Motorrad- und Traktorausbildung ab Mitte 2020: Verbot für Handfunkgeräte

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2019, Seite 578

Der 1. Juli 2020 ist ein wichtiges Datum für alle Fahrschulen, die praktische Ausbildung in den Klassen A, A1, A2, AM, L oder T anbieten. Ab diesem Tag dürfen die bei der Ausbildung und Prüfung gemäß § 5 Absatz 9 FahrschAusbO vorgeschriebenen Funkgeräte während der Fahrt nicht mehr in der Hand gehalten werden.

Wohl kaum eine Verkehrsregel wird so häufig missachtet wie das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, sei es zum Telefonieren, zum Surfen oder zum Texten von Nachrichten.

Verschärfung zum 19.10.2017

Aus diesem Grund änderte der Verordnungsgeber die Tatbestände des Paragrafen 23 Absatz 1a StVO zum 19. Oktober 2017: Geräte zur Kommunikation, Information und Organisation – das schließt auch Funkgeräte ein – dürfen seitdem während der Fahrt nicht mehr in der Hand gehalten werden. Zulässig ist lediglich die Nutzung mit Sprachsteuerung (Freisprecheinrichtung) bei „nur kurzer Blickabwendung“.

Teure Verstöße

Im Rahmen der Änderung wurden die Bußgelder für die „Handynutzung“ deutlich angehoben. Die bloße Nutzung kostet 100 € und bringt einen Punkt in Flensburg. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind 150 € und zwei Punkte fällig.

Einzige Ausnahme: Einsatzfahrzeuge

Von der Vorschrift des § 23 Absatz 1a StVO gibt es für Telefone und Funkgeräte praktisch keine Ausnahmen mehr. So ist die früher erlaubte Nutzung, wenn der Motor bei aktivierter Start-Stopp-Funktion gerade nicht läuft, nicht mehr statthaft. Lediglich Fahrer der Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) wurden durch § 35 Absatz 9 StVO (Sonderrechte) freigestellt; sofern die Fahrer ohne Beifahrer im Einsatz unterwegs sind, dürfen sie während der Fahrt ein Funkgerät oder dessen „Handteil“ (= Hörer) in der Hand halten.

Übergangsfrist

Um Fahrschulen und anderen Berufsgruppen – z. B. Lkw-Fahrern – für die Umstellung auf neue Geräte etwas Zeit zu lassen, wurde in § 52 Absatz 4 StVO folgende Übergangsregelung aufgenommen: § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden.

Aus für Handgehaltene am 30.06.2020

Zurzeit sind handgehaltene Funkgeräte oder Mikrofone für die Motorrad- oder Traktorausbildung noch zulässig. Den Motorrad-Fahrschulen ist jedoch zu raten, sich alsbald um eine Nachrüstung ihrer alten Funkanlage oder den Erwerb einer neuen zu kümmern. Dem Vernehmen nach sind Funkgerätehersteller und Lehrmittelverlage auf die Rechtsänderung vorbereitet und bieten Funkanlagen an, die dem neuen Recht entsprechen. Eine Verlängerung der Mitte nächsten Jahres auslaufenden Übergangsfrist wird es nicht geben.

Jochen Klima