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353 EDITORIAL: Anfang 2021 eine neue Automatik-Regelung
358 UPDATE: 130 auf Autobahnen? / Europäische Fahrlehrer Assoziation e. V. (EFA)
362 Geschäftsbericht 2019/2020 des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. (PDF)
377 Überbrückungshilfe: Antrag schon gestellt?
378 Corona-Soforthilfe: Sind Rückforderungen zu erwarten?
380 Konjunkturprogramm der Bundesregierung: Zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer
384 BMVI: Neue Automatik-Regelung in Sicht
388 Ampel aus und Stoppschild: Einmal oder zweimal halten?
390 Neue Wege in der Fahrausbildung: Digitale Lernformen und Präsenzunterricht
394 Corona: Geänderte Hygienevorgaben für Fahrschulen - Deutliche Lockerungen
396 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: Anpassung der Corona-Regelungen
398 Fortbildung beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg: Es geht wieder los - doch limitiert
410 Gerichtsurteile: (2476) Tempoverstoß - Nachfahrmessung auf der Autobahn / (2477) Unfalltod von zwei Motorradfahrern - OLG ordnet Anklageerhebung an / (2478) Des Zwergpudels Unfall
EDITORIAL: Anfang 2021 eine neue Automatik-Regelung
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2020, Seite 353
Liebe Leserinnen und Leser,
Mitte Juni erhielten die Verbände vom BMVI den Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (siehe auch Seite 384/385 dieser Ausgabe).
Voraussichtlich können Bewerber/-innen der Klasse B ab Beginn des Jahres 2021 die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug ablegen, ohne den Nachteil der Beschränkung ihrer Fahrerlaubnis auf das Führen solcher Fahrzeuge hinnehmen zu müssen. Voraussetzung dafür ist die Bescheinigung einer Fahrschule, dass die zu Prüfenden mindestens 10 Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug ausgebildet wurden. Weiterhin müssen sie in einer etwa 15-minütigen von der Fahrschule durchzuführenden Testfahrt zeigen, dass sie in der Lage sind, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Die erforderlichen Schaltstunden kommen dabei nicht oben drauf, sondern dürfen nach abgeschlossener Grundausbildung in die Ausbildung integriert werden. Denkbar wäre beispielsweise auch, einen Teil der Sonderfahrten auf dem Schaltfahrzeug durchzuführen.
Führerscheininhaber/-innen, die den beschränkenden Eintrag haben, können diesen auf die gleiche Weise loswerden: Nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung einer Fahrschule tilgt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 78 im Führerschein.
Von dieser Rechtsänderung erhofft sich der Gesetzgeber einen beschleunigten Einstieg gerade auch der jüngeren Menschen in die Mobilität der alternativen Antriebe (E-, Hybrid- oder Wasserstoffautos).
Für Fahrschulen wirft die Neuregelung jedoch einige Fragen auf:
1. Welchen Anteil am Fuhrpark einer Fahrschule werden künftig Schaltwagen und welchen Pkw ohne Schaltgetriebe und Kupplungspedal haben?
2. Wird künftig eine bedeutende Anzahl von Bewerbern/-innen das Schalten und Kuppeln gar nicht mehr lernen wollen, weil sie nicht vorhaben, Autos dieser alten Technik zu fahren?
3. Werden Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Kunden eher dazu raten, nur auf herkömmliche Art fahren zu lernen und den beschränkenden Eintrag hinzunehmen, um diesen evtl. später tilgen zu lassen?
4. Sind bezüglich der Punkte 1 bis 3 unterschiedliche Entwicklungen zwischen städtischen und ländlichen Regionen zu erwarten?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dazu würden wir sehr gern Ihre Meinung hören. Deshalb würde ich mich über zahlreiche Zuschriften – auch per E-Mail an hotline@flvbw.de – sehr freuen. Wir werden darüber in den nächsten Ausgaben der FahrSchulPraxis berichten.
Es grüßt Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima
Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.