EDITORIAL: Kupplung und Schaltung beherrschen, aber ...

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2020, Seite 1

Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.Liebe Leserinnen und Leser,

am 28. November 2019 kam die erfreuliche Nachricht aus dem BMVI (siehe FahrSchulPraxis 12/2019, S. 687). Ministerialrätin Renate Bartelt-Lehrfeld, Leiterin Referat StV11, informierte, dass die EU-Kommission dem deutschen Wunsch nach Erleichterungen bei der Automatikregelung zugestimmt hat. Somit ist nun amtlich: Eine auf einem Pkw ohne Kupplungspedal abgelegte praktische Fahrerlaubnisprüfung führt künftig nicht mehr in jedem Fall zu einer Beschränkung der Fahrerlaubnis im Sinne der aktuellen Fassung des § 17 Absatz 6 FeV.
Die Bestimmung passt nicht mehr in das Zeitalter des Elektrofahrzeugs und wird wohl in absehbarer Zeit ergänzt werden:

Wer auf einem Pkw ohne Kupplung geprüft wurde, aber

- während mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltwagen mit Kupplungspedal geschult wurde und

- in einem mindestens 15-minütigen Fahrtest die Beherrschung eines Schaltwagens mit Kupplungspedal nachgewiesen hat,

erhält einen Führerschein ohne die beschränkende Schlüsselzahl 78. Schulung und Test liegen in der Hand der Fahrschule, die beides bescheinigen muss.

An die Stelle der bisherigen dreißigminütigen zusätzlichen „Schalt-Prüfung“ durch eine Technische Prüfstelle tritt also der Fahrtest der Fahrschule. Und nur wenn die Schulung und das Bestehen des Tests durch eine rechtsverbindliche Unterschrift der Fahrschule auf einer entsprechenden Bescheinigung dokumentiert wurde, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf den Eintrag der Schlüsselzahl 78 verzichten.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der angekündigten Änderung des § 17 Absatz 6 FeV wird uns eine neue verantwortungsvolle Aufgabe zugeordnet. Diese werden wir, davon bin ich überzeugt, sehr gewissenhaft wahrnehmen.

In diesem Sinne grüße ich Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima

 

Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.