Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 190 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
189 EDITORIAL: Corona
194 UPDATE: 6,6 Prozent weniger Verkehrstote im Jahr 2019 / Automatik-Sachen
197 Eindämmung der Infizierung: Verband und FSG/TTVA mbH sagen Termine ab
198 Corona-Krise: Shut-Down in Baden-Württemberg
212 Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der CoronaVO
219 Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse: Theorieprüfung: Vortest durch Fahrschule nicht zwingend
222 Auslaufende Übergangsregelungen: Wichtige Fristen beachten
228 Covid-19 und BKF 2020: Zurzeit gibt es mehr Fragen als Antworten
238 Neue Steuerungseinheit des TÜV SÜD: Die Serviceline Fahrerlaubnis
244 Gerichtsurteile: (2468) Ist Handy ans Ohr halten eine verbotswidrige Nutzung? / (2469) Alleinhaftung des Rechtsabbiegers wegen Rotlichtverstoßes / (2470) Nutzung einer Navi-Fernbedienung während der Fahrt
Corona-Krise: Shut-Down in Baden-Württemberg
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2020, Seite 198
Um unser Gesundheitssystem nicht zu überlasten, muss eine Ausbreitung des Corona-Virus‘ im Land so weit wie möglich verlangsamt werden.
Aus diesem Grund hat die Landesregierung eine sogenannte Corona-Verordnung samt Auslegungshinweisen erlassen. Die Vorgaben sollen dazu beitragen, das öffentliche Leben weitgehend stillzulegen und nicht zwingend erforderliche soziale Kontakte zwischen den Menschen zu unterbinden.
Sind alle Fahrschulen betroffen?
Seit dem 17. März 2020 müssen Fahrschulen geschlossen bleiben. Nach einem anfänglichen Hin und Her wurde mittlerweile klargestellt, dass die Schließung alle Ausbildungsbereiche, also Theorieunterricht, praktischen Unterricht, Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung sowie Seminare, betrifft. Nachdem alle nicht systemrelevanten Ladengeschäfte schließen mussten, ist klar, dass auch das Fahrschulbüro nicht für direkte Kundenkontakte (z. B. Anmeldung, Beratung) geöffnet sein darf, also auf die Erledigung interner Verwaltungsarbeiten und auf Kundenkontakte per Telefon, E-Mail etc. beschränkt ist.
Wie lange wird die Schließung andauern?
Die erste Version der Corona-VO war bis zum 17. Juni 2020 befristet. Mittlerweile ist geregelt, dass Schulen, Fahrschulen und andere Geschäfte bis zum Ende der Osterferien geschlossen bleiben müssen. Somit besteht zumindest nach derzeitigem Stand die vage Möglichkeit, dass der Fahrschulbetrieb ab Montag, 20. April 2020, wieder aufgenommen werden darf. Dieses Datum ist allerdings nur zu halten, wenn es bis dahin gelingt, die Ausbreitung des Virus mit Hilfe der eingeleiteten Maßnahmen signifikant zu verlangsamen.
Was droht bei Missachtung des Verbots?
Verstöße gegen die baden-württembergische Corona-VO sind mit erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafen verbunden (Rechtsgrundlage ist § 32 des Infektionsschutzgesetzes).
Am 29. März 2020 hat die baden-württembergische Landesregierung einen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammhang mit der Corona-VO veröffentlicht, den wir auf den Seiten 212 und 213 abdrucken.
Welche Hilfen gibt es derzeit?
Mit unseren Newslettern haben wir darüber informiert, welche Möglichkeiten Fahrschulinhaber haben, um während der „Zwangspause” ohne Einnahmen ihre laufenden Kosten zu senken und zu bestreiten. Das sind u. a.
- Beantragung von Kurzarbeit für den Betrieb bei der Agentur für Arbeit,
- Antrag auf Stundung von fälligen Steuervoraus- und -nachzahlungen beim Finanzamt,
- Beantragung von Hilfs- und Überbrückungskrediten bei der staatlichen KfW-Bank,
- Antrag auf vorläufige Stundung der Leasing- bzw. Finanzierungsraten für Fahrschulfahrzeuge bei den Leasingbanken,
- Angebot unserer berufsständischen Fahrlehrerversicherung VaG für „fiktive“ Stilllegungen und damit verbundener Reduzierung von Versicherungsbeiträgen für Fahrschulfahrzeuge für die Zeit der Corona-Krise.
- Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt auf Erstattung der vorgeschriebenen Entgeltfortzahlungen für Mitarbeiter, die aufgrund der behördlich angeordneten Schließung nicht arbeiten können.
Bisher ist nicht eindeutig geklärt, ob Fahrschulen aufgrund der behördlich angeordneten Schließung auch Anspruch auf Entschädigungszahlungen aus dem Infektionsschutzgesetz haben.
Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ der baden-württembergischen Landesregierung
Unter folgendem Link, der zur Homepage des baden-württembergischen Finanzministeriums führt, können Firmen Anträge auf finanzielle Soforthilfe stellen:
Dort sind auch ausführliche Bearbeitungshinweise hinterlegt.
Hilfen für existenzbedrohte Betriebe
Entgegen den von der Politik verheißenen Erwartungen geht es laut einer Aussage der baden-württembergischen Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (siehe Stuttgarter Nachrichten vom 27.03.2020) bei diesem ersten Schritt staatlicher Hilfen nicht darum, den Betrieben ihre Corona-bedingten Umsatzeinbußen auszugleichen. Vielmehr steht im Fokus, existenziell bedrohten Betrieben zu helfen, Rechnungen zu bezahlen, Mieten zu überweisen und überleben zu können.
Ausblick
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Corona-Krise verlangt Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einiges ab. Sie können weiterhin darauf vertrauen, dass Ihr Verband Sie mit allen erforderlichen Informationen aktuell versorgen und nach Möglichkeit Hilfestellungen bereithalten wird.
Jochen Klima
Unter folgendem Link, der Sie zur Homepage des Landes Baden-Württemberg führt, finden Sie die aktuelle Corona-Verordnung .