Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 354 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
353 EDITORIAL: Anfang 2021 eine neue Automatik-Regelung
358 UPDATE: 130 auf Autobahnen? / Europäische Fahrlehrer Assoziation e. V. (EFA)
362 Geschäftsbericht 2019/2020 des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. (PDF)
377 Überbrückungshilfe: Antrag schon gestellt?
378 Corona-Soforthilfe: Sind Rückforderungen zu erwarten?
380 Konjunkturprogramm der Bundesregierung: Zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer
384 BMVI: Neue Automatik-Regelung in Sicht
388 Ampel aus und Stoppschild: Einmal oder zweimal halten?
390 Neue Wege in der Fahrausbildung: Digitale Lernformen und Präsenzunterricht
394 Corona: Geänderte Hygienevorgaben für Fahrschulen - Deutliche Lockerungen
396 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: Anpassung der Corona-Regelungen
398 Fortbildung beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg: Es geht wieder los - doch limitiert
410 Gerichtsurteile: (2476) Tempoverstoß - Nachfahrmessung auf der Autobahn / (2477) Unfalltod von zwei Motorradfahrern - OLG ordnet Anklageerhebung an / (2478) Des Zwergpudels Unfall
Konjunkturprogramm der Bundesregierung: Zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2020, Seite 380
Zur Milderung der enormen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunktur- und Krisenbewältigungsprogramm aufgelegt. Dazu gehört neben anderem eine temporäre Senkung der Mehrwertsteuer. Lesen Sie hier, welche Auswirkungen dies für Fahrschulen hat.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden die Mehrwertsteuersätze von 19 Prozent auf 16 Prozent und von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.
Welche Ausbildungsleistungen sind betroffen?
Es geht um alle umsatzsteuerpflichtigen Fahrschulleistungen, die in diesem Zeitraum (= Leistungszeitraum) erbracht werden, also alle Grundbeträge für Anmeldungen in den Monaten Juli bis Dezember, Lehrmittelverkäufe, Fahrstunden, Sonderfahrten, Vorstellungen zu theoretischen und praktischen Prüfungen, Prüfungen, Aufbauseminare, Fahreignungsseminare etc.
Muss der geminderte Steuersatz weitergereicht werden?
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Minderung der Fahrschulentgelte in Höhe der Minderung der Umsatzsteuer besteht nicht. Jeder Unternehmer entscheidet eigenständig, ob er die Preise entsprechend senkt.
Fahrschulpreise müssen Endpreise sein
In den mit Kunden der Fahrschule zu schließenden Ausbildungsverträgen sind ausschließlich Endpreise zu nennen (§ 32 FahrlG und § 1 PAngV). Es ist nicht zulässig, Nettopreise anzugeben. Der Kunde vereinbart also mit der Fahrschule immer den Preis, den er für die jeweilige Leistung insgesamt zu entrichten hat. In welcher Höhe die Fahrschule aus dem vereinbarten Entgelt Mehrwertsteuer entrichten muss, ist für den Kunden nicht relevant.
Kein Anspruch des Kunden auf Preissenkung
Nach früheren Anhebungen der Mehrwertsteuersätze war es nicht zulässig, die Entgelte während der Vertragsdauer stillschweigend anzuheben. Im Umkehrschluss besteht nun auch kein Anspruch auf Preissenkung aufgrund der vorübergehend geringeren Mehrwertsteuer.
Ausbildung am 31.12.2020 noch nicht abgeschlossen
Kunden, die sich ab Anfang Juli 2020 angemeldet haben, werden vielleicht ihre Ausbildung bis zum 31. Dezember 2020 nicht abschließen. Das führt zur Frage, wie Ausbildungsverträge gestaltet werden müssen, dass die dann wieder höheren Mehrwertsteuersätze als Preiserhöhung an die Kunden weitergegeben werden können.
Problematische Anhebungsklauseln
Vertragsklauseln wie „Die Fahrschule behält sich das Recht vor, die Preise bei einer während der Vertragslaufzeit eintretenden Erhöhung des maßgeblichen Mehrwertsteuersatzes im Umfang der jeweiligen Änderung zu erhöhen“ waren schon immer rechtlich sehr problematisch und im Streitfall schwer durchsetzbar.
Klare Vertragsgestaltung erforderlich
Eine Nachfrage bei Dr. Gramlich, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Dr. Schelling & Partner, Stuttgart, ergab Folgendes: Nur eine vorab erfolgte klare Preisfestlegung ist eine rechtlich sichere Regelung. Für den Fall, dass die Fahrschule ihre Preise aufgrund der temporären Mehrwertsteuersätze ändert, schlägt Dr. Gramlich vor, im Ausbildungsvertrag feste Entgelte zu vereinbaren, die
a) bis zum 31.Dezember 2020 und
b) ab dem 1. Januar 2021 gelten.
Aufgabe der Anbieter von EDV-Programmen
Es ist nun Aufgabe der Anbieter von Fahrschulverwaltungsprogrammen, entsprechende Klauseln in ihren Programmen vorzusehen, sodass die Ausbildungsverträge – wie oben beschrieben – eine rechtssichere Anhebung der Fahrschulentgelte aufgrund der am 01.01.2021 wieder ansteigenden Mehrwertsteuersätze ermöglichen.
Jochen Klima