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353 EDITORIAL: Anfang 2021 eine neue Automatik-Regelung
358 UPDATE: 130 auf Autobahnen? / Europäische Fahrlehrer Assoziation e. V. (EFA)
362 Geschäftsbericht 2019/2020 des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. (PDF)
377 Überbrückungshilfe: Antrag schon gestellt?
378 Corona-Soforthilfe: Sind Rückforderungen zu erwarten?
380 Konjunkturprogramm der Bundesregierung: Zeitweilige Senkung der Mehrwertsteuer
384 BMVI: Neue Automatik-Regelung in Sicht
388 Ampel aus und Stoppschild: Einmal oder zweimal halten?
390 Neue Wege in der Fahrausbildung: Digitale Lernformen und Präsenzunterricht
394 Corona: Geänderte Hygienevorgaben für Fahrschulen - Deutliche Lockerungen
396 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: Anpassung der Corona-Regelungen
398 Fortbildung beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg: Es geht wieder los - doch limitiert
410 Gerichtsurteile: (2476) Tempoverstoß - Nachfahrmessung auf der Autobahn / (2477) Unfalltod von zwei Motorradfahrern - OLG ordnet Anklageerhebung an / (2478) Des Zwergpudels Unfall
BMVI: Neue Automatik-Regelung in Sicht

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2020, Seite 384
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) schickte den Verbänden Mitte Juni 2020 Referentenentwürfe einer Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe. Das Papier entspricht in wesentlichen Teilen den aus dem BMVI schon zu Beginn dieses Jahres verlauteten Eckdaten (siehe FPX 01/2020, Seite 12).
Das BMVI weist in seinem Anschreiben ausdrücklich darauf hin, dass die Entwürfe von der Bundesregierung noch nicht beschlossen wurden. Dessen ungeachtet ist damit die Verordnungsgebung eingeleitet.
Im Weiteren bat das BMVI die Verbände um Stellungnahme zu den Entwürfen bis zum 12. Juli 2020. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) ist diesem Ersuchen nachgekommen.
Die mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe beabsichtigten Änderungen beziehen sich auf
- die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und
- die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Eckpunkte der Entwürfe
sind
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
1. Personen, welche die Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug (Pkw ohne Schaltgetriebe und Kupplungspedal) ablegen, müssen zur Vermeidung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf das Führen von Automatikfahrzeugen nachweisen, dass sie mindestens 10 Fahrstunden (zu je 45 Minuten) in einer Fahrschule auf Schaltwagen mit Kupplung ausgebildet worden sind.
2. Für die Aufhebung einer Beschränkung der Fahrerlaubnis auf das Führen von Automatikfahrzeugen ist ebenfalls eine Ausbildung nach Nummer 1 erforderlich.
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
3. Vor der Ausbildung auf Schaltwagen soll die Grundausbildung abgeschlossen sein.
4. Der Fahrlehrer darf die Ausbildung auf Schaltwagen erst abschließen, wenn der Bewerber in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Über die weiteren Entwicklungen der Verordnungsgebung werden wir jeweils zeitnah berichten.
Jochen Klima