Zulassungsrecht: 4. Verordnung zur Änderung der FZV

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2019, Seite 358

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2019 wurde am 29. März 2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2019, verkündet. Die Verordnung besteht aus 5 Artikeln und enthält u.a. neue Regelungen zur internetbasierten Zulassung und Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen. Hier ein gestraffter Überblick.

In Artikel 1 geht es um redaktionelle Änderungen der Inhaltsübersicht, welche die Angaben zu

  • Abschnitt 2a (Internetbasierte Zulassung, § 15a und §§ 15b bis 15f FZV) und zu
  • Unterabschnitt 2 (Internetbasierte Außerbetriebsetzung, §§ 15g und 15h FZV),
  • Unterabschnitt 3 (Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung  bei Halter- und Wohnsitzwechsel, §§ 15i bis 15l FZV) sowie die Angaben
  • zum neuen § 45a FZV (Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen) und zur
  • Anlage 8b (Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren)

betreffen.

Materielle Änderungen der FZV enthalten insbesondere folgende Bestimmungen:

  • § 6  Antrag auf Zulassung (Abs. 3: Nachweis der Übereinstimmungsbescheinigung)
  • § 11  Zulassungsbescheinigung Teil I (Abs. 1 und 3: Bereitstellung von Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt)
  • § 13  Mitteilungspflichten bei Änderungen (Abs. 4: Wechsel des Halters)
  • § 14  Außerbetriebnahme, Wiederzulassung (Abs. 1: Bevollmächtigung durch den Halter; Abs. 2: Vorlage der Zulassungsbescheinigung entfällt, sofern kein Wechsel des Halters stattfindet)
  • § 15a bis § 15l  Das sind Neufassungen zur internetbasierten Zulassung und internetbasierten Außerbetriebsetzung.
  • NEU: § 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen

Es folgen Änderungen der Anlagen 4a, 5, 7, 8, 8a und 8b zur FZV mit mehreren Abbildungen von Mustern. 

In Artikel 2 erfolgt eine Änderung des mit dieser Verordnung neu eingeführten § 45a durch redaktionelle Änderungen des Absatzes 2 und die Einfügung eines neuen Absatzes 4a (Inkrafttreten: siehe Artikel 5).

Artikel 3: Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung an die neuen Bestimmungen der FZV

Artikel 4: Anpassung der Gebü̈hrenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an die neuen Bestimmungen der FZV

Artikel 5 bestimmt das Inkrafttreten. Danach tritt die Verordnung am 1. Oktober 2019 in Kraft: Davon ausgenommen sind

  1. in Artikel 1 die Nummern 9 bis 11,15,17 und 18, die am 30. März 2019 in Kraft traten, sowie
  2. Artikel 2, dessen Bestimmungen am 1. September 2020 in Kraft treten.

Download:  Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. können die Verordnung unter folgendem Link im internen InternetForum als PDF-Datei herunterladen: https://mitglieder.flvbw.de/?ShowLink=11377&id=2