Fahrausbildung während der Corona-Krise: Wichtige Hygienevorschriften

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2020, Seite 316

Nach einer mehr als achtwöchigen Corona-Zwangspause durften die baden-württembergischen Fahrschulen am 11. Mai wieder öffnen und die Ausbildung ihrer Fahrschüler in Theorie und Praxis aufnehmen. Dabei müssen jedoch wichtige Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden.

Oberstes Gebot ist es, die Ansteckung von Mitarbeitern und Kunden und damit auch die Weiterverbreitung des Virus COVID-19 (Corona-Virus SARS-CoV-2) zu unterbinden.

Nachverfolgung von Infektionsketten

Ein wesentlicher Baustein ist dabei die schnelle Nachverfolgung von Infektionsketten und die damit verbundene erneute Schließung (Lockdown) von Betrieben, in denen Infektionen auftreten. Außerdem werden von den örtlichen Ordnungs- bzw. Gesundheitsämtern stichprobenartig Kontrollen in den wieder geöffneten Betrieben und Geschäften durchgeführt.

Rechtsgrundlagen für Hygienevorschriften

Für die von den baden-württembergischen Fahrschulen anzuwendenden Hygienemaßnahmen gibt es drei Rechtsgrundlagen:

1. Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar unter https://baden-wuerttemberg.de/coronaverordnung

2. Der regelmäßig aktualisierte Erlass des baden-württembergischen Verkehrsministeriums für die Wiederaufnahme des Betriebs der Fahrschulen, der den Mitgliedern des Fahrlehrerverbandes per Newsletter zugänglich gemacht wurde.

3. Die Vorgaben und Empfehlungen der für Fahrschulen zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehr – abrufbar unter https://www.bg-verkehr.de/coronavirus/tipps-fuer-unternehmen-und-ihre-beschaeftigten

Informationsbroschüre des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.

Für unsere Mitglieder haben wir die unterschiedlichen Vorgaben in einer umfangreichen und übersichtlichen Broschüre „Corona-Virus – Welche Hygienevorschriften müssen in Fahrschulen beachtet werden? – Ein Überblick“ zusammengefasst und als PDF-Datei per Newsletter verschickt. Die Datei kann auch unter folgendem Link aus unserem internen InternetForum heruntergeladen werden.

Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen

In den folgenden Abschnitten folgt eine Auflistung der wichtigsten von Fahrschulen einzuhaltenden Hygienevorschriften:

Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m muss mit Ausnahme von praktischen Ausbildungsfahrten und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen immer gewährleistet sein.
  • Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ein Abstand von möglichst 2 m, mindestens 1,5 m, zwischen Personen eingehalten wird.
  • Es wird empfohlen, Fahrschüler/-innen sowie Kursteilnehmer/-innen auf das Einhalten des Abstandsgebotes sowie auf Husten- und Niesetikette und das regelmäßige Waschen der Hände hinzuweisen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird allgemein empfohlen.
  • Es wird empfohlen, Mitarbeiter/-innen sowie Teilnehmer/-innen darauf hinzuweisen, bei Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur auf eine Teilnahme am Unterricht zu verzichten.

Theorieunterricht, Seminare und Kurse

  • Ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Personen ist einzuhalten und die Gruppengrößen sind hieran auszurichten.
  • Die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können; insbesondere müssen:
    ⇒ ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichende Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel bereitgestellt werden;
    ⇒ alle Räumlichkeiten mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden.
  • Es muss eine tägliche Reinigung der Einrichtung erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen.
  • Auf Gruppenarbeit sollte verzichtet werden, wenn dadurch der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird.

Praktischer Unterricht

1. Zweiradklassen (A, A1, A2, AM, B196)

  • Bei der praktischen Ausbildung in den Zweiradklassen sind die Fahrschüler/-innen verpflichtet, ihre eigenen Helme, Handschuhe und Motorrad-Schutzbekleidung zu tragen.

2. Sonstige Fahrerlaubnisklassen

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend.
  • Im Fahrzeug dürfen sich jeweils nur zwei Personen (Fahrlehrer/-in und Fahrschüler/-in) befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.
  • Eine regelmäßige Lüftung des Fahrzeuges während und nach dem Unterricht ist sicherzustellen.
  • Nach jedem/-r Schüler/-in müssen Lenkrad, Schaltung, Blinkerschalter und sonstige Handkontaktflächen mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden.

Fahrprobe im Rahmen des Aufbauseminars 'Fahrerlaubnis auf Probe'

Es gelten die Vorgaben für den praktischen Unterricht der Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug jeweils nur zwei Personen gleichzeitig befinden dürfen (Kursleiter/-in und Kursteilnehmer/-in). Insoweit erfolgt hier eine Ausnahme von § 35 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Fahrerlaubnisprüfungen

Für die Durchführung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung gelten die vorgenannten Hygienevorgaben entsprechend. Abweichend von den oben genannten Ausführungen ist ausnahmsweise eine Anzahl von drei Personen im Fahrzeug zulässig, wenn dies aus rechtlichen Gründen vorgesehen und erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung, der Fahrlehrerausbildung sowie im Rahmen der Überwachungstätigkeit durch den Treuhandverein für Verkehrserziehung.

Häufig gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit diesen Hygienevorgaben wurden häufig folgende Fragen gestellt:

FRAGE 1:
Dürfen während der praktischen Ausbildung andere Fahrschüler/-innen nach Hause gebracht oder zur theoretischen Prüfung gefahren werden, wenn auch diese Mitfahrer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
ANTWORT 1:
Während der praktischen Ausbildung dürfen sich lediglich zwei Personen, also ein/-e Fahrlehrer/-in und ein/-e Fahrschüler/-in, im Ausbildungsfahrzeug befinden. Weitere Mitfahrer sind nicht gestattet. Ausnahmen gelten lediglich für: Fahrerlaubnisprüfer/-innen während der praktischen Prüfung, Fahrlehreranwärter/-innen, sofern dies zu deren Ausbildung (z. B. Hospitation, praktischer Unterricht in Anwesenheit des/der Ausbildungsfahrlehrers/-in) erforderlich ist.

FRAGE 2:
Müssen Fahrlehrer/-innen und/oder Fahrschüler/- innen während des theoretischen Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
ANTWORT 2:
Während des Unterrichts ist dies nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Analog zu den Verhaltensregeln in Gaststätten ist es aber sinnvoll, wenn die Fahrschüler/-innen beim Betreten oder Verlassen des Unterrichtsraumes oder beim Gang zur Toilette eine „Maske“ tragen.

FRAGE 3:
Gemäß § 35 Absatz 1 FeV müssen bei einem ASF Beobachtungsfahrten in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden. Ist dies auch in Coronazeiten so zu handhaben?
ANTWORT 3:
Nein, gemäß den Vorgaben des Verkehrsministeriums ist die Fahrprobe als Einzelfahrt (wie bei einem Einzelseminar) durchzuführen. Auch in diesem Fall dürfen sich nur der/die Kursleiter/-in und ein/-e Kursteilnehmer/-in im Fahrzeug befinden.

FRAGE 4:
Dürfen Fahrlehrer/-innen während der praktischen Ausbildung anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung auch ein „Stirnvisier“ aus PET-Glas tragen?
ANTWORT 4:
Nein, ein Stirnvisier ist nicht zulässig. Es schützt – im Gegensatz zu einer Mund-Nasen-Bedeckung – nicht davor, dass sich beim Ausatmen Aerosole und damit Viren im Fahrzeuginnenraum ausbreiten können.

FRAGE 5:
Ein Fahrlehrer legt ein fachärztliches Attest vor, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zuzumuten ist. Darf er trotzdem Fahrstunden geben?
ANTWORT 5:
Ja, das ist zulässig. Bei praktischen Prüfungen muss dies allerdings dem TÜV im Voraus angezeigt werden, sodass der/die Prüfer/-in die Möglichkeit hat, sich durch das Tragen einer FFP2-Maske besser zu schützen.

FRAGE 6:
Wie werden Verstöße gegen die Hygienevorschriften und damit gegen die Corona-Verordnung geahndet?
ANTWORT 6:
Die baden-württembergische Landesregierung hat den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO (Stand 07.05.2020) veröffentlicht. Diesen drucken wir nachstehend ab. Auch unter folgendem Link ist der Bußgeldkatalog abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf

Liebe Kolleginnen und Kollegen, zur Vermeidung eines weiteren Lockdown und einer damit verbundenen erneuten Schließung der Fahrschulen (oder einzelner Fahrschulen!) können wir alle beitragen, indem wir – auch wenn es manchmal umständlich und zeitaufwendig ist – diese Hygienevorgaben akkurat befolgen und auch andere dazu anhalten.

Jochen Klima

 

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung in der Fassung vom 07.05.2020

Corona-VO Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Bußgeldrahmen
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl Jede/-r Beteiligte 100 Euro bis 1.000 Euro
§ 3 Absatz 1 Satz 3 Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen Betroffene Person 15 Euro bis 30 Euro
§ 3 Absatz 2 Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen Teilnehmende Person 250 Euro bis 1.000 Euro
§ 3 Absatz 6 Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. ä. 500 Euro bis 1.500 Euro
§ 4 Absatz 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft 2.500 Euro bis 5.000 Euro
§ 4 Absatz 2 Nichteinhaltung einer Auflage für den Betrieb einer nach § 4 Absatz 2 i.V.m. einer Verordnung des Sozialministeriums erlaubten Einrichtung Betreiber 250 Euro bis 1.500 Euro
§ 4 Absatz 4 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz Betreiber 250 Euro bis 1.000 Euro
§ 5 Absatz 1 Verlassen des zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereichs Person, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung aufgenommen ist 50 Euro bis 500 Euro
§ 6 Absatz 1, 2 Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot Besucher der Einrichtung 250 Euro bis 1.500 Euro
§ 6 Absatz 4 Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot Besucher der Einrichtung 500 Euro bis 2.000 Euro
§ 6 Absatz 7 Durchführung von Gruppenangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege Veranstalter 250 Euro bis 1.000 Euro
§ 7 Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot Personen, die die Einrichtung betreten 250 Euro bis 1.000 Euro

Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfall kann nach § 17 OWiG, § 73 Absatz 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.

Auf die Straftatbestände der §§ 74 und 75 IfSG wird ergänzend hingewiesen.