Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse: Theorieprüfung: Vortest durch Fahrschule nicht zwingend

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2020, Seite 219

Mit der Änderung der FahrschAusbO zum 19. März 2019 hatte der Verordnungsgeber einen sinnvollen Schritt getan. Ab diesem Datum war die Fahrschule bei Umschreibungen von Führerscheinen aus Drittländern (§ 31 FeV) verpflichtet, die Bewerber nicht ohne vorherige Überprüfung der für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen zu lassen.

BLFA ändert die Vorgaben

Mit E-Mail vom 10. März 2020 teilte das baden-württembergische Verkehrsministerium den Fahrlehrerverbänden mit, dass diese Vorgabe nach einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses ab sofort für die theoretische Prüfung nicht mehr aufrechterhalten wird. Bewerber um die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis können somit wieder ohne Mitwirkung der Fahrschule zur theoretischen – nicht aber zur praktischen – Prüfung antreten. Nachstehend drucken wir die Mitteilung des Verkehrsministeriums ab.

„Az: 4-3853.1-0/1472

Sehr geehrte Herren,

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über folgende Verfahrensweise in Bezug auf die Feststellung der sog. „Prüfungsreife“ für die theoretische Prüfung nach § 31 FeV informieren:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 FahrschAusbO finden die Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bei Prüfung von Inhabern ausländischer Führerscheine aus Drittstaaten nach § 31 FeV keine Anwendung. Mit der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde zum 19.03.2019 geregelt, dass auch in diesen Fällen ein Bewerber nur zur Prüfung begleitet werden darf, wenn sich der Fahrlehrer zuvor davon überzeugt hat, dass der Bewerber über die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Bei der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses „Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerrecht“ am 11. September 2019 wurde bestätigt, dass sich diese Regelung jedoch nicht auf die theoretische Prüfung übertragen lässt, da eine Begleitung nach § 2 Abs. 15 StVG nur erforderlich ist, wenn u. a. zum Zwecke der Prüfung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt wird.

Der Vorschlag der Technischen Prüfstellen, auch für die theoretische Prüfung die Feststellung der Prüfungsreife des Bewerbers durch den Fahrlehrer vorzuschreiben, wurde damit abgelehnt. Die Technische Prüfstelle der TÜV SÜD Auto Service GmbH haben wir bereits entsprechend informiert.

Mit freundlichen Grüßen

Christina Schultheiß – Referat 46: Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit”