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421 EDITORIAL: Automatik oder Schaltwagen?
426 UPDATE: Biker - rote Karte für Krachmacher / Wenn der Quantensprung den Superlativ frisst
428 50 Jahre FahrSchulPraxis - 600 Ausgaben
433 Neue Automatikregelung - Erweiterung auf BE, Lkw oder Bus?
434 Elektromotorräder, Elektroroller - Nur die Nennleistung zählt
436 Änderung des Kfz-Steuergesetzes - Maß für Kfz-Steuer: CO2-Ausstoß
441 Aktiv gegen COVID-19 - Hygienekonzept für Fahrschulen
444 Thomas Fritz: Das EU-Mobility-Package II: Es ist gelungen - das Paket kann wirken
456 Isabella Finsterwalder: Keine allgemeine Kaufprämie für die Autobranche - Wie geht es jetzt weiter?
464 Gerichtsurteile: (2479) Verwertungsverbot überlagert Tattagprinzip / (2480) Radfahrer muss beim Vorbeifahren an geparkten Pkw mindestens 50 cm Abstand halten / (2481) Ohne Fahrschulerlaubnis ist selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer unzulässig
Elektromotorräder / Elektroroller: Nur die Nennleistung zählt
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2020, Seite 434
Sie suchen eine Quizfrage, mit der Sie Motorradfans am Stammtisch ins Grübeln bringen? Nehmen Sie doch diese: „Welche Fahrerlaubnis ist für ein Motorrad mit einer Leistung von 35 kW, einem Verhältnis Leistung/Leermasse von 0,04 kW/kg und einem maximalen Drehmoment von 72 Nm erforderlich?
© BMW AG
Mit der Antwort „Klasse A1“ dürfte Ihnen meist massiver Widerspruch der Runde sicher sein. Warum die Antwort trotzdem korrekt sein kann, lesen Sie im Folgenden.
35 kW? Das muss doch Klasse A2 sein!
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 6 FeV) gehören Krafträder mit einer Motorleistung von 35 kW und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg ohne jeden Zweifel zur Klasse A2.
Sonderfall „Elektromotorrad“
Die EU hingegen gibt für elektrische Motorräder andere Zulassungskriterien vor. Der Hauptunterschied besteht darin, dass Elektromotorräder nach ihrer Dauerleistung eingestuft und homologiert werden und sich somit die Einstufung nicht, wie bei Motorrädern mit Verbrennungsmotor, nach der maximalen Leistung richtet.
Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Nach § 2 Nr.10 FZV sind Leichtkrafträder „Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3.“ Bei Verbrennungsmotoren entspricht die Nennleistung der Höchstleistung.
Nicht so bei Elektromotorrädern: Unter „Nennleistung“ versteht man hier die Dauerleistung, die ein Motor bei 80%iger Belastung für einige Minuten aufrechterhalten kann. Damit ist klar: E-Motorräder und E-Roller mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW fallen in die Fahrerlaubnisklasse A1.
Beeindruckende Fahrleistungen
Mittlerweile gibt es E-Motorräder und E-Roller von Herstellern wie BMW, ZERO oder VECTRIX, deren Nennleistung tatsächlich lediglich 11 kW beträgt und für die deshalb Klasse A1 ausreicht. Dabei ermöglicht die maximale Leistung von 35 kW durchaus eindrucksvolle Fahrleistungen. Beispielsweise verfügt der Elektroroller „C evolution“ von BMW bei einer Leermasse von 275 kg immerhin über ein Drehmoment von 72 Nm. Das wiederum ermöglicht eine Beschleunigung von 0 auf 50 km/h in nur 2,7 Sekunden und eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h bei einer Reichweite von 100 Kilometern.
Kein ganz harmloses Fahrverhalten
Hinzu kommt die im Vergleich zu Verbrennungsmotoren völlig andere Charakteristik der Elektromotoren. Während ein Verbrenner das volle Drehmoment erst bei einer bestimmten Mindestdrehzahl erreicht, bietet ein Stromer bereits aus dem Stand heraus das volle Drehmoment an. Und daraus ergibt sich die im Beispiel genannte enorme Beschleunigung. Wer das nicht weiß und unbedacht mit dem Gasgriff umgeht, dem droht beim Anfahren schnelles „Wegwischen“ des Hinterrades und vielleicht ein hässlicher Sturz. Deshalb die Fragen: Soll man 16-jährigen A1-Inhabern das Führen dieser 35-kW-Fahrzeuge erlauben? Oder ist hier eine Änderung der Bestimmungen geboten?
Vorgaben für Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge beachten
FeV Anlage 7 Nr. 2.2.2 enthält die maßgeblichen Bestimmungen für Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge der Klasse A1: Neben einer Nennleistung von 11 kW verlangt die Verordnung bei Elektromotoren ein Verhältnis Leistung/Leermasse von mindestens 0,08 kW/kg. Der Vollständigkeit halber ist einmal mehr festzustellen: Der Markt bietet derzeit nur wenige 11-kW-Elektroroller, die diese Bestimmung erfüllen. Somit kommen viele dieser interessanten und aus Kundensicht durchaus attraktiven Fahrzeuge nicht als A1-Ausbildungsfahrzeug in Frage. Dasselbe gilt für die B196-Schulung.
Jochen Klima