Doppelpedale: Schalter außer Sicht des Prüfers?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2020, Seite 14

Kommt es bei einer Prüfungsfahrt zu einer prekären Situation, die entschlossenes Reagieren verlangt, stellt sich manchmal die Frage: Hat der Prüfling so entschieden gebremst und ausgekuppelt (vielleicht Gas gegeben!) oder war es der Fahrlehrer? Um Zweifel von vornherein auszuschließen, müssen Doppelbedienungen in Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeugen mit einer optischen oder akustischen Kontrolleinrichtung ausgestattet sein.

Es ist nur vernünftig, dass diese Kontrolleinrichtungen abschaltbar sind. Denn wer will schon, dass es namentlich während der anfänglichen Fahrstunden immer wieder nervtötend piepst, weil der Fahrlehrer mittels der Doppelpedale korrigierend oder schützend eingreift?

Wo ist der Schalter?

Offenbar gibt es Prüfer, die es beanstanden, wenn der Schalter während der Prüfungsfahrt nicht in ihrem Blickfeld liegt. Gibt es für diese Beanstandung eine Rechtsgrundlage oder ist sie nur Ausdruck vorauseilenden Misstrauens?

Die Doppelpedale im Fahrschulfahrzeug dürfen während einer Prüfungsfahrt nur im Notfall vom Fahrlehrer betätigt werden. Dann ertönt ein Signal oder ein Kontrolllicht leuchtet. Foto: M. Reufer

Die Doppelpedale im Fahrschulfahrzeug dürfen während einer Prüfungsfahrt nur im Notfall vom Fahrlehrer betätigt werden. Dann ertönt ein Signal oder ein Kontrolllicht leuchtet. Foto: M. Reufer

 

Oben im Bild ist eine optische Kontrolleinrichtung der Doppelbedienung gut positioniert. Der FE-Prüfer hat sie gut im Blick. Foto: M. Reufer

Oben im Bild ist eine optische Kontrolleinrichtung der Doppelbedienung gut positioniert. Der FE-Prüfer hat sie gut im Blick. Foto: M. Reufer

Doppelpedale haben eine lange Geschichte …

Gelegentlich wird behauptet, es sei zulässig, fortgeschrittene Schüler bei einzelnen Sonderfahrten – z. B. auf der Autobahn – auch einmal mit einem Fahrzeug ohne Doppelpedale fahren zu lassen. Diese Rechtsauffassung ist durch die Regelung des § 5 Absatz 2 DV-Fahrlehrergesetz eindeutig widerlegt. Dort heißt es:

Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.

Das gilt für Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge gleichermaßen. Die Betriebserlaubnis wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilt. Eine Voraussetzung für die Erteilung ist der vorschriftsmäßige Einbau, der einwandfreie Funktion der Pedale gewährleisten muss. Dabei muss der Schalter der Kontrolleinrichtung so verbaut sein, dass dieser im Sichtfeld des Prüfers liegt. Der aaSoP muss während der Prüfungsfahrt erkennen können, ob der „Alarm“ ein- oder ausgeschaltet ist.

Falscher Einbau von Doppelpedalen führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Da die Bestimmung über den „Sitz“ des Schalters heutzutage meist nicht (mehr) ausdrücklich in der Betriebserlaubnis erwähnt ist, wird gelegentlich beim Einbau von Doppelbedienungen – vor allem in darauf nicht spezialisierten Werkstätten – diese Vorschrift „vergessen“ oder ignoriert. Der Schalter befindet sich dann manchmal außerhalb des Sichtfeldes des Prüfers. Dies führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis der Doppelbedienung, was im Zweifel auch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des ganzen Fahrzeugs führen kann.

Rechtsgrundlage aus dem Jahr 1980

Sucht man nach der Rechtsgrundlage dafür, muss man weit zurückgehen: Im Verkehrsblatt Nr. 136 aus dem Jahr 1980 wurde die heute noch gültige Richtlinie zur Begutachtung von Doppelbedienungseinrichtungen zur Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis (§ 5 Absatz 2 FahrlG-DV) veröffentlicht. Dort heißt es unter Nr. 2.3:

Doppelbedienungseinrichtungen müssen mit einer fest eingebauten, betriebssicheren und ständig betriebsbereiten akustischen oder optischen Kontrolleinrichtung versehen sein, die das Betätigen der Doppelpedale deutlich anzeigt. Akustische Kontrolleinrichtungen müssen einen deutlich vernehmbaren Summton, optische Kontrolleinrichtungen ein deutlich sichtbares Lichtsignal abgeben. Die Kontrolleinrichtung darf nur an einer Stelle aus- bzw. einschaltbar sein. Der Schalter muss für den Prüfenden gut sichtbar, die jeweilige Schalterstellung deutlich erkennbar sein.

Fazit

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sollten beim Einbau von Doppelpedalen auf vorschriftsmäßige Platzierung des Schalters bestehen. Ist der Schalter „versteckt“, kann der TÜV zu Recht Prüfungsfahrten mit diesem Fahrzeug verweigern.

Jochen Klima