EDITORIAL: B196: Haftung des Fahrlehrers?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2020, Seite 253

Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.Liebe Leserinnen und Leser,

prüfungsfreie Ausweitung der Fahrerlaubnisklasse B auf das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A? Eine entsprechende Ankündigung des Bundesverkehrsministers Mitte letzten Jahres rief momentan ein Kartell von Bedenkenträgern auf den Plan. Da wurde kräftig geunkt: Sollte der Gesetzgeber diese Todsünde begehen, würde sich diese mit steigenden Zahlen verunglückter Leichtkraftradfahrer rächen. Und weiter: Die Fahrschulen würden Lügenbescheinigungen ausstellen. Und Fahrschulen, die B196-Schulungen durchführten, hätten nach Unfällen mit bitteren Regressansprüchen zu rechnen.

Gemach! Auch ein mit Prüfung erworbener Motorradführerschein schützt Fahrschulen nicht davor, von ehemaligen Fahrschülern, Krankenkassen und gegnerischen Versicherungen wegen angeblicher Ausbildungsfehler auf Schadenersatz verklagt zu werden. Doch die bisherige Rechtsprechung gibt Trost: Wenn Fahrlehrer/-innen strukturiert nach dem Curricularen Leitfaden ausbilden und alles astrein dokumentieren, wird eine Klage keinen Erfolg haben. Das gilt gleichermaßen für Unfälle während der Ausbildung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, aus diesem Grund hält Ihr Verband einen Mustervordruck für die Dokumentation der B196-Schulung für Sie vor (siehe Seite 275). Sofern Sie nach dem Curricularen Leitfaden ausbilden und diesen Mustervordruck verwenden, kann Schadenersatzansprüchen auch ohne den Segen eines aaSoP erfolgreich begegnet werden.

Entgegen aller Kassandrarufe werden wir mit B196 einmal mehr aufzeigen: Die uns übertragene Ausbildung ist ein hohes Gut, mit dem wir souverän und verantwortungsvoll umgehen.

Ich grüße Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima

Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.