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253 EDITORIAL: B196: Haftung des Fahrlehrers?
258 UPDATE: Straßenverkehrsunfälle in Baden-Württemberg 2019 / Unter dem Joch von Corona
266 Online-Theorieunterricht für Fahrschüler: Eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht
276 Klasse B mit Schlüsselzahl 196: BMVI: Erweiterter Fragen- und Antworten-Katalog
282 Pädagogik - Fahrschuldidaktik kurz gefasst: Online-Unterricht oder Präsenzunterricht?
285 TÜV News: Prüfungsgebühr - Mehr Flexibilität für Bezahlung
286 Ich habe da mal eine Frage ...: Lkw-Fahrschulen und Lkw-Maut
298 Gebhard L. Heiler: Corona: Ersatzunterricht für Fahrschüler
300 Gerichtsurteile: (2471) Durch Scheinwohnsitz erworbener Führerschein in Deutschland nicht gültig? / (2472) Unfall wegen Blick zu Kindern auf Rückbank
Gebhard L. Heiler: Corona: Ersatzunterricht für Fahrschüler
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2020, Seite 298
Die Schließung der Fahrschulen als eine der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Seuche beflügelte den Gedanken des Online-Unterrichts. Online-Learning, oft als alternativlose Zukunft des Lernens schlechthin angepriesen, sollte Fahrschülern während der Zwangspause helfen, durch Weiterlernen zu Hause am Ball zu bleiben.
Als neutraler Beobachter staunt man und fragt sich: Wie konnte es einzelnen Fahrschulen binnen no time gelingen, ein valides elektronisches Lernprogramm aus dem Boden zu stampfen? Und verträgt sich das mit dem geltenden Recht, namentlich mit der Fahrschüler-Ausbildungsordnung? Mit dieser Frage haben sich einige Landesregierungen offenbar nicht lange beschäftigt, sie haben das digitale Lernen für den Führerscheinerwerb via Internet kurzerhand autorisiert.
Auf diese Weise erlebte die Fahrschulbranche inmitten der Corona-Krise einen Streit um Wert und Unwert des digitalen Lernens in der Fahranfängervorbereitung; dieser nahm teilweise ideologische Züge an und wurde zudem von der Angst vor Wettbewerbsverzerrungen befeuert.
In dieser Auseinandersetzung sehe ich per se nichts Nachteiliges. Im Gegenteil, diese längst fällige Diskussion bietet der Branche die Chance, alte Tabus abzuwerfen und dem modernen Fernunterricht in der Fahrschultheorie inhaltlich und pädagogisch einen angemessenen Platz zu bieten.
Während vieler Jahre habe ich die Entwicklung des digitalen Fahrschulunterrichts in den USA beobachtet. Eine ganze Reihe von Bundesstaaten hat in der Vergangenheit Online-Kurse zur Vorbereitung von Teenagern auf die Fahrerlaubnisprüfung anerkannt. Diese Kurse sind, wie könnte es dort anders sein, stark marktwirtschaftlich geprägt. Gemessen an deutschen Ansprüchen ließe sich über die pädagogische Qualität wohl trefflich streiten. Indes, die anerkannten Kurse verfügen teils über ein ausgeklügeltes System zur Lernkontrolle, dessen jeweiliges Ergebnis der Vertreiber des Kurses in Form eines für jeden Teilnehmer auszustellendes Zertifikat der Führerscheinbehörde zu übermitteln hat.
Die sozusagen mit dem Smartphone in der Hand auf die Welt gekommene Generation Z macht regen Gebrauch von den Online-Kursen. Interessant ist aber auch: Die sog. Commercial Driving Schools, die privatwirtschaftlichen Fahrschulen also, bieten auch weiterhin konventionellen Theorieunterricht (Classroom Training) an.
Von einem disruptiv angelegten System des Online-Learnings für Fahrschüler rate ich dringend ab. Wir müssen die Fehler anderer nicht wiederholen. Vielmehr sollte es in Deutschland möglich sein, alsbald eine fachlich hochrangige Initiativgruppe Digitale Fahranfängervorbereitung ins Leben zu rufen, die auslotet, ob und wenn ja, inwieweit Teile des Präsenzunterrichts durch Online-Learning ersetzt werden können. Sind entsprechende Systemanforderungen erarbeitet und akzeptiert, sollten diese in die Fahrschüler-Ausbildungsordnung aufgenommen werden.
Und wer Programme für das Online-Learning von Fahrschülern entwickelt und damit Geschäfte machen will, sollte diese einer staatlichen Zertifizierung unterziehen müssen. Das aber am besten nicht auf föderaler, sondern auf zentraler Ebene. Bei alledem ist in einem bedachtsamen strategischen Vorgehen darauf zu achten, die intakte Fahrschule zu schützen, besonders auch die im ländlichen Raum.
Gebhard L. Heiler