UPDATE: Krisenaufschlag für Fahrschüler? / Wie sicher ist vollautomatisiertes Fahren? / Kritik an Arbeitgeber rechtfertigt keine Kündigung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2020, Seite 314

Krisenaufschlag für Fahrschüler?

Als ich die von Fahrschulen einzuhaltenden Hygienevorschriften las, dachte ich: „Nicht ganz leicht, aber machbar.“ Mein nächster Gedanke aber war: „Machbar ja, aber zu Vor-Corona-Preisen? Nein, das schaffe ich nicht.“ So viel zu den ersten Überlegungen eines Fahrschulinhabers, der alles richtig machen will, um Kunden und seine Mitarbeitenden nach Kräften vor einer Corona-Infektion zu schützen. Sein Lehrraum misst 40 m2, nach Abzug von 8 m2 für die Arbeitsfläche des Fahrlehrers und Platz für Lehrmittel durfte er darin gemäß Anlage 2 zu § 3 DV-FahrlG bisher 32 Fahrschüler unterrichten. Da die Corona-Verordnung einen Abstand von 1,5 m zwischen den Fahrschülern verlangt, dürfen auf den 32 m2 gleichzeitig nur noch 14 Fahrschüler unterrichtet werden. Diese Minderung des Fassungsvermögens um nahezu 50 Prozent verlangt zusätzliche Manpower, und die kostet Geld. Von den vorzuhaltenden Hygienematerialien und Masken für vergessliche Fahrschüler wollte der Kollege in diesem Zusammenhang gar nicht sprechen, obwohl auch das ins Geld läuft, aber die zusätzlichen Lohnkosten machen ihm offensichtlich große Sorge.

Kann er dafür nun von seinen Fahrschülern einen Krisenaufschlag nehmen? Für Fahrschüler, die bereits vor Beginn der Corona-Krise eingeschrieben waren, ist ein nachträglicher Aufschlag wohl nicht statthaft. Aber mit Blick auf die sehr wahrscheinlich für längere Zeit geltenden Pandemie bedingten Einschränkungen ist eine den höheren Kosten entsprechende neue Kalkulation mindestens des Grundbetrages unerlässlich. GLH

Wie sicher ist vollautomatisiertes Fahren?

Von vollautomatisiertem Fahren spricht man, wenn das Auto alle Fahrfunktionen übernimmt und diese nur dann an den Fahrer abgibt, wenn das System eine Situation nicht bewältigen kann. Das entspricht der vorletzten Stufe der Automatisierung, die letzte ist das fahrerlose Auto.

Das renommierte amerikanische Automagazin Car and Driver berichtete in seiner Online-Ausgabe vom 9. Mai 2020 über einen schweren Unfall zwischen einem Tesla Model S und einem Honda Civic, der sich in Gardena, Kalifornien, ereignete und eine Untersuchung durch die National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA) ausgelöst hat. Möglicherweise fuhr der Fahrer im vollautomatischen Modus mit großem Tempo und übersah an einer Kreuzung die rote Ampel, die das System nicht erkannt hatte. Dabei fuhr er dem querenden Honda Civic in die Seite. Der Unfall forderte zwei Menschenleben. Von offizieller Seite stehen bisher Angaben darüber aus, ob im Tesla bei diesem Unfall die automatische Fahrfunktion aktiviert war. NHTSA hat jedoch bereits 13 Unfälle mit Tesla-Modellen untersucht, bei denen angeblich die automatische Fahrfunktion aktiviert war. Es ist möglich, dass der Unfall von Gardena der 14. dieser Art ist.

In den sozialen Medien der USA gibt es immer wieder Berichte und Bilder über Fahrer, die bei vollautomatischem Fahrmodus schlafen, Mahlzeiten zu sich nehmen etc. und gegen geparkte Fahrzeuge prallen. Der Bericht macht einmal mehr deutlich, dass vollautomatisiertes Fahren auch in High-Tech-Amerika noch viele Fragen aufwirft. GLH

Kritik an Arbeitgeber rechtfertigt keine Kündigung

Wegen einer ausstehenden Zahlung übte ein Mitarbeiter harsche Kritik an seinem Dienstherrn. Dabei äußerte er den Verdacht, statt ihm den ausstehenden Lohn auszuzahlen, veruntreuten die dafür Verantwortlichen das ihm zustehende Geld. Schließlich zahlte der Arbeitgeber und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen strengte der Mann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht an. Dieses stellte in erster Instanz fest, Kritik am Arbeitgeber sei kein Kündigungsgrund. Dem schloss sich das Landesarbeitsgericht mit der Feststellung an, ein Mitarbeiter dürfe Vorgesetzte nicht wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen. Hier jedoch sei deutlich gewesen, dass der Mann nur wertend seine Unzufriedenheit mit der verzögerten Zahlung ausgedrückt habe. Das Arbeitsverhältnis endete in einem Vergleich, der Arbeitnehmer erhielt eine Abfindung. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2020, Az. 8 Sa 483/19) GLH