ist deshalb ein absolutes No-Go! Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sollten in der Lage sein, eine 45- oder 90-minütige Fahrstunde ohne Rauchen durchzuhalten. Selbstverständlich bleibt es jedem unbenommen, zwischen den Fahrstunden ausreichend Zeit für eine Raucherpause einzuplanen.
Kündigung eines Fahrschülers wegen vertragswidrigen Verhaltens in der Fahrschule
Nach Verbandssyndikus Dr. Mattias Aull (siehe FahrSchulPraxis Februar 2009, Seite 88) können Fahrschüler, zumindest wenn der Fahrlehrer der Bitte, das Rauchen zu unterlassen, nicht nachkommt, den Ausbildungsvertrag jederzeit wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule kündigen. Da der Kunde bei einem Fahrschulwechsel in aller Regel bei der neuen Fahrschule noch einmal den Grundbetrag oder zumindest einen Teil davon bezahlen muss, hat er in diesem Fall – siehe auch Ziffer 6 der von der BVF empfohlenen AGB für Fahrschulen – einen klaren Anspruch auf Erstattung des Grundbetrags. Das gilt auch, wenn die Theorieprüfung bereits bestanden ist.
Minderjährigen Fahrschülern keine Zigarette anbieten!
Zuletzt möchte ich noch auf § 10 des Jugendschutzgesetzes (JuSchuG) hinweisen. Danach ist es Gewerbetreibenden, dazu gehören auch Fahrschulen, verboten, an Kinder oder Jugendliche
- Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse abzugeben,
- ihnen das Rauchen zu gestatten.
Das Verbot gilt im Unterrichtsraum und bei einer Fahrtunterbrechung/Pause (beispielsweise bei einer Autobahnfahrt) gleichermaßen. Verstöße können mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden. Hingegen muss einem Fahrschüler, der das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, bei einer gemeinsamen Raucherpause die Zigarette nicht untersagt werden.
Jochen Klima