Empfehlung des Bundesrates: Gestaffelter Führerscheinumtausch

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2019, Seite 139

Nach § 24 a FeV sind alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine (grau, rosarot, Karte) bis 19. Januar 2033 in den neuen 15 Jahre gültigen Kartenführerschein umzutauschen. Das betrifft Millionen Alt-Führerscheine. Um vor dem Stichtag einen massiven Ansturm auf die Führerscheinstellen zu vermeiden, hat sich der Bundesrat für einen gestaffelten Umtausch ausgesprochen.

Mit seiner Maßgabe zum vorgezogenen Führerscheinumtausch will der Bundesrat erreichen, dass die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine nach und nach umgetauscht werden. Dabei geht es nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers bzw. nach dem Ausstellungsdatum des Führerscheins. Die Aktion soll schon im Jahr 2022 beginnen. In der nachfolgenden Tabelle sind die Daten des Umtausches aufgeführt. Die dafür erforderliche Verordnung steht noch aus. Deshalb sind Änderungen nicht auszuschließen.

JK

Empfehlungen des Bundesrates zum Führerscheinumtausch

Bis zu welchem Zeitpunkt sollen vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine in einen neuen nur noch 15 Jahre gültigen Scheckkartenführerschein umgetauscht worden sein?

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein soll
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 und später 19.01.2025

 

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr Führerschein soll bis zum ...
umgetauscht werden
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Stand: 18.03.2019 (Endfassung)

Nachtrag: Die Fristen für den vorgezogenen Umtausch von Alt-Führerscheinen sind mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung am 19. März 2019 in Kraft getreten.