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61 EDITORIAL: Fahrschulen genießen Vertrauen
66 UPDATE: Zeichen der Entspannung beim Fahrlehrermangel / Baden-Württemberg steht gut da
68 Abgesagt wegen Corona-Pandemie: Einladung Mitgliederversammlung 2020
82 14. FeV-Änderungsverordnung: Klasse B mit Schlüsselzahl 196
85 Änderungen des StVG und der FeV: Rechtsgrundlage für AM15
87 14. FeV-Änderungsverordnung: Neues für die praktische Prüfung
88 Fahrlehrerrecht ab 1. Januar 2020: Zum Umgang mit dem neuen Ausbildungsnachweis
89 Fahreignungsseminare (FES): Punktabbau weiterhin möglich
90 Krankheit im Antrag verschwiegen: Epileptiker verursacht tödlichen Unfall
107 Die andere Prüfungsfrage
114 Gerichtsurteile: (2463) Fußgänger haben auf kombinierten Geh- und Radwegen absoluten Vorrang / (2464) Strenge Anforderungen für Auflage eines Fahrtenbuchs
EDITORIAL: Fahrschulen genießen Vertrauen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2020, Seite 61
Liebe Leserinnen und Leser,
für die Fahrschulen begann das Jahr 2020 dynamisch: Auslöser waren der neu gestaltete Ausbildungsnachweis sowie die Einführung der Schlüsselzahl 196 für die Klasse B. Beides führte zu zahlreichen Nachfragen der Mitglieder bei ihrem Verband. Da Verbandsfahrschulen den Anspruch haben, besonders gut informiert zu sein, gab die Geschäftsstelle in den Tagen rund um den Jahreswechsel einige Newsletter mit aktuellen Informationen heraus. Unser bisher rund 150 Mal erschienener Newsletter hat sich dabei wiederum als rasche und kompetente Übermittlung von rechtlichen und anderen Neuerungen bewährt.
Sehr spannend bleibt, wie die Ausweitung der Klasse B auf das Führen von Leichtkrafträdern von den Bürgern angenommen wird. Kolleginnen und Kollegen berichten von zahlreichen Anfragen dazu. Daraus könnte sich für die Motorradfahrschulen im kommenden Frühjahr mancher zusätzliche Auftrag ergeben. Hinderlich für die Nutzung von modernen Elektrorollern zur Fahrerschulung ist die auf die 3. EU-Richtlinie zurückzuführende Bestimmung der Anlage 7 zur FeV: Danach müssen zur Fahrausbildung und Fahrprüfung genutzte Leichtkrafträder ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW aufweisen. Am Markt sind offensichtlich keine Elektroroller zu finden, die diesem Wert entsprechen.
Mit B196 bringt der Gesetzgeber den Fahrschulen erneut Vertrauen entgegen. Die Fahrschule hat eigenverantwortlich zu entscheiden, ob schon nach 5 Doppelstunden à 90 Minuten eine erfolgreiche, Sicherheit versprechende Fahrerschulung attestiert werden kann. Eine weitere, ebenfalls sehr verantwortungsvolle Aufgabe kommt mit der neuen Regelung zur Vermeidung der sogenannten Automatikbeschränkung auf die Fahrschulen zu.
Mit Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehe ich der Erfüllung dieser neuen Pflichten sehr zuversichtlich entgegen.
In diesem Sinne grüße ich Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima
Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.