EDITORIAL: B197: Warum so bürokratisch?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2021, Seite 237

Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.Liebe Leserinnen und Leser,

ein Verbandsmitglied aus dem Norden des Landes, das auch eine Zweigstelle in Hessen betreibt, leitete mir eine E-Mail der dortigen Fahrerlaubnisbehörde weiter. Darin heißt es: „Sehr geehrter Herr XY, für die Prüfung der Klasse B197 bedarf es keiner Zustimmung meiner Behörde. Es ist Sache Ihrer Fahrschule, dies dem TÜV mitzuteilen. Nach bestandener praktischer Prüfung bekommen Sie ein vorläufiges Fahrerlaubnisdokument, und wir bestellen einen Führerschein. Die Gebühren sind bei Abholung zu zahlen.“ Und in Baden-Württemberg? Wir sind das Land mit dem grünen Verkehrsminister, der missionarisch die Förderung der Elektromobilität predigt. Auch ging von unserem Bundesland die Initiative aus, die Automatikregelung zeitgemäß zu reformieren.

Aber – und das ist kein Aprilscherz! – genau dieses Land baute zur Einführung der Automatikregelung am 1. April 2021 unverständliche, Fahrschülern nicht vermittelbare bürokratische Hürden für die Ablegung der praktischen Prüfung auf. Warum ist es bei uns – anders als in Hessen – nicht möglich, für erteilte Prüfaufträge der Klasse B dem TÜV die Abnahme der Prüfung zu gestatten, egal ob auf Schalt- oder Automatikfahrzeug?

Die kleinmütige Vorgabe, der Prüfauftrag müsse auf B197 lauten, sofern der Bewerber die Vergünstigung der neuen Automatikregelung beanspruchen wolle, andernfalls müsse der Prüfauftrag zurück an die Behörde, dort umgestellt und anschließend wieder zum TÜV geschickt werden, ist unnütze Bürokratie in Reinkultur. Sie bewirkt, dass zahllose nach den B197-Regeln fertig ausgebildete Fahrschüler nicht zur Prüfung vorgestellt werden können. Sie sollen abwarten müssen, bis die Antragsrotation Wochen später abgeschlossen ist. Bürgernähe adieu!

In Jahrzehnten wusste der Prüfer zuvor oft nicht, dass ein Bewerber die Prüfung auf einem Automatikauto ablegen wollte. War die Schlüsselzahl 78 noch nicht eingetragen, ging der Prüfauftrag an die Behörde zurück. Diese bestellte einen neuen Führerschein, und der Bewerber hatte die Kosten dafür zu tragen. Es handelt sich weder bei B78 noch bei B197 um eine andere Führerscheinklasse, sondern lediglich um den erforderlichen Eintrag der jeweiligen Schlüsselzahl.

Im Namen der Fahrlehrerschaft des Landes Baden-Württemberg habe ich die Landesregierung nachdrücklich aufgefordert, diese unkomplizierte Verfahrensweise mindestens während einer angemessenen Übergangszeit für B197 beizubehalten.

Es grüßt Sie sehr herzlich
Ihr
Jochen Klima

Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.