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561 EDITORIAL: Fragwürdiges Spiel des VdTÜV
566 UPDATE: 10 Jahre PC-Prüfung / Mehr Verkehrsunfälle im ersten Halbjahr 2019
568 Herbsttagung des Beirats
570 Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen: Verfahren endgültig abgeschlossen
572 Neues für Ausbildungsfahrlehrer: Änderungen des Fahrlehrergesetzes zum 1. Januar 2020
578 Motorrad- und Traktorausbildung ab Mitte 2020: Verbot für Handfunkgeräte
580 Fahrerlaubnisrecht: Wohnmobil als Prüfungsfahrzeug Klasse C1?
586 Sie wurden immer komplexer: Berechtigungen der Klasse B
594 Kontrollen des Schwerverkehrs: Ernüchternder Report aus der Praxis
600 Gerichtsurteile: (2455) Halten eines Ladekabels und einer Powerbank - Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO? / (2456) Beschädigungen durch ein unzureichend aufgestelltes Verkehrsschild - wer haftet?
602 Mit Privat-Pkw zur Fahrlehrerversicherung: 10 Prozent Rabatt bei Online-Abschluss
Motorrad- und Traktorausbildung ab Mitte 2020: Verbot für Handfunkgeräte
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2019, Seite 578
Der 1. Juli 2020 ist ein wichtiges Datum für alle Fahrschulen, die praktische Ausbildung in den Klassen A, A1, A2, AM, L oder T anbieten. Ab diesem Tag dürfen die bei der Ausbildung und Prüfung gemäß § 5 Absatz 9 FahrschAusbO vorgeschriebenen Funkgeräte während der Fahrt nicht mehr in der Hand gehalten werden.
Wohl kaum eine Verkehrsregel wird so häufig missachtet wie das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, sei es zum Telefonieren, zum Surfen oder zum Texten von Nachrichten.
Verschärfung zum 19.10.2017
Aus diesem Grund änderte der Verordnungsgeber die Tatbestände des Paragrafen 23 Absatz 1a StVO zum 19. Oktober 2017: Geräte zur Kommunikation, Information und Organisation – das schließt auch Funkgeräte ein – dürfen seitdem während der Fahrt nicht mehr in der Hand gehalten werden. Zulässig ist lediglich die Nutzung mit Sprachsteuerung (Freisprecheinrichtung) bei „nur kurzer Blickabwendung“.
Teure Verstöße
Im Rahmen der Änderung wurden die Bußgelder für die „Handynutzung“ deutlich angehoben. Die bloße Nutzung kostet 100 € und bringt einen Punkt in Flensburg. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind 150 € und zwei Punkte fällig.
Einzige Ausnahme: Einsatzfahrzeuge
Von der Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO gibt es für Telefone und Funkgeräte praktisch keine Ausnahmen mehr. So ist die früher erlaubte Nutzung, wenn der Motor bei aktivierter Start-Stopp-Funktion gerade nicht läuft, nicht mehr statthaft. Lediglich Fahrer der Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wurden durch § 35 Absatz 9 StVO (Sonderrechte) freigestellt; sofern die Fahrer ohne Beifahrer im Einsatz unterwegs sind, dürfen sie während der Fahrt ein Funkgerät oder dessen „Handteil“ (= Hörer) in der Hand halten.
Übergangsfrist
Um Fahrschulen und anderen Berufsgruppen – z. B. Lkw-Fahrern – für die Umstellung auf neue Geräte etwas Zeit zu lassen, wurde in § 52 Absatz 4 StVO folgende Übergangsregelung aufgenommen: § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.
Aus für Handgehaltene am 30.06.2020
Zurzeit sind handgehaltene Funkgeräte oder Mikrofone für die Motorrad- oder Traktorausbildung noch zulässig. Den Motorrad-Fahrschulen ist jedoch zu raten, sich alsbald um eine Nachrüstung ihrer alten Funkanlage oder den Erwerb einer neuen zu kümmern. Dem Vernehmen nach sind Funkgerätehersteller und Lehrmittelverlage auf die Rechtsänderung vorbereitet und bieten Funkanlagen an, die dem neuen Recht entsprechen. Eine Verlängerung der Mitte nächsten Jahres auslaufenden Übergangsfrist wird es nicht geben.
Jochen Klima