Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 326 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
325 EDITORIAL: Ausbildungsnachweis und Datenschutz
330 UPDATE: Aufmarsch der Glücklichen / Motorradsicherheit durch Verbesserung der Wahrnehmung
332 Ralf Schütze: Verbandstag 2019 – Nach vorn denken (Bildergalerien der Tagung ...)
339 Mitgliederversammlung 2019: Danke!
358 Fahrzeugrecht, Zulassungsrecht und Übermittlung und Schutz von Fahrzeugdaten
362 Ferienreiseverordnung – Ausbildungsfahrten mit Fahrschul-Lkw sind befreit
383 Verkehrsministerium Baden-Württemberg: Richtiges Verhalten in Straßentunneln (Flyer)
384 GIB ACHT IM VERKEHR – Sei nicht dumm!
392 Gerichtsurteile: (2448) Neuer innerörtlicher Geschwindigkeitsrekord / (2447) Sturz bei Eis- und Schneeglätte - Anspruch auf Schmerzensgeld? / (2446) Schadenersatz für psychisch bedingte HWS-Distorsion?
Zulassungsrecht: 4. Verordnung zur Änderung der FZV

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2019, Seite 358
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2019 wurde am 29. März 2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019, verkündet. Die Verordnung besteht aus 5 Artikeln und enthält u.a. neue Regelungen zur internetbasierten Zulassung und Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen. Hier ein gestraffter Überblick.
In Artikel 1 geht es um redaktionelle Änderungen der Inhaltsübersicht, welche die Angaben zu
- Abschnitt 2a (Internetbasierte Zulassung, § 15a und §§ 15b bis 15f FZV) und zu
- Unterabschnitt 2 (Internetbasierte Außerbetriebsetzung, §§ 15g und 15h FZV),
- Unterabschnitt 3 (Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel, §§ 15i bis 15l FZV) sowie die Angaben
- zum neuen § 45a FZV (Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen) und zur
- Anlage 8b (Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren)
betreffen.
Materielle Änderungen der FZV enthalten insbesondere folgende Bestimmungen:
- § 6 Antrag auf Zulassung (Abs. 3: Nachweis der Übereinstimmungsbescheinigung)
- § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I (Abs. 1 und 3: Bereitstellung von Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt)
- § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen (Abs. 4: Wechsel des Halters)
- § 14 Außerbetriebnahme, Wiederzulassung (Abs. 1: Bevollmächtigung durch den Halter; Abs. 2: Vorlage der Zulassungsbescheinigung entfällt, sofern kein Wechsel des Halters stattfindet)
- § 15a bis § 15l Das sind Neufassungen zur internetbasierten Zulassung und internetbasierten Außerbetriebsetzung.
- NEU: § 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
Es folgen Änderungen der Anlagen 4a, 5, 7, 8, 8a und 8b zur FZV mit mehreren Abbildungen von Mustern.
In Artikel 2 erfolgt eine Änderung des mit dieser Verordnung neu eingeführten § 45a durch redaktionelle Änderungen des Absatzes 2 und die Einfügung eines neuen Absatzes 4a (Inkrafttreten: siehe Artikel 5).
Artikel 3: Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung an die neuen Bestimmungen der FZV
Artikel 4: Anpassung der Gebü̈hrenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an die neuen Bestimmungen der FZV
Artikel 5 bestimmt das Inkrafttreten. Danach tritt die Verordnung am 1. Oktober 2019 in Kraft: Davon ausgenommen sind
- in Artikel 1 die Nummern 9 bis 11,15,17 und 18, die am 30. März 2019 in Kraft traten, sowie
- Artikel 2, dessen Bestimmungen am 1. September 2020 in Kraft treten.
Download: Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. können die Verordnung unter folgendem Link im internen InternetForum als PDF-Datei herunterladen: https://mitglieder.flvbw.de/?ShowLink=11377&id=2