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237 EDITORIAL: Wer hat den Schwarzen Peter?
242 UPDATE: Automatik anno 1979 und heute
245 Geschäftsbericht 2018/2019 (Teil II) (zum Geschäfts- und Kassenbericht gesamt als PDF)
270 13. FeV-Änderungsverordnung: Erste Hilfe bei Erweiterungen
302 Fahrlehrerausbildungsstätten: Offizielle Liste wurde eingestellt
307 Ralf Schütze unterwegs für FPX: Muss es immer Wolfsburg sein?
312 Ist es nur Schnarchen oder die gefährliche Schlafapnoe?
320 Gerichtsurteile: (2444) Private Pkw-Nutzung: Was gilt als Listenpreis? / (2445) VW-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat Anspruch auf Schadenersatz
13. FeV-Änderungsverordnung: Erste Hilfe bei Erweiterungen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2019, Seite 270
Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind am 19. März 2019 neue Regelungen über die Gültigkeit von Erste-Hilfe-Bescheinigungen in Kraft getreten; das gilt vor allem für Anträge auf Erweiterung einer Fahrerlaubnis.
Nach § 19 FeV müssen alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis an einer mindestens 9-stündigen Schulung in Erster Hilfe (EH) teilnehmen.
Neuer EH-Kurs 2015
Es war ein beispielloser Vorgriff auf die zweite Verordnung zur Änderung der FeV, die erst am 21. Oktober 2015 in Kraft trat: Ab 1. April 2015 wurde der Kurs über Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (LSMU) durch einen neuen 9-stündigen EH-Kurs ersetzt (siehe auch FahrSchulPraxis April 2015, Seite 241).
Übergangsregelung
Per Übergangsrecht (§ 76 Nr. 11b FeV) wurde festgelegt, dass „alte“ EH-Bescheinigungen unbefristet weiter gelten. Außerdem wurde bei Antrag auf Erteilung der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T noch bis 21. Oktober 2015 eine LSMU-Bescheinigung akzeptiert.
Gleichstellung von LSMU-Kursen
Die Regelung des § 76 Nr. 11a FeV ging noch darüber hinaus: Sie stellte neben den „alten“ EH-Kursen auch die früheren LSMU-Kurse dem neuen EH-Kurs gleich. Da grundsätzlich jeder Führerscheininhaber beim Ersterwerb zwangsläufig mindestens eine LSMU-Bescheinigung vorgelegt haben musste, führte dies dazu, dass nun bei einer Erweiterung – auch auf eine C- oder D-Klasse – keinerlei EH-Bescheinigung mehr vorgelegt werden musste.
Neu: EH bei Ersterteilung und bei Erweiterung
Diese Gleichstellung des § 76 Nr. 11a wurde zum 19.03.2019 mit der 13. FeV-Änderungsverordnung gestrichen. Die bisherigen Nrn. 11b und 11c wurden dabei zu den Nrn. 11a und 11b. Somit muss nun bei jeder Ersterteilung und eben auch bei jeder Erweiterung eine EH-Bescheinigung vorgelegt werden. Dabei ist unwesentlich, wie alt diese ist.
Neue Fallbeispiele
Das bedeutet, dass neuerdings auch in zahlreichen Erweiterungsfällen, für die bisher keine LSMU- oder EH-Bescheinigung verlangt wurde, nun zwingend eine EH-Bescheinigung vorgelegt werden muss. Das betrifft beispielsweise die Erweiterung von
- Klasse B auf Klasse BE,
- Klasse B auf Klasse A,
- Klasse AM auf Klasse B,
- Klasse A1 auf Klasse A2,
- Klasse A2 auf Klasse A.
Bescheinigungen aufbewahren
Nach Kenntnis des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. werden in den meisten Fahrerlaubnisbehörden für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegte EH- oder LSMU-Bescheinigungen nicht oder nur für eine bestimmte Zeit (max. 2 Jahre) archiviert. Außerdem wurde früher bei vielen Fahrerlaubnisbehörden nicht dokumentiert, ob für den Ersterwerb eine EH- oder lediglich eine LSMU-Bescheinigung vorgelegt wurde. Oft wird in der EDV nur abgehakt, dass eine vorschriftsmäßige Bescheinigung vorlag oder nicht erforderlich war.
Somit müssen Bewerber damit rechnen, dass sie auch bei den folgenden Erweiterungsbeispielen nun immer eine EH-Bescheinigung beibringen müssen:
- Klasse C auf Klasse CE,
- Klasse C auf Klasse A,
- Klasse C auf Klasse D,
- Klasse D auf Klasse DE,
- Klasse D auf Klasse C,
- Klasse D auf Klasse A.
Dieses Problem lässt sich – sofern bereits ein EH-Kurs absolviert wurde – umgehen, wenn dem Fahrerlaubnisantrag nur eine Kopie beigefügt und das Original für spätere erneute Erweiterungen aufbewahrt wird. Helfen könnte vielleicht auch, beim Veranstalter des EH-Kurses eine Zweitschrift der Bescheinigung anzufordern.
Wenn aber bei einer Erweiterung nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass in der Vergangenheit ein Erste-Hilfe-Kurs absolviert wurde, führt kein Weg an einem erneuten Kursbesuch vorbei.
Jochen Klima