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561 EDITORIAL: Fragwürdiges Spiel des VdTÜV
566 UPDATE: 10 Jahre PC-Prüfung / Mehr Verkehrsunfälle im ersten Halbjahr 2019
568 Herbsttagung des Beirats
570 Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen: Verfahren endgültig abgeschlossen
572 Neues für Ausbildungsfahrlehrer: Änderungen des Fahrlehrergesetzes zum 1. Januar 2020
578 Motorrad- und Traktorausbildung ab Mitte 2020: Verbot für Handfunkgeräte
580 Fahrerlaubnisrecht: Wohnmobil als Prüfungsfahrzeug Klasse C1?
586 Sie wurden immer komplexer: Berechtigungen der Klasse B
594 Kontrollen des Schwerverkehrs: Ernüchternder Report aus der Praxis
600 Gerichtsurteile: (2455) Halten eines Ladekabels und einer Powerbank - Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO? / (2456) Beschädigungen durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild - wer haftet?
602 Mit Privat-Pkw zur Fahrlehrerversicherung: 10 Prozent Rabatt bei Online-Abschluss
Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen: Verfahren endgültig abgeschlossen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2019, Seite 570
In seinem Urteil vom 14. März 2019 (Az. C449/17) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Entgelte aus Fahrschulunterricht der Klassen B und C1 der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die FahrSchulPraxis berichtete in der Ausgabe April 2019, Seite 185, darüber.
Begründet hat der EuGH sein Urteil damit, dass es sich beim Fahrschulunterricht zwar um sog. spezialisierten Unterricht handele, der aber, im Gegensatz zum Schul- oder Hochschulunterricht, nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme.
Vorabentscheidungsersuchen des BFH
Der BFH hatte das Verfahren im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt. Dabei entscheidet das höchste europäische Gericht nicht über den eigentlichen Rechtsstreit. Dies blieb Sache des national zuständigen Gerichts, dessen Entscheidung grundsätzlich auf der des EuGH beruht.
Endgültiges Urteil des BFH
Unter dem Aktenzeichen V R 7/19 (V R 38/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) endgültig und unanfechtbar entschieden, dass Entgelte aus Fahrschulunterricht der Klassen B und C1 der Umsatzsteuer unterliegen. Lediglich die Fahrausbildung in den Klassen C, D und D1 (samt den zugehörigen Anhängerklassen) ist von der Umsatzsteuer befreit.
Unterricht im Sinne des BKrFQG/Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge
Aus- und Weiterbildungen für Fahrerinnen und Fahrer aufgrund des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder für den Erwerb des sogenannten Feuerwehrführerscheins waren nicht Gegenstand des BFH-Verfahrens. Deshalb bleiben Entgelte aus diesen Unterrichten weiterhin umsatzsteuerfrei.
Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen
Noch eine Randnotiz: Die im Laufe des Verfahrens vom Verband ausgesprochene Empfehlung, auf Rechnungen an Fahrschüler die Umsatzsteuer nicht auszuweisen, hat nach dem vom BFH ergangenen Urteil keine Bedeutung mehr.
Jochen Klima