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473 EDITORIAL: Mitgliederversammlung unter Corona-Regie
478 UPDATE: Die Lebenserwartung der Deutschen steigt weiter / Richterschelte nein, aber Verwunderung schon
480 Erneute Verschiebung der Mitgliederversammlung: 24. April 2021 in Pforzheim
491 Aus Niederlassungen werden Marktgebiete: Große Umstrukturierung beim TÜV SÜD
494 Fortbildung Motorrad 2020: Wir Biker waren, sind und bleiben aktiv
514 Wichtige Aktion zur Verkehrssicherheit: Gemeinsam gegen die Gefahren des "Toten Winkels"
528 Gerichtsurteile: (2482) Keine Gnade für Kokainkonsument / (2483) Verbot für irreführende Autopilot-Werbung von Tesla / (2484) Brasilianer parkte falsch - Halter muss zahlen
UPDATE: Die Lebenserwartung der Deutschen steigt weiter / Richterschelte nein, aber Verwunderung schon
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2020, Seite 478
Die Lebenserwartung der Deutschen steigt weiter
Mädchen, die 1990 auf die Welt kamen, hatten eine statistische Lebenserwartung von 79 Jahren. Für im Jahr 2020 geborene Mädchen ist die Lebenserwartung 84,1 Jahre. Für Männer sieht es nicht ganz so rosig aus, aber immerhin ging es auch hier deutlich bergauf. 1990 geborene Knaben konnten auf 72,6 Lebensjahre hoffen, während 2020 geborene schon mit 78,9 Jahren rechnen können. Und das ist nicht das Ende: Viele Faktoren sprechen dafür, dass die Lebenserwartung für beide Geschlechter weiter steigt. Hundertjährige werden bald keine Ausnahmen mehr sein. Weil wir so alt werden, müssen wir rechtzeitig darauf schauen, dass es – wie der Schwabe sagt – „hinausreicht“. Altersarmut ist oft selbst verschuldet, weil viele Menschen, namentlich auch Selbstständige und Freiberufliche, in jungen und oft bis in die mittleren Jahre hinein das Leben in vollen Zügen genießen und die Altersversorgung auf später verschieben. Ein Fehler, der sich selten korrigieren lässt. GLH
Richterschelte nein, aber Verwunderung schon
Manchmal rufen richterliche Entscheidungen beim Normalbürger ziemliches Staunen hervor. So auch in einem jüngsten Fall, zu dem das OLG Karlsruhe eine sehr fragliche Vorentscheidung getroffen hat, die zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer präjudizierend wirken kann.
Zum Fall: Der Fahrer eines E-Bikes (Pedelecs) stieß mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin zusammen, die seine Vorfahrt missachtet hatte. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte er eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut. Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg hatten den Pedelec-Fahrer vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Freiburg Revision ein und erhob Anklage gegen den Pedelec-Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte in seinem Hinweisbeschluss vom 14.07.2020 (Az. 2 Rv 35 Ss 175/20) die Urteile der Vorinstanzen, weil nach seiner Auffassung derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür bestehen, dass Fahrer von Elektrofahrrädern mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Nach Auffassung des OLG reichten die vorhandenen Beweise aber auch nicht für die einzelfallbezogene Feststellung der relativen Fahruntauglichkeit aus. Neben einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille hätten dafür auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen müssen. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) scheide ebenfalls aus, da handelsübliche „Pedelecs” mit einer 25-km/h-Begrenzung keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts seien.
Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass das OLG damit keine endgültige Entscheidung getroffen und den Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dem Hinweisbeschluss des zweiten OLG-Strafsenats liege nur eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde, hieß es abschließend in der Erklärung des OLG.
Dieser „Hinweisbeschluss“ ist kein Ruhmesblatt für das OLG. Jedenfalls nicht, soweit es um die Fortbildung des Rechts geht. Von betrunkenen E-Bike-Fahrern geht eine höhere Grundgefahr aus, weil
a) E-Bikes stärkeres Beschleunigen, besonders aus dem Stand heraus, ermöglichen, und
b) deren Geschwindigkeit durchschnittlich erheblich höher ist als die der Masse der normalen Radfahrer.
Das sind wichtige Gesichtspunkte, die dafür sprechen, betrunkenen Pedelec-Fahrern Einhalt zu gebieten. Von den Richtern eines Obergerichts hätte man statt nochmaligem Verschieben eine klare Entscheidung erwarten können, gerade auch mit Blick auf die Fortbildung des Rechts. GLH