Corona: Geänderte Hygienevorgaben für Fahrschulen - Deutliche Lockerungen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2020, Seite 394

Aufgrund der Corona-Pandemie galten seit Wiedereröffnung der Fahrschulen im Mai 2020 umfangreiche Hygiene- und Schutzvorschriften. Diese wurden zum 1. Juli 2020 teilweise abgemildert und gleichzeitig um neue Vorgaben ergänzt.

Mit der neuen Verordnung entfallen die bisher gültigen Hygienevorgaben des baden-württembergischen Verkehrsministeriums (VM) vom 11.05.2020, zuletzt geändert am 18.05.2020.

Hygienekonzept

Neu ist, dass Fahrschulen für ihren Betrieb ein Hygienekonzept erstellen müssen. Dieses muss mindestens die schon bisher gültigen allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß § 4 der baden-württembergischen Corona-VO enthalten. Die Verantwortung für die Aufstellung des Hygienekonzepts liegt je nach Rechtsform beim/bei der Inhaber/-in bzw. beim/bei der verantwortlichen Leiter/-in der Fahrschule. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wird seine Mitglieder dabei mit entsprechenden Mustervordrucken unterstützen (siehe hier).

Pflicht zur Datenerhebung

Ebenfalls neu ist die Verpflichtung – ähnlich wie in der Gastronomie – die Daten der Teilnehmer an Fahrstunden, Theorieunterrichten und Prüfungen zu erheben. Die Kontaktdaten dürften in der Regel bereits vorhanden sein. Die Anwesenheitslisten sind für vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden (Ortspolizeibehörden bzw. Gesundheitsämter) zu übermitteln.

Teilnehmerzahl, Reinigung der Räume bzw. des Fahrzeuginnenraums

Hier bleiben die bisher gültigen Regelungen grundsätzlich bestehen.

Allgemeine Abstandsregel: Mindestabstand 1,5 Meter

Zur allgemeinen Abstandsregel verweist das VM auf § 2 und dessen Begründung in der neuen Verordnung:

In § 2 Absatz 1 heißt es, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern lediglich empfohlen wird.

Aus der Begründung ergibt sich aber, dass diese Empfehlung als Abstandsregel zu verstehen ist und nur bei geeigneten physischen Trennvorrichtungen davon abgewichen werden darf.

Somit darf in Unterrichtsräumen bzw. Räumlichkeiten für die theoretische Fahrprüfung vom Mindestabstand von 1,5 Metern abgewichen werden, wenn „physische Trennvorrichtungen“ verwendet werden. Darunter sind beispielsweise Plexiglasscheiben auf den Tischen zwischen den einzelnen Sitzplätzen zu verstehen.

Im Fahrschulfahrzeug selbst ist kein Mindestabstand möglich. § 2 Absatz 2 der neugefassten Verordnung lässt diese Unterschreitung zu, wenn sie aus besonderen Gründen – z. B. Fahrausbildung- und -prüfung – erforderlich ist.

Mund-Nasen-Bedeckung und Anzahl der Personen im Fahrzeug

Das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Fahrschulfahrzeug sowie die Begrenzung der Personenzahl im Fahrzeug sind zum 1. Juli 2020 weggefallen. Das Verkehrsministerium appelliert jedoch dringend an die Fahrschulen, weiterhin entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten.

Es wird deshalb dringend empfohlen, im Fahrzeug eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Insbesondere sollten dabei die Wünsche der im Fahrzeug befindlichen Personen berücksichtigt werden. Sollte beispielsweise ein/-e Fahrschüler/-in den Wunsch äußern, sollten der/die Fahrlehrer/-in und ggf. weitere im Fahrzeug befindliche Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Gleiches gilt für die Anzahl der Personen im Fahrzeug. Weiterhin sollten sich dort nur die Personen befinden, die zwingend erforderlich sind: in der Regel nur Fahrschüler/-in und Fahrlehrer/-in, bei Prüfungen oder Überwachungen entsprechend weitere Personen.

Die Fahrprobe im Rahmen der Aufbauseminare kann wieder im Umfang nach § 35 Absatz 1 Satz 3 FeV durchgeführt werden: Es dürfen sich neben dem/der Seminarleiter/- in bis zu drei Kursteilnehmer/-innen im Fahrzeug befinden.

Wiedereinführung der Maskenpflicht jederzeit möglich

Für den Fall, dass es zu einem Anstieg der Infektionszahlen in Baden-Württemberg kommt, behält sich das Ministerium vor, jederzeit durch Erlass einer Rechtsverordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erneut verpflichtend vorzuschreiben.

Erfreuliche Einhaltung der Maskenpflicht

Sehr erfreulich und dankenswert ist, dass die – im Fahrschulalltag durchaus anstrengende – Maskenpflicht wie auch alle weiteren behördlichen Hygienevorgaben von der großen Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen im Land bisher vorbildlich eingehalten wurden.

Masken und Mindestabstand weiterhin unverzichtbar

Laut der Landesregierung sind derzeit die Infektionszahlen in Baden-Württemberg stabil. Allerdings besteht nach wie vor – das wurde durch die aktuellen Vorkommnisse in den Kreisen Gütersloh und Warendorf in Nordrhein-Westfalen eindrücklich aufgezeigt – die Gefahr einer massiven Wiederkehr des Virus‘ (2. Welle).
Deshalb ist es enorm wichtig, weiterhin Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und, z. B. im öffentlichen Personennahverkehr, in Ladengeschäften und auch im Fahrschulauto, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Masken schützen vor allem die anderen

Masken schützen nicht primär ihre Träger vor Ansteckung, sondern vor allem andere. Deswegen wird es von Fahrschülern/-innen oder deren Eltern als unnötige, vermeidbare Gefährdung sowie respektloses Verhalten betrachtet, wenn Fahrlehrer/-innen keine Maske tragen.

Befreiung von der Maskenpflicht

Diverse Krankheitsbilder, z. B. schweres Asthma, lassen das andauernde Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zu. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests ist deshalb eine Befreiung von der Maskenpflicht möglich.

Was muss ein derartiges Attest enthalten?

Dabei reicht es nicht aus, wenn der/die Arzt/Ärztin lediglich eine Krankheit wie z. B. „Asthma bronchiale“ attestiert, aber aus dem Attest nicht explizit hervorgeht, dass der/die Inhaber/-in des Attestes aufgrund dieser ärztlichen Diagnose vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit ist. Ein derartiges Attest muss nicht zwingend von einem Facharzt ausgestellt sein. Auch ein/eine Hausarzt/-ärztin ist berechtigt, die Befreiung von der Maskenpflicht zu attestieren.

Jochen Klima