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325 EDITORIAL: Ausbildungsnachweis und Datenschutz
330 UPDATE: Aufmarsch der Glücklichen / Motorradsicherheit durch Verbesserung der Wahrnehmung
332 Ralf Schütze: Verbandstag 2019 – Nach vorn denken (Bildergalerien der Tagung ...)
339 Mitgliederversammlung 2019: Danke!
358 Fahrzeugrecht, Zulassungsrecht und Übermittlung und Schutz von Fahrzeugdaten
362 Ferienreiseverordnung – Ausbildungsfahrten mit Fahrschul-Lkw sind befreit
383 Verkehrsministerium Baden-Württemberg: Richtiges Verhalten in Straßentunneln (Flyer)
384 GIB ACHT IM VERKEHR – Sei nicht dumm!
392 Gerichtsurteile: (2448) Neuer innerörtlicher Geschwindigkeitsrekord / (2447) Sturz bei Eis- und Schneeglätte - Anspruch auf Schmerzensgeld? / (2446) Schadenersatz für psychisch bedingte HWS-Distorsion?
EDITORIAL: Ausbildungsnachweis und Datenschutz
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2019, Seite 325
Liebe Leserinnen und Leser,
das neue Fahrlehrerrecht trat an, das materielle Recht zu modernisieren und im formellen Teil alte Zöpfe abzuschneiden. Letztes ist insoweit gelungen, als Tagesnachweise nicht mehr auf Papier geführt und ausgedruckt der Fahrschulüberwachung vorgelegt werden müssen. Auch der Wegfall überflüssiger Anzeigepflichten, wie die der Meldung von Veränderungen im Fahrzeugbestand an die Fahrerlaubnisbehörde, war richtig.
Die Entbürokratisierung ist im Eifer aber auch einige Schritte zu weit gegangen: Bei Kooperationen fehlen im Ausbildungsnachweis wichtige Angaben darüber, wann und von wem ein Bewerber zur Prüfung vorgestellt wurde. Und zur Ausbildungsbescheinigung: Nach den §§ 16 und 17 FeV darf der Abschluss der Ausbildung am Prüfungstag nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Da dieses Datum aber nicht mehr eingetragen werden muss, kann es vom aaSoP nicht mehr überprüft werden. Deshalb ist eine Überarbeitung dieser beiden Muster zwingend erforderlich.
Nun will offenbar das BMVI in einem weiteren Entbürokratisierungsschritt die Ausbildungsbescheinigung abschaffen und durch den ohnehin zu führenden Ausbildungsnachweis ersetzen. Das aber bringt mich ins Grübeln. Es ist das Recht des Schülers, dieses Dokument einzusehen, zu kennen und zu besitzen, um z.B. bei einem Fahrschulwechsel die bis dahin durchlaufene Ausbildung nachweisen zu können. Die Fahrschule muss dieses Dokument nach Datenrecht schützen, dasselbe gilt für die Fahrerlaubnisbehörde.
Wenn nun künftig dem Fahrprüfer der Ausbildungsnachweis mit Angabe sämtlicher vom Bewerber absolvierten Fahrstunden vorgelegt werden soll, ist das m.E. mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der zu Prüfenden nicht vereinbar.
Was § 17 FeV verlangt, sollen Prüfer neutral und unbeeinflusst prüfen. Die detaillierte Preisgabe des Ausbildungsverlaufs kann aber beeinflussend wirken. Im Übrigen gehen diese Daten den Prüfer gar nichts an. Die Prüforganisationen sollten sich im eigenen Interesse gegen dieses Vorhaben des BMVI wehren.
Inhaltlich muss es bei der heutigen Ausbildungsbescheinigung bleiben. Und wenn man die dem TÜV künftig digital schicken könnte, wäre ein weiterer Schritt papiervermeidender Entbürokratisierung getan.
In diesem Sinne grüße ich Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima
Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.