Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg: Anpassung der Corona-Regelungen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2020, Seite 396

Die Regelungen für das Fahrschulwesen und die Ausbildungsstätten für Berufskraftfahrer dem Verlauf der Pandemie anzupassen, fällt in die Zuständigkeit des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg (VM). Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 hat das VM aktualisierte Regelungen erlassen, die mit folgender Einleitung beginnen:

„Die COVID-19-Pandemie (Corona-Virus) hat weiterhin Auswirkungen auf unseren Alltag. Erfreulicherweise haben die einschneidenden Maßnahmen der vergangenen Monate zu einer Entspannung und einem Rückgang der Infektionszahlen geführt. Die Landesregierung Baden-Württemberg passt daher die bestehende Corona-Verordnung […] und die ergänzenden speziellen Verordnungen der Fachresorts regelmäßig an.
Mit Schreiben vom 27. März 2020 hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg Regelungen für den Vollzug fahrerlaubnisrechtlicher Bestimmungen getroffen. In der Zwischenzeit haben sich zahlreiche Veränderungen ergeben, die eine Aktualisierung erforderlich machen und über welche wir Sie informieren möchten.“

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisse der C-/D-Klassen und Berufskraftfahrer-Qualifikation

Aufgrund der am 25. Mai 2020 ergangenen EU-Verordnung 2020/698 ergeben sich folgende Änderungen:
Läuft die Schlüsselzahl 95 (bzw. die Frist für die Weiterbildung) zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 ab, gilt sie automatisch um 7 Monate ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum als verlängert.

  • Es handelt sich um eine fiktive Verlängerung. Somit muss kein neuer Führerschein mit geändertem Datum ausgestellt werden.
  • Die bisherige Verfahrensweise, wonach die Gültigkeit der Schlüsselzahl 95 auch ohne Weiterbildungsnachweis um ein Jahr verlängert werden kann, entfällt.
  • Bereits durchgeführte Verlängerungen nach den bisherigen Vorgaben bleiben gültig und sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Ausländische Führerscheine aus Drittstaaten

Hier gilt weiterhin die dazu ergangene Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg vom 7. April 2020. Somit behalten ausländische Führerscheine weiterhin für 12 Monate nach der Wohnsitznahme im Inland ihre Gültigkeit und müssen nicht schon nach 6 Monaten umgeschrieben werden.

Prüfungs- und Fristenregelungen der FeV

Die Fristen bzw. die jeweilige Gültigkeitsdauer gemäß

  • § 16 Absatz 3 FeV – Ausbildungsnachweis,
  • § 18 Absatz 2 FeV – theoretische und praktische Prüfung,
  • § 22 Absatz 5 FeV – Prüfauftrag wird um 12 Monate, jedoch bis längstens 31. Mai 2021 verlängert, sofern die betreffende Frist nicht bereits vor dem 13. März 2020 abgelaufen war.

Fahrlehrerrecht

Fortbildungen gemäß § 53 FahrlG

Mittlerweile können in Baden-Württemberg wieder Fahrlehrerfortbildungen angeboten und besucht werden. Das Ministerium hat deshalb verfügt, dass sämtliche Fortbildungen gemäß

  • § 53 Absatz 1 FahrlG – Basisfortbildung,
  • § 53 Absatz 2 FahrlG – Seminarleiterfortbildung,
  • § 53 Absatz 3 FahrlG – Ausbildungsfahrlehrerfortbildung,

sofern sie noch in diesem Jahr besucht werden müssen, zeitnah und fristgerecht bis zum 31.12.2020 zu absolvieren sind.

Gültigkeit der Anwärterbefugnis (§ 9 Absatz 1 FahrlG)

In Baden-Württemberg gab es etliche Fahrlehreranwärter, deren Fahrlehrerausbildung (Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule) aufgrund des coronabedingten Lockdowns der Fahrschulen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Anwärterbefugnis abgeschlossen werden konnte. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden ermächtigt, die Anwärterbefugnis nach Einzelfallprüfung unter Anwendung der Ausnahmemöglichkeit des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 (Erlöschen der Anwärterbefugnis) angemessen zu verlängern.

Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht

§ 8 BKrFQV: Fortbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder

Da mittlerweile auch wieder BKF-Fortbildungen angeboten und durchgeführt werden können, ist es schlüssig, dass auch alle ohnehin bis Ende 2020 fälligen Dozentenfortbildungen fristgerecht – also bis spätestens 31.12.2020 – besucht werden müssen.

E-Learning

Abschließend hat das Verkehrsministerium klargestellt, dass E-Learning (gemeint ist auch Online-Theorieunterricht und Ähnliches) in der

  • Fahrschulausbildung,
  • Fahrlehrerausbildung und in der
  • Aus- und Weiterbildung im Berufskraftfahrerrecht

weiterhin nicht zulässig ist.

Jochen Klima